Schriftgröße ändern in: groß · sehr groß
BIZEPS mobil
Twitter-Logo Twitter YouTube-Logo YouTube Facebook-Logo Facebook Flickr-Logo Flickr
Logo BIZEPS-INFO - Zur Startseite

BIZEPS-INFO > Information > Gleichstellung > Bundesbehindertengesetz

Bundesbehindertengesetz

Änderungen im Bundesgesetz über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG)

So gliedert sich jeder Gesetzesparagraph:

  • Im ersten Bereich steht der derzeit gültige Gesetzestext des Gesetzesparagraphen
  • Im Bereich "Erläuterungen" werden die offiziellen Erläuterungen aus den Regierungsvorlagen bzw. den beschlossenen Abänderungsanträgen wiedergegeben.
  • Im Bereich "Geschichte" wird die Entwicklung des entsprechenden Gesetzesparagraphen unter Berücksichtigung der Fassung BGBl. I Nr. 82/2005 sowie der Novelle BGBl. I Nr. 109/2008 aufgezeigt.
Es werden nur jene Passagen des Gesetzes aufgelistet, die direkt mit der Gleichstellungsgesetzgebung in Verbindung stehen.

§ 8 Bundesbehindertenbeirat

4. die Überwachung der Einhaltung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, durch einen unabhängigen und weisungsfreien Monitoringausschuss (§ 13).

(BGBl. I Nr. 109/2008: Die neue Aufgabe des Bundesbehindertenbeirats (Abschnitt II BBG) soll im § 8 Abs. 2 Z 4 definiert werden. Im Bundesbehindertenbeirat, dem der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz oder ein von ihm ernannter Ressortbediensteter vorsitzt, sind die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien, mehrere Bundesministerien, die Länder, die Sozialpartner, Organisationen der Menschen mit Behinderungen sowie der Behindertenanwalt vertreten. Der Beirat berät und unterstützt den Sozialminister, kann aber auch Stellungnahmen und Empfehlungen in eigener Sache abgeben.
 
Die laufenden Bürogeschäfte des Beirats sind vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zu führen. Damit käme dem Ressort natürlich auch die Aufgabe der laufenden Geschäftsführung für den neuen Monitoringausschuss sowie als Anlauf- und Beratungsstelle für Einzelanliegen Betroffener zu. Mit dem nachgeordneten Bundessozialamt verfügt das Ressort auch über die im Sinne der Bürgernähe zweckmäßige regionale Verankerung.)

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 109/2008 wurde § 8 Abs. 2 Z 4 angefügt:

  • ALT: (kein Text)
  • NEU: 4. die Überwachung der Einhaltung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, durch einen unabhängigen und weisungsfreien Monitoringausschuss (§ 13).

§ 9 Bundesbehindertenbeirat

Abs 1 Z 3: je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt,

Erläuterung dazu aus dem Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Huainigg und Walch:
Die Anzahl der Beiratsmitglieder soll sich durch die Aufnahme des Behindertenanwalts nicht weiter erhöhen. Durch die Mitgliedschaft im Bundesbehindertenbeirat soll die Position des Behindertenanwalts gestärkt werden.
 
(BGBl. I Nr. 109/2008: Da Menschenrechte immer auch unter dem Gesichtspunkt geschlechtsbezogener Benachteiligungen zu betrachten sind, und die aktuelle Bundesministerienordnung die Agende nicht mehr einem aktuell im Beirat vertretenen Ressort zuordnet (Frauenministerin im Bundeskanzleramt), erscheint zur Erfüllung der neuen Aufgaben des § 8 Abs. 2 Z 4 die Einbindung einer Vertreterin der Frauenministerin zusätzlich zu den bisher vertretenen Ressorts Soziales, Finanzen, Gesundheit und Arbeit unerlässlich. Da Frauenangelegenheiten in der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes nicht ausdrücklich geregelt sind, die inhaltliche Agende aber jedenfalls auch dann Vertretung finden soll, wenn künftige Fassungen des BMG andere Ressortzuteilungen vorsehen, wurde die verwendete Formulierung gewählt.)

