Verbandsklage ja, aber

Der Klagsverband regt in seiner Stellungnahme zum Versicherungsrechts-Änderungsgesetz eine Ausweitung des Verbandsklagerechts an.

Logo Klagsverband
Klagsverband

Die gute Nachricht vorweg: In der Novelle zum Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 ist die Möglichkeit einer Verbandsklage auf Unterlassung vorgesehen. Wird also eine erfolgreiche Verbandsklage geführt, weil eine Versicherung Menschen mit Behinderung nicht versichert oder aufgrund der Behinderung höhere Prämien verlangt, so muss sie diese Bestimmungen streichen. Wird die Verbandsklage nur auf Feststellung geführt, besteht keine Verpflichtung, die diskriminierende Bestimmung zu unterlassen.

In seiner Stellungnahme hält der Klagsverband das Verbandsklagerecht im Versicherungs-Änderungsgesetz dennoch für unzureichend. Dafür gibt es mehrere Gründe:

  • Im Gesetzesentwurf sind nur Versicherungsleistungen umfasst. Es wäre sinnvoll, das Verbandsklagerecht im Gleichbehandungsgesetz und im Behindertengleichstellungsgesetz zu verankern und somit sämtliche Güter und Dienstleistungen abzudecken.
  • Im vorliegenden Entwurf ist nur der Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der Behinderung vorgesehen. Die anderen Diskriminierungsgründe sind nicht umfasst.
  • Der Entwurf sieht vor, dass nur die Österreichische Arbeitsgemeinschaft Rehabilitation und der Bundesbehindertenanwalt vom Verbandsklagerecht Gebrauch machen können. Hier tritt der Klagsverband für eine Ausweitung auf mehrere Organisationen ein.
  • Im vorliegenden Gesetzesentwurf werden die Empfehlungen des Nationalen Aktionsplans (NAP) Behinderung nicht ausreichend beachtet.

Die Stellungnahme des Klagsverbands als pdf oder als Word-Dokument.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich