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Bundessozialamtsgesetz

Änderungen im Bundessozialamtsgesetz (Bundessozialämterreformgesetz) durch das Behindertengleichstellungspaket

So gliedert sich jeder Gesetzesparagraph:

  • Im ersten Bereich steht der derzeit gültige Gesetzestext des Gesetzesparagraphen
  • Im Bereich "Erläuterungen" werden die offiziellen Erläuterungen aus den Regierungsvorlagen bzw. den beschlossenen Abänderungsanträgen wiedergegeben.
  • Im Bereich "Geschichte" wird die Entwicklung des entsprechenden Gesetzesparagraphen unter Berücksichtigung der Fassung BGBl. I Nr. 82/2005 aufgezeigt.
Es werden nur jene Passagen des Gesetzes aufgelistet, die direkt mit der Gleichstellungsgesetzgebung in Verbindung stehen.

§ 2 Aufgaben

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, durchzuführen.
  2. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen.

Die Änderung soll den Aufgabenbereich des Bundessozialamts an die neue Rechtslage anpassen.

§ 5 Aufgaben des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin

  1. Z 6 Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG.

Die Änderung soll den Aufgabenbereich des Bundessozialamts an die neue Rechtslage anpassen.

§ 9 Bezugnahmen in anderen Bundesgesetzen

  1. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen oder auf ein bestimmtes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 10 In-Kraft-Treten

  1. § 2, § 5 Abs. 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

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