Parlament regelt Behindertenparkausweise neu

Beim Behindertenparkausweis werden sich viele Punkte verändern - dies haben die Abgeordneten im Parlament am 31. Jänner 2013 mit der 25. StVO-Novelle beschlossen.

Fahrer mit Parkausweis § 29 b StVO
ARBÖ

In Zukunft wird für die Ausstellung des Behindertenparkausweises (§ 29b STVO) das Bundessozialamt zuständig sein – wie auch schon derzeit für den Behindertenpass. Bisher waren für den Behindertenparkausweis die Bezirkshauptmannschaften (in Wien vom Magistrat) zuständig.

„Bisher mussten Menschen mit Behinderung separat einen Parkausweis und einen Behindertenpass beantragen. Das wurde jetzt vereinfacht – künftig kommt alles in die Kompetenz des Bundessozialamtes. Betroffene brauchen nur noch eine Untersuchung. Das ist eine wesentliche Erleichterung“, informiert SPÖ-Behindertensprecherin Königsberger-Ludwig.

In Zukunft wird der Parkausweis beim Bundessozialamt beantragt und als Anlage zum Behindertenpass ausgestellt, so Verkehrsministerin Doris Bures.

Gültigkeit der Ausweise

Ein großes Thema war auch der Missbrauch von Ausweisen. „Mit 31. Dezember 2015 verlieren die alten, vor 2001 ausgestellten Ausweise ihre Gültigkeit“, hält ÖVP-Behindertensprecher Dr. Franz-Joseph Huainigg dazu fest und ergänzt: Das Bundessozialamt habe Zugang zum Zentralen Melderegister und kann beim Ableben des Berechtigten den Ausweis zurückfordern.

Nach 2001 ausgestellte Ausweise sollen aber weiterhin unbegrenzt gültig sein, was der Abgeordnete Stefan Markowitz (Team Stronach) kritisiert. Auch diese sollten befristet werden, meinte er und brachte erfolglos einen Entschließungsantrag ein.

Kreis der Benutzerinnen und Benutzer

Ziel des Gesetzgebers war es mit dieser Novelle auch, den Kreis der Benutzerinnen und Benutzer von gehbehinderten Menschen auf Menschen mit Mobilitätseinschränkungen auszuweiten, wie schon im Vorjahr bekannt gegeben worden war und was nicht unumstritten ist.

„In Österreich dürfen blinde Menschen bzw. deren Begleitfahrzeuge ab dem 1. Jänner 2014 ebenfalls Behindertenparkplätze benutzen“, freut sich Dr. Markus Wolf (Präsident des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Österreichs), der ausführt: „Blinde Menschen möchten den RollstuhlfahrerInnen nicht ihre Parkplätze wegnehmen, sondern ihre eigene Sicherheit erhöhen.“

„Die Ausweitung des Berechtigtenkreises erfordert allerdings umso entschlossenere Maßnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung der Parkausweise durch Dritte. Auf unsere Initiative wird die Umsetzung der neuen Regeln zusammen mit den StVO-Vollzugsbehörden vor Ort mit Fokus auf diese Problematik genau begleitet und evaluiert. Damit wird die Wirksamkeit verbessert und Missbrauch künftig vermieden“, betont Dr. Gabriela Moser, Verkehrssprecherin der Grünen.

Auswirkungen der Neuregelung sollen überprüft werden

Begleitend wurde folgender Entschließungsantrag eingebracht: „Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird ersucht, die Auswirkungen der Ausstellung von Parkausweisen für Menschen mit Behinderung durch das Bundessozialamt und die Kooperation mit den Städten und Gemeinden bei der Verbesserung der Parkraumbewirtschaftung für mobilitätseingeschränkte Menschen zu evaluieren. Dabei ist insbesondere auf die Maßnahmen zur Vermeidung von missbräuchlicher Verwendung des Parkausweises Bedacht zu nehmen. Die Evaluierung soll einen mindestens dreijährigen Beobachtungszeitraum nach Inkrafttreten der 25. StVO-Novelle umfassen und daher bis Ende 2017 durchgeführt werden.“

