§ 3 Beförderungspflicht
"(1) Die Eisenbahn hat Personen, Reisegepäck und als Wagenladung aufgegebene Güter zu befördern, sofern
a) der Bahnbenützer die für die Beförderung notwendigen Vorschriften einhält,
b) die Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist und
c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag."
Dienstleistungen müssen gleichberechtigt für alle angeboten werden.
Die Eisenbahn ist zu verpflichten, daß behinderte Menschen auch dann zu befördern sind, wenn dafür besondere Beförderungsmittel und zusätzliche Mittel notwendig sind. Zu diesem Zweck ist ein Umrüstungsplan vorzulegen.
Gesetzgebung / Initiativen:
bisher keine