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Werden Kundinnen in der Filiale eingesperrt?

Stammdaten

  • Schlichtungswerberin: Magdalena Scharl
  • Unterstützt von: Martin Ladstätter
  • Schlichtungspartner: Thalia Medien und Buch GmbH
  • Zeitraum: 17. Jänner 2007 bis 15. Feber 2007
  • Bundesland: Wien
  • Gesetzesgrundlage: BGStG
  • Einigung: ja

Schlichtungsantrag

selbstöffnende Türe, die nur in eine Richtung aufgeht. Bildquelle: BIZEPS

Ich war am 18. November 2006 in der Filiale Landstraßer Hauptstraße, 1030 Wien und fühle mich als Rollstuhlfahrerin diskriminiert. Ich habe daher am 21. November an das Unternehmen gemailt. Hier das Mail auszugsweise:

Ich bin Kundin Ihrer Filiale und als Rollstuhlfahrerin benütze ich immer die Rampen, welche die Niveauunterschiede in Ihrem Geschäft ausgleichen. Am Samstag, 18.11.2006 wollte ich mich in Ihrer Hörbuchabteilung im 1. Stock umsehen und benützte die automatische Tür. Ich war etwas verärgert, als ich bemerkte, dass nur ein Bruchteil dieser Abteilung für mich zugänglich ist.

Als ich sie wieder verlassen wollte, fiel mir erst auf, dass dies gar nicht möglich ist. Die beiden Stufen sind für mich mit dem Elektrorollstuhl nicht überwindbar und durch die Tür, durch die ich gekommen war, ist ebenfalls das Verlassen dieses Bereiches nicht möglich. Ich bin enttäuscht, dass ein so großes Unternehmen, das an sich allein schon auf Grund der großzügigen Anlage seiner Filialen gut für Rollstuhlfahrer zugänglich ist, hier eine Kundengruppe aus- bzw. einschließt.

Durch die Hilfe anderer Kunden wurde eine Verkäuferin auf mich aufmerksam gemacht, diese öffnete mir dann die Tür. Ich nehme an, dass es sich bei der fehlenden Rampe um ein Versehen handelt, auf das ich Sie hiermit hinweisen möchte.

Ich hoffe, dass diese Barriere im Sinne von gehbehinderten Kunden bzw. Kunden mit Kinderwägen beseitigt wird.

Leider hat das Unternehmen nicht reagiert, obwohl ich um Stellungnahme gebeten habe. Ich habe letzte Woche nochmals überprüft, ob die Barriere beseitigt wurde. Dies ist leider nicht der Fall. Ich möchte, dass durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass ich als Rollstuhlfahrerin nicht an einem selbstständigen Verlassen des Geschäftes gehindert werde.

Schlichtungsvereinbarung

Glocke zum öffnen der Türe. Bildquelle: BIZEPS

  • Ein Hinweis beim in Frage stehenden Eingang, dass dieser derzeit für Rollstuhlfahrer nicht geeignet ist, wurde bereits aufgehängt.
  • Beim in Frage stehenden Eingang wird die Möglichkeit bestehen, im Bedarfsfall eine mobile der ÖNORM B 1600 entsprechende Rampe aufzulegen. Ein Hinweisschild, dass diese Rampe im Bedarfsfall aufgelegt werden kann, wird angebracht werden.
  • Ein Antwortmail, welches Frau Scharl bisher nicht erhalten hat, wird in Kopie übermittelt.

Vereinbarung eingehalten: teilweise

Anmerkungen / Bewertung

Anmerkungen:

Thalia mailte am 3. April 2007: “Seit gestern sind wir stolze Besitzer einer mobilen Rampe in unserer Hörbuchabteilung.” Der Test durch die Schlichtungswerberin ergab allerdings: Es wurden auflegbare Schienen angeschafft, anstatt der zugesagten Rampe, wodurch es wegen der fixen Breite vielen Personen trotzdem nicht möglich sein wird von der Hörbuchabteilung in die übrigen Abteilungen zu gelangen.

Die Verantwortliche war darauf hin betroffen und es tat ihr Leid, “dass es nicht so funktioniert, wie es gedacht ist.” Man werde mit den verantwortlichen Kollegen von der Technik und Ladenbau diese Situation besprechen, teilt man am 11. Mai 2007 per Mail mit.

Anfang Juli 2007 gibt die Verantwortliche bei Thalia bekannt, dass eine der ÖNORM entsprechende Rampe mit Handlauf aus bau- und sicherheitstechnischen Gründen nicht errichtet werden könne. Es fehle auch der Platz für einen entsprechenden Auslauf.

Derzeit werde mit einem Elektriker an der Errichtung einer elektronischen Klingel gearbeitet. Über diese Klingel soll dann die Möglichkeit bestehen, eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zu rufen, die/der dann die automatische Eingangstür des Hörbuchbereiches per Knopfdruck öffnen, sodass diese Abteilung wieder über den Eingang verlassen werden kann.

Weiters erfährt die Schlichtungswerberin: Eine fixe Rampe stand nie zur Diskussion, weil es aus Platzgründen absolut unmöglich ist, eine solche zu errichten. Auch zum Auflegen einer mobilen Rampe wäre die Unterstützung des Personals erforderlich. Daraus folgt, die Verschlechterung gegenüber der im Rahmen des Schlichtungsverfahrens geschlossenen Vereinbarung besteht darin, dass Betroffene nicht stufenlos vom Hörbuchbereich in den übrigen Verkaufsbereich auf dieser Etage gelangen können und umgekehrt.


Bewertung durch Magdalena Scharl:

Die Barriere ist hier ganz offensichtlich aus Gedankenlosigkeit entstanden. Meine Schlichtungspartner haben ja auch gesagt, dass diese nicht einmal den Behörden aufgefallen ist. Die Geschäftsinhaberin ist grundsätzlich sehr aufgeschlossen und bemüht. Es gibt sonst überall Rampen, sie hat eine Taste einbauen lassen, die die Drehtür am Eingang verlangsamt …

Deshalb ist es wichtig, auf so eine Barriere aufmerksam zu machen. Das Bemühen hat man auch gemerkt, als leider ohne Absprache, (mehrmals?) Schienen in Auftrag gegeben wurden, die leider unbrauchbar waren. Es ist natürlich schade, dass keine akzeptable Lösung mit einer Rampe gefunden werden konnte, aber es wurde das Mögliche getan, um die Situation zu verbessern.


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