Das Ziel des Antrages lautet: „Aufgrund des eingeschränkten Parkraums für Menschen mit Behinderung ist es erforderlich, den gesetzeskonformen Einsatz der entsprechenden Parkberechtigungen zu beobachten und die diesbezüglich gesetzten Maßnahmen auf ihre Effektivität zu überprüfen.“

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22 Kommentare

  • Ich hab 3 Behinderungen
    Und mir wird immer nur gesagt das ist nicht schlimm ich kenne einige die haben den Ausweis und weder Familie hat Behinderungen wie geht das bitte was ist das für ein Stadt

  • Seit meinem 2ten Lebensjahr leider ich unter asthma bronchiale und hatte einen blauen Parkausweis seit 04.04.2012, leider nur auf 5 Jahre beschränkt, da man wahrscheinlich vermutet hat, dass sich mein Leiden verbessern könnte. Die Auflagen wurden derart verschärft, dass ich bei einem neuerlichen Antrag keine Chance hatte wieder diesen zu erhalten. Eine Verbesserung sehe ich nicht, obwohl es mir, bedingt durch das Alter schlechter geht wie vor 5 Jahren. Werde aber sicher mit dieser sogenannten „Verbesserung“ trotzdem weiterleben müssen und mich arrangieren mit der Parkplatzsuche. Ihr Norbert Reither, 2700 Wr. Neustadt Schelmergasse 41

  • Sehr Geehrter,
    Wie kommt man zur Eintragung Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel im jetzigen behindertenpass steht bedarf einer Begleitperson da wir aber mobilitäts Ansprüche geltend machen wollen bräuchten wir diese Information unsere Tochter ist 16 Jahre alt und 100 % behindert bitte um ihre Hilfe mit lieben Grüßen Familie Dornauer

  • Wo kann ich eine Freistellung für die motorbezogenesteuer beantragen?

  • Nein dürfen Sie nicht. Nur wenn Sie die Person auf den der Ausweis ausgestellt ist, abholen. Bei Fahrten wo weder die betreffende Person mitfährt noch abgeholt wird dürfen Sie ihn nicht verwenden.

  • Wer ist berechtigt diesen Ausweis zu benutzen? Wenn Großeltern parken und die Person nicht mit ist für die der Ausweis ausgestellt ist dürfen sie mit dem Ausweis überhaupt parken? LG. Fam. Blauensteiner bitte um Rückmeldung.

  • hallo! ich hatte 2003 einen Unfall, vom bsa eine Erwerbsminderung von 70 %, einen eintrag im behindertenpass des bsa über nicht benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und seit 2008 einen parkausweis § 29b stvo (ausgestellt von der bh). meine frage ist nun, muss ich 2014 wieder zum Amtsarzt einen neuen ausstellen lassen, oder bleibt meiner gültig? eine Befristung habe ich nicht. es ist ja dadurch wieder mit kosten verbunden, für den letzten ausweis 2008 habe ich ca. 26 euro zahlen müssen.

  • @Johann Hinteregger Vollinhaltliche Zustimmung;-)!
    @Wolfgang Glaser ;-)! Wir haben unser beider Differenzen zwischenzeitlich bereits via Mail geklärt!

  • Da die Sache offenbar entschieden ist und der Personenkreis der Ausweisinhaber erweitert werden wird, sollten sich die Vertreter der in Frage kommenden Behinderten mit vereinten Kräften darauf konzentrieren, dass mehr Behindertenparkplätze geschaffen werden (Nachfrage muss Angebot steuern), anstatt sich darüber zu zu streiten, ob Blinde einen breiten Rolliparkplatz brauchen.
    Zur letzten Frage könnte es auch zielführend sein, in den Behindertenvereinen an die Solidarität aller vom Leben nicht Verwöhnten zu appellieren und bewusstseinsbildend dahin zu wirken, dass nicht jeder, der einen §29b-Ausweis hat, auch auf einem Rolliparkplatz parken muss, wenn die Extrabreite nicht zum Ein-/Aussteigen gebraucht wird. Oft gibt es gleich in der Nähe auch normale freie Parkplätze, die mit dem Ausweis auch in Kurzparkzonen unbegrenzt und kostenlos nutzbar sind. Und der breite Platz bleibt dem Gelähmten zur Verfügung. Man muss nicht alles gesetzlich regeln, mit etwas Mitdenken und Mitgefühl kann so jedem geholfen sein!

