Verwaltungsgerichtshof: Eine „barrierefreie“ Aufzugsanlage muss auch barrierefrei zugänglich sein

"Was wie eine Selbstverständlichkeit klingt, war für die Grazer Behörden nicht ganz so klar", berichtet die Presse über eine ziemlich verzwickte Erstellung eines Bescheides der Baubehörde.

Verwaltungsgerichtshof
Frey, Mag. Volker

Wie der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VWGH) kürzlich festhielt, hatte er über einen Fall zu entscheiden, in dem es um eine Außenaufzugsanlage ging. Um diesen Aufzug trotz der zu geringeren Abstände bauen zu dürfen, müsse dieser barrierefrei sein – dies erlaube eine gesetzliche Ausnahmeregelung.

Worin besteht das Problem?

Schönheitsfehler im konkreten Fall: „Sie genehmigten einen Aufzug, der erst im Halbstock betreten werden konnte. Keine Rolle spielte für die Behörden die Frage, ob der Weg in den Halbstock adaptiert wurde“, ist dem Presse-Bericht zu entnehmen.

Der VWGH hielt in der Presseaussendung zu seinem Erkenntnis daher unmissverständlich fest: „Unter Barrierefreiheit ist die bauliche Gestaltung zu verstehen, die notwendig ist, um die unterschiedlichen physischen Möglichkeiten aller Menschen in der gebauten Umwelt besser berücksichtigen zu können. Der Begriff der barrierefrei ausgebildeten Außenaufzugsanlage muss auch auf ihre Zugänglichkeit bezogen werden. Nach den Gesetzesmaterialien muss ein solcher Aufzug die Beförderung zumindest einer Person im Rollstuhl zulassen. Stellte man dabei nicht auch auf seine Zugänglichkeit für einen behinderten Menschen mit Rollstuhl ab, führte dies zu dem Ergebnis, dass eine für einen Rollstuhlfahrer nicht zugängliche Aufzugsanlage bloß eine Größe hat, dass eine Person im Rollstuhl befördert werden kann. Von einer barrierefrei ausgebildeten Aufzugsanlage kann aber nur gesprochen werden, wenn auch ihre Zugänglichkeit barrierefrei möglich ist.“

Fazit für den VWGH

Da Barrierefreiheit im konkreten Fall nicht gegeben ist, kann auch die Unterschreitung eines Mindestabstandes (die nur bei Vorliegen der Barrierefreiheit in Anspruch genommen werden kann) nicht genehmigt werden.

Der VWGH hat daher den Bescheid aufgehoben.

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