Neuigkeiten in der Gleichstellungsgesetzgebung

Am 1. März 2011 traten kleine Änderungen im Behinderteneinstellungsgesetz und im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft. Der Mindestschadenersatz wurde erhöht, der Kreis der geschützten Personen erweitert.

Ansicht Behindertengleichstellungsgesetz
BIZEPS

Die in den Medien groß diskutierte Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes brachte auch kleine Änderungen im Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG).

Diese Änderungen traten mit 1. März 2011 in Kraft (BGBl. I Nr. 7/2011)

Schadenersatz

Der gerichtlich zuerkannte Mindestschadenersatz wurde von bisher 720 Euro auf nun 1000 Euro angehoben. (geregelt in § 7i BEinstG sowie § 9 Abs. 2 BGStG)

Kreis der geschützten Personen

Die bisher gewählte Definition der geschützten Personen lautete: „Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der auf Grund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt. Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern (Abs. 2), Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner. Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist im Falle der Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.“

Damit sollte erreicht werden, dass nicht nur die behinderte Person geschützt wird, sondern auch deren Angehörige.

Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach Entscheidungen getroffen, dass das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Personen beschränkt ist, die selbst Träger eines bestimmten Merkmals sind. (siehe auch: hier und hier).

Es war daher eine Notwendigkeit diese Bestimmung über den Kreis der Angehörigen zu erweitern. Nun heißt die Bestimmung (in § 4 BGStG und § 7b Abs. 5 BEinstG): „Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.“

Der österreichische Gesetzgeber hat diese Erweiterung in den Gesetzeserläuterungen so begründet: „Bereits bisher gab es im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz einen Diskriminierungsschutz für nahe Angehörige und Lebenspartner/innen. Nunmehr soll dieser Schutz auf Personen ausgeweitet werden, die in einem Naheverhältnis zu einem Menschen mit Behinderung stehen und wegen dessen Behinderung diskriminiert werden. … Darüber hinaus sind nunmehr auch Personen wie Lehrer/innen, persönliche Assistent/inn/en oder andere Personen, die durch allgemein verständliche soziale oder moralische Beistandspflichten in einem Naheverhältnis zu einer Person mit Behinderung stehen, umfasst.“

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