  • Sehr geehrte Frau Sladek !

    Da ich erst jetzt Ihre Reaktionen auf meinen Kommentar in der bizeps info gelesen haben, ist es mir auch erst jetzt möglich, darauf zu reagieren. Was Ihre erste Eintragung betrifft, kann ich Ihnen versichern, dass ich in meinem Kommentar keine Ängste deponiert habe, sondern lediglich eine realistische Einschätzung, dass die Ausweitung des Personenkreises, die nun berechtigt sind, einen §29-b-Ausweis zu bekommen, dazu führt, dass die Zahl der zur Verfügung stehenden Behindertenparkplätze in keiner sinnvollen Relation mehr zur Zahl der AusweisinhaberInnen stehen wird. Dies sehe nicht nur ich so, sondern auch ExpertInnen aus den Ländern, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie der Städtebund. An diesem Umstand wird auch die Eindämmung von Missbräuchen nicht viel ändern können.

    Tatsache ist auch, dass es rechtmäßige §29b-AusweisinhaberInnen mit Behinderung gibt, die durchaus auch auf einem normalen Parkplatz parken könnten, weil sie beim Ein- und Aussteigen nicht mehr Platz brauchen als eine nichtbehinderte Personen und dies aber trotzdem nicht tun. Dies habe nicht nur ich schon seit Jahrzehnten selbst beobachtet.

    Dass für viele Menschen die finanziellen Vorteile, die mit dem §29-b-Ausweis gekoppelt sind, ein noch größerer Anreiz sind, diesen Ausweis bekommen zu wollen, als nur allein wegen der Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz zu parken, ist auch keine böse Unterstellung und beruht auch nicht auf Verdacht, sondern auf ehrliche Aussagen Betroffener. Ich denke nicht, dass diese Tatsache beeinträchtigte Menschen in ein schiefes Licht rückt, wie Sie meinen, denn es ist ja an sich nicht anrüchig, finanzielle Vorteile, die einem rechtmäßig zugestanden werden, zu nutzen. Es wäre nur vernünftiger diese finanziellen Vorteile nicht mit dem §29b-Ausweis zu koppeln, weil deswegen noch mehr Personen diesen Ausweis wollen, als es ohnehin schon der Fall ist.

    Letzten Endes ist die Solidarität und Rücksichtnahme aller Menschen mit den unter

  • @Gertrude Sladek: Ich bin kein Akademiker, jedoch habe auch ich einen Nachbar, mit eine 50% Invalidität zu einem Behindertenparkplatz verholfen, den er vermutlich gar nicht braucht. Ob das missbräuchlich ist möchte ich nicht werten, da er auch Herzinfarkte hinderlich hatte. Sichtbar ist nur, dass er sehr dick ist.
    Mag. Glaser schrieb: Den Satz, den Sie so kritisieren hab ich weggelassen: „Die Novelle der StVO bringt zwar bürokratische Erleichterungen und eine verstärkte Evaluierung von Missbräuchen des §29b-Ausweises. Die erhebliche Ausweitung des berechtigten Personenkreises für den §29b-Ausweis birgt jedoch die Gefahr in sich, dass jene die beim Ein- und Aussteigen behinderungs-bedingt wirklich auf die Breite eines Behindertenparkplatzes angewiesen sind, in Zukunft kaum mehr einen freien Behindertenparkplatz finden werden, weil sie bereits von Ausweisinhaber_innen verstellt sind, die eigentlich womöglich auch mit einem normalen Parkplatz das Auslangen finden würden“.
    Und weiter: „Im Parlament wurde die Ausweitung der Berechtigten für den § 29-b-Ausweis beschlossen, ohne dabei die langfristigen Auswirkungen zu bedenken, obwohl die Länder Tirol, Vorarlberg und Wien als auch der Städtebund im Vorfeld das Verkehrs-ministerium auf die drohende Parkplatznot für Inhaber_innen eines Behindertenparkplatzausweises hingewiesen haben“.
    Auch deswegen, da sie eine mehrfachbehinderte Person sind, die nicht sehen kann, sollten Sie auch die Sichtweise der Betroffenen mobilitätseingeschränkten Personen berücksichtigen. Ändern werden unsere Forumseinträge so und so nix mehr!

