Änderungen im Vorarlberger Anti-Diskriminierungsrecht

Die Vorarlberger Landesregierung hat mehrere Gesetzesentwürfe zur Begutachtung versandt. Teilweise besteht deutlicher Nachbesserungsbedarf. Ein Kommentar.

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Land Vorarlberg

Am 8. Juni 2012 hat der Landespressedienst Vorarlberg bekannt gegeben, dass Entwürfe für Gesetzesänderungen im Anti-Diskriminierungsrecht in Vorarlberg bis 18. Juni 2012 zur Begutachtung vorliegen.

Diese betreffen
 Änderungen im Landesvolksanwaltsgesetz, in der Landesverfassung sowie
 im Antidiskriminierungsgesetz.

Die Änderungen dienen – laut Landespressedienst – der Umsetzung verschiedener Regelungen auf Landesebene:


  1. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere
 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
  2. Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes, das Verhalten der zur Setzung faktischer Amtshandlungen ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen;
  3. die Vorgabe des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen und Programme für Menschen mit Behinderungen wirksam zu überwachen.

Weite Teile der Novellen sind unproblematisch, weil sie teilweise notwendige landesgesetzliche Anpassungen (an Bundesgesetze) durchführen, die einfach vorgegeben sind. So wird beispielsweise der Mindestschadenersatz von 700 auf 1000 Euro erhöht. Andere Passagen sind neutral zu bewerten, einige sind aber zu kritisieren. Beispielsweise:

Kritikpunkt 1: Fehlende Partizipation

Der Bereich Partizipation von Menschen mit Behinderung fehlt leider fast völlig. Bei der strukturellen Einbindung von NGOs (aus diesem Bereich), beispielsweise beim Monitoring, fehlt diese ganz. Dies widerspricht der UN-Behindertenrechtskonvention, die man ja angeblich auch mitumsetzen will.

Kritikpunkt 2: Sonderweg des Landes Vorarlberg

Die Umsetzung des Fakultativprotokolls zur Konvention über die Prävention von Folter wie auch der Artikel 16 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention über den Gewaltschutz für Menschen mit Behinderungen wird von ALLEN Bundesländern – mit Ausnahme von Vorarlberg – ab Juli 2012 von der Volksanwaltschaft überwacht.

Der Sonderweg Vorarlbergs, sich quasi selbst „unabhängig“ von der Landesvolkanwaltschaft zu überwachen, ist meiner Meinung nach entschieden abzulehnen. Dass auch hier – im Gegensatz zum Bundesvorbild der Volksanwaltschaft – die Partizipation ungenügend ist, war dann schon fast erwartbar.

Kritikpunkt 3: Wie ernst sind die Änderungen gemeint?

Manche Textpassagen in den Erläuterung lassen leider auf wenig Anti-Diskriminierungsbewusstsein des Gesetzgebers schließen. So heißt es beispielsweise in den Erläuterung zu den Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderungen: „Allerdings ist zu erwarten, dass unzulässige Diskriminierungen nicht stattfinden werden und es daher keinen Grund zu solchen Verfahren geben wird.“

An einer anderen Stelle wird mehr oder minder klar gestellt, dass Barrierefreiheit gar nicht erwartet werden soll, wenn es dort wörtlich heißt: „Demnach wird beispielsweise der nachträgliche Einbau eines Aufzuges in einen Altbau in vielen Fällen nicht zumutbar sein.“

Enttäuschend, wenn auf diesem Niveau diskutiert werden muss – bzw. müsste. Aber in diese Verlegenheit wird man nicht kommen, die Partizipation ist anscheinend ohnehin nicht gewollt …

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