Bauen / Barrierefreie Gestaltung

Wiener Landesgesetzblatt
BIZEPS

Die Bauordnung für Wien enthält eine Reihe von Bestimmungen zum Thema „barrierefreies Bauen“. Die wichtigsten davon finden sich im § 115 der Bauordnung für Wien. Hier der Wortlaut:

Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

§ 115

§ 115. (1) Folgende Bauwerke oder Bauwerksteile müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:

  1. Bauwerke mit Aufenthaltsräumen, mit Ausnahme von
    1. Gebäuden mit nur einer Wohnung,
    2. Wohngebäuden mit einer Gebäudehöhe von höchstens 7,50 m, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten und in denen für Betriebs- oder Geschäftszwecke höchstens ein Geschoß in Anspruch genommen wird,
    3. Reihenhäusern,
  2. Bauwerke für öffentliche Zwecke (zB Behörden und Ämter);
  3. Bauwerke für Bildungszwecke (zB Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen);
  4. Bauwerke mit Versammlungsräumen;
  5. Veranstaltungs- und Sportstätten;
  6. Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs;
  7. Banken;
  8. Kirchen;
  9. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen;
  10. Arztpraxen und Apotheken;
  11. öffentliche Toiletten;
  12. sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.

(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere

  1. mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
  2. in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
  3. notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden,
  4. eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.

(3) Für Montagehallen, Lagerhallen, Werkstätten in Industriebauwerken u. ä. ist Vorsorge zu treffen, dass sie für behinderte Menschen gefahrlos und barrierefrei zugänglich und benützbar sind.

(4) Die Anforderungen gemäß Abs. 2 und 3 sind auch für Zu- oder Umbauten zu erfüllen.

(5) Bei Unterteilungen eines Bauwerks in Brandabschnitte (Stiegen) mit einem oder mehreren diesen zugeordneten selbstständigen Eingängen sind die Anforderungen gemäß Abs. 2 und 3 für jeden einzelnen Brandabschnitt zu erfüllen.

(6) Werden außerhalb eines Bauwerks im Zuge von Verkehrswegen, die der Erreichbarkeit des Bauwerks von den öffentlichen Verkehrsflächen dienen, einzelne Stufen errichtet, ist dieser Höhenunterschied zusätzlich neben der Stufe durch eine Rampe mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 1 m zu überbrücken.

(7) In Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 9 sind in jedem Geschoß Toiletten für behinderte Menschen anzuordnen.

§ 111

Der § 111 regelt u.a. die barrierefreie Ausgestaltung von Aufzügen:

§ 111 (6) Schachttüren und Fahrkorbtüren sind als maschinell betätigte Schiebetüren auszubilden; sie müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben. Der lichte Abstand zwischen der Fahrkorbtür und der gegenüberliegenden Fahrkorbwand beziehungsweise Fahrkorbtür muss mindestens 1,40 m betragen. Fahrkörbe von Aufzügen, die gemäß Abs. 1 zu errichten sind, dürfen eine lichte Breite von 1,10 m und eine lichte Tiefe von 1,40 m nicht unterschreiten. Aufzüge, deren Einstiegstellen 90 Grad versetzt angeordnet sind, müssen eine Fahrkorbgröße von mindestens 1,50 m mal 1,50 m aufweisen. Im Fahrkorb ist in der Nähe der Bedienungselemente ein Handlauf in einer Höhe von 90 cm über dem Boden anzubringen; der Handlauf darf jedes der lichten Maße des Fahrkorbes insgesamt um nicht mehr als 10 cm einengen. Bedienungselemente für Aufzüge müssen in einer Höhe von mindestens 85 cm und höchstens 1,10 m über dem Boden angebracht werden; innerhalb des Fahrkorbes muss ein Abstand von mindestens 40 cm von der Eingangswand eingehalten werden. Der Bodenfläche vor Aufzugsschachttüren muss eine Bewegungsfläche (Wendekreis für Rollstuhlfahrer) mit einem Durchmesser von mindestens 1,50 m eingeschrieben werden können.

Bauordnungen der Bundesländer

Die Bundesländer haben eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften beschlossen. Dazu wurde das Österreichische Institut für Bauwesen (OIB) von den Ländern beauftragt, Richtlinien zu beschließen, die als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften dienen und von den Ländern zu diesem Zweck herangezogen werden können.

Die Bestimmungen über Barrierefreiheit sind in der Richtlinie 4 geregelt.

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