  • @Halbwahrheiten Weshalb auch immer Sie auf meine Wortmeldungen nicht den Mut dazu haben, mir mit Ihrem korrekten Namen zu antworten, so ändert auch diese Ihre Feststellung rein gar nichts daran, dass es inakzeptabel ist, was Herr Mag. Glaser da in Richtung solcher Menschen geschrieben hat, die einen derartigenn Ausweis lediglich als Einsparungsgründen beantragen werden. Tut mir leid, wenn Sie das gut heissen, dann können Sie meinetwegen in noch so vielen Gremien sitzen und auch über noch so viele Titel verfügen, es ist und bleibt trotzdem eine Frechheit, abseits von allen zur Diskussion stehenden Punkten anderen Behinderten in Verdachtsmanier so etwas zu unterstellen. Dann wünsche ich viel vergnügen in einem so hoch akademischen Forum!

  • @Gertude Sladek: ich muss leider Herrn Mag. Glaser recht geben. Die Politik im NR hat die Einwände verschiedenster Gremien ignoriert.

  • @Wolfgang Glaser Ich darf Sie kurz und auszugsweise zitieren und die damit verbundene Frage an Sie richten: —Zitat Beginn— Viele wollen einen §29b-Ausweis inzwischen leider vor allem wegen den damit verbundenen finanziellen Vorteile (Gratisvignette, steuerliche Begünstigungen, etc.) bekommen und weniger etwa, weil sie wirklich auf einen Behindertenparkplatz angewiesen wären. —Zitat Ende— Was und wer gibt Ihnen das Recht dazu, andere behinderte/beeinträchtigte Menschen in ein so schiefes Licht rücken zu wollen oder haben sich bei Ihnen schon so viele von dieser Sorte gemeldet, aufdass Sie das mit Fug und Recht so behaupten können? Das ist so beschämend, da bewegt die Politik einmal eine so gravierende Veränderung unter Berücksichtigung auch hinlänglich bekannter Mißstände aus der Vergangenheit (Missbrauchsvermeidung, Überprüfungsfrist gleich dreijährig der Novelle im Anschluss an deren Wirksamkeit ansich etc.) und dann kommen genau aus dem Eck eines Forums für behinderte Personen solche Anwürfe auf die eigenen Mitglieder bzw. auf ebenfalls vom Leben benachteiligte Personen. .

  • @Wolfgang Glaser Ich darf mich auf Ihre Wortmeldung beziehen und Ihre hierin deponierten „Ängste“ mit folgenden dem Artikel selbst entnommenen Zitaten entkräften:
    —Zitat Beginn— „Die Ausweitung des Berechtigtenkreises erfordert allerdings umso entschlossenere Maßnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung der Parkausweise durch Dritte. Auf unsere Initiative wird die Umsetzung der neuen Regeln zusammen mit den StVO-Vollzugsbehörden vor Ort mit Fokus auf diese Problematik genau begleitet und evaluiert. Damit wird die Wirksamkeit verbessert und Missbrauch künftig vermieden“, betont Dr. Gabriela Moser, Verkehrssprecherin der Grünen. —Zitat Ende— Ich denke, die Betroffenen können sich darüber freuen, es nicht einmal zu wissen, wie häufig in der Vergangenheit sie ihrer Parkplätze beraubt wurden durch solche, die sogar die Ausweise ihrer verstorbenen Angehörigen für dieses Recht auf Nutzung eines Behindertenparkplatzes missbraucht haben.
    Und weiters scheinen Sie den letzten Absatz ebenfalls nicht in Ihre Überlegungen miteinbezogen zu haben, der unmissverständlich darauf hinweist:
    Auswirkungen der Neuregelung sollen überprüft werden

