Urteil: Diskothek wegen Einlassverweigerung verurteilt

Es ist das erste Urteil in Österreich, das eine Einlassverweigerung wegen eines "fremden Erscheinungsbildes" klar als unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit einstuft.

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Klagsverband

Sachverhalt: Der Kläger wollte beim ersten Vorfall gemeinsam mit einem Freund eine Diskothek in St. Pölten besuchen. Alle Personen vor ihnen wurden eingelassen. Auch dem Freund wäre der Zutritt gestattet worden. Die mit den Einlasskontrollen beauftragte Security-Firma verwehrte dem Kläger nach Einsicht in dessen Führerschein den Zutritt mit der Begründung, dass „nur Stammkunden“ eingelassen werden würden.

Da dem Kläger klar war, dass ihm der Einlass allein aufgrund seiner Nationalität nicht gewehrt wurde, fragte er beim Türsteher nach. Dieser beantwortete die Frage nicht weiter, gab zu verstehen, dass er nichts weiter machen könne und berief sich kryptisch auf eine Anweisung des Chefs. In dieser Zeit ließ der zweite Türsteher weiterhin Leute in die Diskothek ein.

Eine Woche später versuchte der Kläger erneut, mit einem anderen Freund die Diskothek zu besuchen. Wiederum musste sich der Kläger ausweisen. Der Türsteher sah sich den Führerschein an und meinte: „Heute nicht!“. Der Freund wurde ohne Probleme eingelassen.

Klage

Der Kläger wandte sich an ZARA – Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit. ZARA schaltete den Klagsverband ein und, vertreten durch diesen, klagte der junge Mann die Betreiberfirma auf immateriellen Schadenersatz wegen unmittelbarer Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) in zwei Fällen. Und er bekam Recht.

Urteil

Das Urteil ist eindeutig. In den Feststellungen heißt es: „Bei beiden Vorfällen wurde dem Kläger der Einlass in die Diskothek ausschließlich aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, die aufgrund seines „fremden“ Aussehens und seines im Führerschein ausgewiesenen Namens erkennbar war, verwehrt.“

Gemäß § 31 Abs 1 Z 4 GlBG darf aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, diskriminiert werden. Wenn eine Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, so liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor.

Nach Ansicht des Gerichts ist dem Kläger die Glaubhaftmachung der Diskriminierung gelungen. Daran änderte auch die Benennung von ausländischen Stammgästen als Zeugen durch die Diskothek nichts. Die Diskothek wurde rechtskräftig zur Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes in der Höhe von 1.440,– € verpflichtet.

Kommentar

Im Zuge dieses Verfahrens wurde eine im Zusammenhang mit Einlassverweigerungen viel diskutierte Frage nach der Passivlegitimation (Frage nach dem richtigen Beklagten) endlich gerichtlich beantwortet. Im Verfahren wandte die beklagte Partei ein, dass sie eine externe Security-Firma beauftragt habe und es aus diesem Grund an der Passivlegitimation der Betreiberfirma mangeln würde. Das Gericht führte dazu richtig aus:

„Der vorliegende Sachverhalt ist unter dem Gesichtspunkt eines Bewirtungsvertrages und den daraus resultierenden vorvertraglichen Schutzpflichten zu beurteilen. Es gehört zur vorvertraglichen Schutzpflicht der beklagten Partei, dass der Kläger gerade in Zusammenhang mit dem gewollten Vertragsabschluss nicht aus Gründen seiner ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert wird. Bediente sich die beklagte Partei dabei einer Security-Firma als Gehilfin, haftet sie für die durch die Türsteher verursachte Verletzung des GlBG nach § 1313a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), weil das Verhalten des Türstehers in den von der beklagten Partei zugewiesenen Aufgabenbereich fiel und für diese vorhersehbar war.“

Das Gerichtsverfahren dauerte von der Einbringung der Klage bis zum rechtskräftigen Urteil knapp 1 Jahr.

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