BIZEPS-Stellungnahme zum Chancengleichheitsgesetz Wien

BIZEPS schloss sich der Stellungnahme der "Interessenvertretung der behinderten Menschen" an und unterstrich darüber hinaus in der eigenen Stellungnahme vom 13. August 2009 folgende wichtige Punkte:

BIZEPS
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  • Der Name Chancengleichheitsgesetz ist unrichtig gewählt, da es für viele Leistungen keinen Rechtsanspruch gibt und darüber hinaus auch noch Einkommensgrenzen existieren (Sozialhilfeansatz). Von Chancengleichheit behinderter gegenüber nichtbehinderten Menschen kann daher nicht gesprochen werden. Aussagekräftiger und ehrlicher wäre daher die Beibehaltung des bisherigen Gesetzestitels bzw. „Wiener Behindertenhilfegesetz“.
  • Unklare und wage Ausführungen: Die Bestimmungen über  Persönliche Assistenz enthalten beispielsweise keinerlei Details über die konkrete Durchführung, den Umfang der Leistung, eines allfälligen Selbstbehaltes oder andere substantielle Punkte. Dies widerspricht dem für eine zeitgemäße und fortschrittliche Verwaltung geltenden Gebot der Transparenz.
  • Verordnung / Richtlinie nicht zur Begutachtung vorgelegt: Wichtige Bereiche werden im Entwurf nicht geregelt, sondern sollen entweder erst durch eine Verordnung der Landesregierung oder durch noch zu schaffende Förderrichtlinien  eines privaten Rechtsträgers – des FSW – geregelt werden. Dies ist unserer Meinung nach inakzeptabel, da es Menschen mit Behinderung über wichtige Punkte im Unklaren lässt. Fehlender Rechtsanspruch: Das Vorenthalten eines Rechtsanspruchs auf bestimmte im Entwurf angeführte Leistungen verstößt unserer Meinung nach eindeutig gegen das in Artikel 7 Abs. 3 B-VG normierte Benachteiligungsverbot behinderter Menschen sowie gegen die kürzlich durch Österreich ratifizierte UN-Konvention zum Schutz der Rechte von behinderten Menschen.
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