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 109/2008 wurde § 9 Abs. 1 Z 3 geändert:

  • ALT: 3. je ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
  • NEU: 3. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt,

§ 13 Monitoringausschuss

  1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 ist ein Ausschuss zur Überwachung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Monitoringausschuss) zu bilden. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz bestellt, die in den Z 1 bis 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der in § 10 Abs. 1 Z 6 genannten Dachorganisation. Dem Ausschuss gehören an:
    1. vier Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,
    2. ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte tätigen gemeinnützigen Nicht­regierungsorganisation,
    3. ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,
    4. ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre
  2. Dem Ausschuss obliegt es
    1. dem Bundesbehindertenbeirat regelmäßig über seine Beratungen zu berichten,
    2. im Einzelfall Stellungnahmen von Organen der Verwaltung einzuholen,
    3. Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 4 gegenüber dem Bundesbehindertenbeirat abzugeben,
  3. Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  4. Auf die Berufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist § 11 sinngemäß anzuwenden. Für jedes Ausschussmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat einzelne Mitglieder auf deren Antrag hin zu entheben.
  5. Die Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter können mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
  6. Für die Dauer der Funktionsperiode, die Weiterführung der Geschäfte nach deren Ablauf, die Beiziehung von Fachleuten sowie die Führung der Bürogeschäfte des Ausschusses ist § 9 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Für die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und die Protokollführung ist § 12 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
  7. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen. Die Landesstellen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen dienen insbesondere auch als regionale Anlaufstellen für betroffene Personen in allen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 4.
  8. (Grundsatzbestimmung) In Angelegenheiten, die in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, sind die Aufgaben gemäß Abs. 2 von zu schaffenden oder zu benennenden Einrichtungen der Länder wahrzunehmen, die den Anforderungen an einen unabhängigen Mechanismus gemäß Art. 33 der UN-Konvention entsprechen.
  9. In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß Abs. 2 von den in Ausführung des Abs. 8 geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.

(BGBl. I Nr. 109/2008: Zur Unterstützung des Bundesbehindertenbeirats in der unmittelbaren Vollziehung der neuen Aufgaben des § 8 Abs. 2 Z 4 soll ein eigener Ausschuss eingerichtet werden. In diesem Ausschuss sollen im Sinne der Unabhängigkeit ausschließlich NGOs stimmberechtigte Mitglieder sein, und zwar aus den Bereichen Menschen mit Behinderungen, Menschenrechte und - vor dem Hintergrund internationaler Vernetzungen - Entwicklungszusammenarbeit. Die Mitglieder des Ausschusses könnten, müssten aber nicht Mitglieder des Beirats sein. Auch der Ausschuss soll analog § 9 Abs. 3 erforderlichenfalls Fachleute beiziehen können. Die Nominierungsrechte für die neuen NGO-Mitglieder sollen dem Menschenrechtsbeirat als bewährtem Organ in Menschenrechtsfragen sowie dem Verein „ArbeitsGemeinschaft EntwicklungsZusammenarbeit“ als maßgeblichem Dachverband im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, in dem eine große Zahl von einschlägig arbeitenden Einzelorganisationen Mitglieder sind, zukommen.
 
Die Teilnahme eines nicht stimmberechtigten Vertreters des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz erscheint in Wahrnehmung der Koordinierungskompetenz in Behindertenangelegenheiten zweckmäßig, die Teilnahme eines Vertreters der betroffenen Verwaltungseinheit zur Hintergrundinformationsgewinnung zweckdienlich.
 
Auch für den Ausschuss wären die laufenden Geschäfte vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zu führen. Die Kundmachung der neuen Anlaufstelle wäre durch entsprechende Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit für die betroffenen Personengruppen zu gewährleisten.)

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 109/2008 wurde § 13 geändert:

  • ALT: (der bisherige Text des § 13 wurde zu § 12 Abs 5)
  • NEU: Der Inhalt des § 13 wurde neueingefügt.

§ 13a Bericht über die Lage der behinderten Menschen

2) Im Sinne des § 1 ist insbesondere zu berichten über

  1. die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen,
  2. die Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGBl. I Nr. 82/2005),
  3. die Tätigkeit des Behindertenanwalts (Abschnitt IIb).

Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage sowie dem Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Huainigg und Walch:
Ein Bericht über die Tätigkeit des Behindertenanwalts hat ausdrücklich Bestandteil des Behindertenberichts zu sein, um auch eine angemessene Befassung mit der Materie durch Bundesregierung und Nationalrat sicherzustellen. Die Änderung soll klarstellen, dass sich der Bericht auch mit den Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes auseinanderzusetzen hat.

§ 13b Behindertenanwalt

Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat einen Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt) zu bestellen.

Als zentrale Anlaufstelle zur Beratung in Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen soll beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ein Behindertenanwalt bestellt werden.

§ 13c Aufgaben des Behindertenanwalts

  1. Der Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, oder der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  2. Der Behindertenanwalt kann, unbeschadet des § 19 Abs. 2 bis 10 BGStG, Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.
  3. Der Behindertenanwalt hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten.

