§ 8
Die Konzession verpflichtet den Konzessionsinhaber:
"1. die Kraftfahrlinie während der ganzen Dauer der Konzession den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend ununterbrochen zu betreiben; ..."
Dieser Paragraph (und die folgenden) legt die Verpflichtungen für den Konzessionsinhaber von Kraftfahrlinien fest. Dienstleistungen müssen gleichberechtigt für alle angeboten werden.
Konzessionsinhaber sind zu verpflichten, daß die geplante Verkehrsverbindung den Anforderungen für die Teilnahme von behinderten Menschen entspricht.
bisher keine