WIENER GEMEINDEWAHLORDNUNG

Text:

§ 64
"(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden."


Kommentar:

siehe Kommentar Nationalratswahlordnung § 66


Vorschlag:

siehe Vorschlag Nationalratswahlordnung § 66


Gesetzgebung / Initiativen:

Am 23. Jänner 2001 beschließt der Wiener Landtag eine Änderung: "1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde geeignete Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung zur Verfügung zu stellen. Behinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden."


Text:

§ 70 Ausübung des Wahlrechts von Patienten in Heil- und Pflegeanstalten
"(4) In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann diese in Einzelfällen den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen die Ausübung des Wahlrechts aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen."


Kommentar:

siehe Kommentar Nationalratswahlordnung § 72


Vorschlag:

siehe Vorschlag Nationalratswahlordnung § 72


Gesetzgebung / Initiativen:

Am 23. Jänner 2001 beschließt der Wiener Landtag die Streichung der Bestimmung.


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