Der Behindertenanwalt soll sich sowohl im Rahmen seiner Beratungstätigkeit mit einzelnen Diskriminierungsfällen als auch mit allgemeinen Fragen der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen befassen. Er kann zu diesem Zweck Untersuchungen durchführen, Berichte veröffentlichen und Empfehlungen abgeben. Seine Tätigkeit wird einen ganz wesentlichen Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung in allen Fragen betreffend Menschen mit Behinderungen darstellen. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann der Behindertenanwalt auch in jenen Bereichen uneingeschränkt tätig werden, die erst nach Ablauf der Übergangsfrist vom Geltungsbereich des Diskriminierungsverbots des BGStG in vollem Umfang umfasst sein werden (§ 19 Abs. 2 bis 6).
 
(BGBl. I Nr. 109/2008: Hier handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.)

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 109/2008 wurde § 13c Abs. 2 geändert:

  • ALT: Der Behindertenanwalt kann, unbeschadet des § 19 Abs. 2 bis 6 BGStG, Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.
  • NEU: Der Behindertenanwalt kann, unbeschadet des § 19 Abs. 2 bis 10 BGStG, Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.

§ 13d Aufgaben des Behindertenanwalts

  1. Der Behindertenanwalt ist auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Behindertenanwalt bestellt ist. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den amtierenden Behindertenanwalt zählt auf die Funktionsperiode des neu bestellten Behindertenanwalts.
  2. Zum Behindertenanwalt kann nur bestellt werden, wer eigenberechtigt ist und auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Gleichbehandlung über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügt. Bei gleicher sonstiger Eignung ist einem Menschen mit Behinderung bei der Bestellung der Vorzug zu geben.
  3. Der Behindertenanwalt ist zur gewissenhaften Ausübung seiner Funktion und - sofern er nicht der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 B-VG unterliegt - zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie privaten Daten und Familienverhältnisse verpflichtet.
  4. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt von seiner Funktion zu entheben, wenn dieser die Enthebung beantragt oder die Pflichten seiner Funktion vernachlässigt.

§ 13e Geschäftsführung und Kosten

  1. Zur Führung der laufenden Geschäfte ist beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ein Büro einzurichten. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz aufzukommen. Die Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen haben den Behindertenanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Abhaltung von Sprechtagen, nach Bedarf zu unterstützen.
  2. Steht der Behindertenanwalt im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Er hat Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für ihn geltenden Vorschriften.
  3. In allen anderen Fällen gebührt ihm eine Vergütung für seine Tätigkeit sowie der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

§ 54 Inkrafttreten

  1. § 9 Abs. 1 Z 3, § 13a Abs. 2, Abschnitt IIb samt Überschrift sowie § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. § 9, § 11, § 13c und § 56 in der Fassung des BGBl. I Nr. 109/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, § 8, § 12 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des BGBl. I Nr. 109/2008 treten am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 in Kraft.
  3. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Monitoringausschusses (§ 13) können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an bestellt werden.

Diese Bestimmungen dienen redaktionellen Anpassungen.
(BGBl. I Nr. 109/2008: Hier handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.)

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 109/2008 wurden § 54 Abs. 10 und 11 angefügt:

NEU:
  1. § 9, § 11, § 13c und § 56 in der Fassung des BGBl. I Nr. 109/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, § 8, § 12 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des BGBl. I Nr. 109/2008 treten am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 in Kraft.
  2. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Monitoringausschusses (§ 13) können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an bestellt werden.

§ 56 Vollziehung

  1. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 und des § 13d Abs. 3 die Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie für Finanzen;
  2. hinsichtlich des § 13a Abs. 3 und des § 13d Abs. 2 die Bundesregierung;

Diese Bestimmungen dienen redaktionellen Anpassungen.
(BGBl. I Nr. 109/2008: Hier handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.)

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 67/2008 wurde § 56 Abs. 2, 5 gAbs. 8 geändert:

  • ALT: 2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 und des § 13d Abs. 3 die Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz sowie für Finanzen;
    5. hinsichtlich des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  • NEU:2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, für Finanzen, für Gesundheit, Familie und Jugend, für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt;
    5. hinsichtlich des § 13e Abs. 3, des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.

Navigation:

Nachrichten

Mediadaten

Information

Accessibility
Gleichstellung
Mobilität
Pflege
Schlichtungen
Stichwörter

Service

BIZEPS


Werbung kobinet-nachrichten

Bild der Woche und Werbung:

Bild der Woche

Symbolbild des Bildes der Woche
 

Werbung

Beim Preisvergleich Österreich findet man zwar keine Högeräte oder Rampen, aber Pflege für den Computer ist auch sehr wichtig.
Der Toner im Kopierer hilft beim