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Text: BIZEPS

Stichwort: Medien - beh. Menschen

Bild: Buch der Begriffe, Bildquelle: Integration:Österreich In den letzten Jahren sind eine Reihe von hervorragenden Ratgebern zum Thema "Darstellung behinderter Menschen in den Medien" und Barrierefreiheit entstanden:

Arbeitsgemeinschaft "Behinderte Menschen und Medien"

Die Arbeitsgemeinschaft "Behinderte Menschen und Medien" ist ein Zusammenschluss von Vertreterinnen und Vertretern von Behindertenorganisationen und engagierten Einzelpersonen, die sich für Medien, deren Wirkung und Änderungsansätze interessieren. Es sind in der Arbeitsgruppe Betroffene mit unterschiedlichen Behinderungsarten vertreten.

Punktation der Arbeitsgemeinschaft: Die Rolle behinderter Menschen in den Medien.

  1. Recht auf gleichwertige Behandlung
    Behinderte Menschen haben ein Recht darauf, als gleichberechtigte, gleichwertige und selbstbestimmte Individuen behandelt und dargestellt zu werden. Das gilt für alle Behinderungsarten gleichermaßen.
  2. Behinderte sind Experten in eigener Sache
    Daher muß darauf geachtet werden, daß der Grundsatz "Betroffene berichten über Betroffene" möglichst umfassend eingehalten wird.
  3. Erfüllung des Behinderteneinstellungsgesetzes
    Jeder Medienträger muß ausreichend viele behinderte Menschen entsprechend ihren Ausbildungen beschäftigen. Da es wesentlich ist, daß Betroffene selbst ihre Anliegen darstellen und präsentieren, muß ihnen dazu in ihrem Arbeitsbereich Möglichkeit gegeben werden. Durch die gleichwertige Zusammenarbeit von behinderten und nichtbehinderten Mitarbeitern werden Inhalte und Darstellungsformen der Medienbeiträge wesentlich geprägt.
  4. Anbieten von Ausbildungsangeboten
    Nach dem Muster der BBC muß den behinderten Mitarbeitern eine entsprechende Ausbildung angeboten werden, damit diese selbst Beiträge gestalten und Redaktionen betreuen können.
  5. Schulung der Mitarbeiter
    Auch nichtbehinderte Mitarbeiter müssen im Umgang mit ihren behinderten Kollegen geschult werden (z. B. Gebärdensprache). Betroffene müssen auch als Ausbildner fungieren: Das Vorbild eines Kollegen, einer Kollegin hat einen nachhaltigeren Effekt als die Belehrung der besten nichtbehinderten Experten.
  6. Recht auf eine nicht diskriminierende Darstellung
    In der Berichterstattung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß behinderte Menschen nicht auf ihre Behinderung reduziert werden. Diskriminierende Darstellungsformen verbaler Art (z. B. "an den Rollstuhl gefesselt") wie auch bildmäßiger Art (der Mensch verschwindet hinter seinem Hilfsmittel) sind zu vermeiden.
  7. Einstellung der "Schicksalsberichterstattung"
    Behinderte Menschen dürfen in der Berichterstattung nicht auf abstrakte Leidvorstellungen Nichtbehinderter reduziert werden. Behinderte Menschen als mediale "Schicksale" reißerisch und voyeuristisch zu präsentieren ist diskriminierend, verletzt die Würde des Menschen und ist daher einzustellen. Der Grundsatz einer ausgewogenen und sachlichen Information ist stets einzuhalten (z. B.: Welche speziellen Hilfen benötigt der Mensch, um seinen Bedürfnisse entsprechend leben zu können).
  8. Behinderte als mediale Almosenträger
    Aktionen - insbesonders Weihnachtsaktionen -, in denen Behinderte als mediale Almosenträger vorkommen, schaffen eine eigene Wirklichkeit. Behinderte kommen in diesen klischeehaften Berichten meist als mitleiderregende Kreaturen vor.
  9. Darstellung in allen Gestaltungsformen
    Der Medienträger muß Informationen über alle Aspekte des Lebens behinderter Menschen verbreiten. Und zwar in Dokumentationen, Magazinen und Diskussionsforen ebenso wie in Features, Reportagen, Kolumnen und Kommentaren. Damit kann der Ausgrenzung behinderter Menschen begegnet werden.
  10. Medium für alle
    Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß auch sinnesbehinderte Menschen die Mediendarstellungen verfolgen können. Blinde Menschen sind zum Lesen der Printberichte auf Brailschriftausgaben oder "elektronische Ausgaben" (nach Vorbild des Standards und der Kleinen Zeitung) angewiesen.
  11. Einrichtung von Behindertenkolumnen
    Behinderte Menschen sind als Minderheit zu betrachten, die ihre eigenen Anliegen und Bedürfnisse hat. Die Zahl von Betroffenen und deren Angehörigen ist nicht unbeträchtlich (ca. 10 % der Bevölkerung). Um den Informationsbedarf dieser Gruppe zu entsprechen, sollten eigene Informationsseiten bzw. Kolumnen eingerichtet werden.
  12. Kooperation Behinderteninstitutionen und Medienträger
    Zwischen den Behindertenvereinen, -verbänden, Selbsthilfegruppen und den Medienträgern soll ein Informationsaustausch stattfinden, der durch neue Strukturen ermöglicht werden soll. Daher sollte jeder Medienträger eine eigene Behindertenredaktion einrichten, der den Austausch nach außen aber auch innerhalb der verschiedenen Redaktionen vollzieht.
  13. Behinderte als Entscheidungsträger
    Der Medienträger hat behinderte Menschen bei gleicher Qualifikation bevorzugt einzustellen. In Gremien, die in einer beratenden oder auch kontrollierenden Funktion dem Medienträger beigegeben sind, sind behinderte Menschen zu nominieren.
  14. Realisierung und Kontrolle
    Die oben angeführten Grundsätze müssen für alle Anbieter von Printmedien gelten. Notwendig ist die Erarbeitung von Konzepten zur Realisierung der dringendsten Forderungen und deren Umsetzung. Diese Konzepte sollten von den Herausgebern von Printmedien erarbeitet werden und sollten Angaben über die personelle Ausstattung, Kosten und Umsetzungstermine enthalten.
  15. Gleichheitsgrundsatz
    Die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Mediengeschehen ist für die Festigung demokratischer Strukturen unverzichtbar.

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