  • Die Novelle der StVO bringt zwar bürokratische Erleichterungen und eine verstärkte Evaluierung von Missbräuchen des §29b-Ausweises. Die erhebliche Ausweitung des berechtigten Personenkreises für den §29b-Ausweis birgt jedoch die Gefahr in sich, dass jene die beim Ein- und Aussteigen behinderungsbedingt wirklich auf die Breite eines Behindertenparkplatzes angewiesen sind, in Zukunft kaum mehr einen freien Behindertenparkplatz finden werden, weil sie bereits von AusweisinhaberInnen verstellt sind, die eigentlich womöglich auch mit einem normalen Parkplatz das Auslangen finden würden.

    Viele wollen einen §29b-Ausweis inzwischen leider vor allem wegen den damit verbundenen finanziellen Vorteile (Gratisvignette, steuerliche Begünstigungen, etc.) bekommen und weniger etwa, weil sie wirklich auf einen Behindertenparkplatz angewiesen wären.

    Im Parlament wurde die Ausweitung der Berechtigten für den § 29-b-Ausweis beschlossen, ohne dabei die langfristigen Auswirkungen zu bedenken, obwohl die Länder Tirol, Vorarlberg und Wien als auch der Städtebund im Vorfeld das Verkehrsministerium auf die drohende Parkplatznot für InhaberInnen eines Behindertenparkplatzausweises hingewiesen haben.

  • @ anonym
    Hoffentlich kein Autofahrer – der sollte die StVO zumindest in Grundzügen kennen!!! Bereits im § 1 StVO (Geltungsbereich) ist festgehalten, dass die Straßenverkehrsordnung für alle öffentlichen (öffentlich= von der Allgemeinheit zu gleichen Bedingungen benützbar) Straßen – auch Parkplätze und Garagen – gilt, sofern nichts Anderes ausdücklich als vereinbart gilt. Vermutlich meint er/sie, dass die widerrechtliche Benutzung in der Regel keine Verwaltungsübertretung bedeutet; sehr wohl kann aber eine Besitzstörung vorliegen, gegen die der Betreiber (Supermarkt) vorgehen müsste (kommt – leider nur selten – vor!).
    Außerdem könnte der Betreiber bei der Verwaltungsbehörde die Verordnung eines Halteverbots ausgen. Behinderte beantragen (mir sind mehrere solche Behindertenparkplätze in NÖ und der Stmk bekannt). Beides geht allerdings nur, wenn der Behindertenparkplatz entsprechend der StVO gekennzeichnet wird und das ist eher selten der Fall.

  • @Irmgard: Man kann mit dem 29b-Ausweis nicht nur auf den markierten Behinderten-Parkplätzen parken, sondern auch in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone – zeitlich unbegrenzt. Das erweitert die Möglichkeiten. Außer man ist natürlich auf einen speziell dimensionierten Parkplatz angewiesen.

  • bei der Benutzbarkeit von Behindertenparkplätzen in Einkaufszentren ändert sich da natürlich nichts, weil diese Parkpflächen auf Privatgrund bereitgestellt werden und da die STVO natürlich nicht gilt. STVO gilt nur auf öffentlichen Parkplätze, daher bleib es wie es ist!

  • Ich finde es total wichtig, den Missbrauch von §29b-Ausweisen einzustellen. Ich selbst besitze einen §29b-Ausweis, habe eine schwere Gehbehinderung und bekomme leider nicht immer einen Parkplatz. Was mir des öfteren bei Behindertenparkplätzen in Einkaufszentren passiert ist grenzt schon an Frechheit.

  • Ich hoffe, dass durch die Ausweitung des Berechtigungskreises auch die Anzahl der Behindertenparkplätze erhöht werden. Wir wohnen in Graz (mein Sohn ist spastisch und auf den Rollstuhl angewiesen) und es ist derzeit schon schwierig, einen Parkplatz zu fnden.
    Irmgard Formayer