Wahlzuckerl für behinderte Menschen à la Steiermark

oder gegen die Wohlstandsgesellschaft der Behinderten

Tafel mit dem Aufdruck Steiermark
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Obwohl in der Steiermark wegen eines enormen Budgetdefizits gespart werden muss, wurden im letzten Budget vor der Landtagswahl im Frühjahr kaum Einsparungen vorgenommen.

Nun beginnt man mit dem Sparen im Kleinformat bzw. erschließt eine neue Einnahmequelle. Scheinbar wohlüberlegt ist man (in Zeiten wie diesen fast naheliegend) auf die Gruppe der behinderten Menschen gestoßen. In dieser Gruppe, wir wissen es aus Pressemeldungen und von Aussagen einiger PolitikerInnen, gibt es einen hohen Missbrauchsanteil durch BetrügerInnen und SimulantInnen.

Siehe Kleine Zeitung 17.11.2009: Ausschließen möchte die Politikerin (LAbg. Martina Schröck SPÖ) aber den Umstand, „dass die Erben Geräte, die über Finanzierung des Staates angeschafft wurden, später gewinnbringend verkaufen. Diesen Missbrauch wollen wir sicher nicht fördern.“

Land Steiermark – einem Aasgeier gleich

Nun reagierte das Land Steiermark und schaut, einem Aasgeier gleich, was es von den Behinderten nach deren Ableben zu holen gibt. Wird z.B. ein Zuschuss für einen Elektrorollstuhl aus der Behindertenhilfe des Landes geleistet und der Benützer, die Benützerin stirbt 2 Jahre und 10 Monate später, flattert schon der „Landgeier“ an und hackt sich seinen Anteil aus dem allfälligen Erbe. Der Geier holt sich nicht seinen Anteil vom Rollstuhl mit anderen Kostenträgern und verscherbelt das Gerät gewinnbringend, nein, Erben ist viel besser!

Bereits im November 2009 gab es heftige Kritik von Seiten behinderter Menschen gegen diesen Vorschlag (siehe Artikel Kleine Zeitung). Trotz dieser Kritik wurde diese Novelle zum Behindertengesetz beschlossen.

Das Land Steiermark (siehe Beilage Landesgesetzblatt) hat am 29. 1. 2010 beschlossen, dass aus dem Erbe behinderter Menschen rückwirkend auf drei Jahre Kosten der Behindertenhilfe rückerstattet werden müssen:

Auszug aus der Novelle

„§ 39 Ersatz für die Kosten der Hilfeleistungen der Behindertenhilfe

(1) Die Erben eines Menschen mit Behinderung, Dritte und der Mensch mit Behinderung selbst sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger die Kosten nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu ersetzen:

1. Nach dem Tod des Menschen mit Behinderung: Ersatz durch die Erben, soweit der Nachlass hierzu ausreicht.

2. Wenn der Mensch mit Behinderung vollstationär betreut wird:
a) der Mensch mit Behinderung: 80 % des Gesamteinkommens gemäß § 11.
b) Dritte, die Pensionsleistungen an den Menschen mit Behinderung erbringen: Die Höhe des übergehenden Anspruches richtet sich nach den Bezug habenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.
c) Dritte, die dem Menschen mit Behinderung Pflegegeld gewähren: Die Höhe des Übergangs des Pflegegeldes richtet sich nach den Bezug habenden Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes und des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.“

„(6) Der Ersatzanspruch kann für Kosten von Hilfeleistungen, die dem Menschen mit Behinderung innerhalb der letzten drei Jahre gewährt wurden, geltend gemacht werden.“

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