Mangelnde Barrierefreiheit bei der Post

Selbstbedienungsbereich am Postamt in Korneuburg für Menschen mit Behinderungen nicht benützbar.

Fahrzeug: Post bringt allen was
BIZEPS

Wie die Niederösterreichischen Nachrichten kürzlich berichteten, gibt es für Personen mit Behinderungen in Korneuburg am Samstag keine Möglichkeit mehr, Dienstleistungen von der Post selbstständig in Anspruch zu nehmen.

Das Postamt ist seit kurzem am Samstag geschlossen und der Selbstbedienungsbereich wegen mangelnder Barrierefreiheit nicht für alle Personen zu benützen.

Barrierefreiheit gesetzlich vorgeschrieben

Nach einer ersten Einschätzung des Klagsverbands handelt es sich hier um eine Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Barrierefreiheit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Der Selbstbedienungsbereich im Postamt muss gemäß Bundes-Behindertengleichstellungsgestz (BGStG) barrierefrei sein.
Menschen mit Behinderungen müssen die Dienstleistungen der Post grundsätzlich ohne fremde Hilfe nützen können. Auch organisatorische Änderungen dürfen laut BGStG nicht zu Diskriminierung führen.

Die Monopolstellung der Post ist in diesem Fall von besonderer Bedeutung. Die im Gesetz festgelegten Übergangsfristen für Barrierefreiheit in Gebäuden laufen am 1. Jänner 2016 aus.

Die UN-Behindertenrechtskonvention (CRPD) verlangt, dass Dienstleistungen selbstbestimmt in Anspruch genommen werden können und fordert Inklusion und Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen.

Verbindliche Standards der Post AG

Für die Österreichische Post AG hat der Klagsverband auch gleich eine Empfehlung für diesen und ähnliche Fälle: Um Diskriminierung in Zukunft zu vermeiden, könnte die Post unter Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen Standards für die Barrierefreiheit der Selbstbedienungsbereiche erarbeiten. Falls es diese schon gibt, wäre es sinnvoll, die Standards für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

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