Resolution zur behindertendiskriminierenden Wiener Bauordnungsnovelle

Die Sehbehinderten- und Blindenorganisationen sprechen sich nun geschlossen dagegen aus, dass man bewusst die längst notwendigen Maßnahmen für sehbehinderte und blinde Menschen aus dem Entwurf zur Wr. Bauordnungsnovelle ausklammert.

Wiener Rathaus
BIZEPS

Wie jüngst berichtet wurde, endete am 6. Juni 2003 die Begutachtungsfrist zur geplanten Wiener Bauordnungsnovelle, die sich schwerpunktmäßig den Maßnahmen für barrierefreies Bauen widmen soll. Dabei hat man seitens der Stadt Wien jedoch barrierefreies Bauen lediglich als Maßnahmen für körperbehinderte Menschen verstanden und alle Maßnahmen, die für sehbehinderte und blinde Menschen seit Jahren vehement gefordert werden und bereits im Novellenentwurf, der von den behinderten ExpertInnen ausgearbeitet wurde, enthalten, also bekannt waren, seitens des Magistrats der Stadt Wien bewusst unberücksichtigt gelassen; ja man hat sogar im Gesetzesentwurf nur noch von „körperbehinderten Menschen“ gesprochen.

Der Verein Blickkontakt und die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation haben sich in Ihren Stellungnahmen zu diesem Gesetzesentwurf vom 6. Juni 2003 klar gegen diese Diskriminierung ausgesprochen und gefordert, dass die Maßnahmen für sinnesbehinderte Menschen in den Entwurf der Stadt Wien aufgenommen werden müssen, da es sich andernfalls um einen eindeutigen Verstoß gegen das Staatsziel der Gleichbehandlung behinderter und nichtbehinderter Menschen in Artikel 7 Abs. 1 vierter Satz der Bundesverfassung handelt, der mit allen legitimen Mitteln bekämpft werden wird.

Diesen Standpunkt vertrat auch der Verein BIZEPS in seiner Stellungnahme zu den vorgelegten Gesetzesentwürfen der Stadt Wien vom April und Mai 2003.

In diesem Sinne beschlossen die im gemeinsamen Verkehrsgremium der Sehbehinderten- und Blindenorganisationen der Ostregion zusammengefassten Interessensvertretungen – Österreichischer Blindenverband, Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs, Verein Blickkontakt und Österreichische Blindenwohlfahrt – am 11. Juni 2003 eine diesbezügliche Resolution.

Man vertröstete die Interessensvertretungen der behinderten Menschen nun seitens der Stadt Wien und tat so, als wäre das letzte Wort ja in dieser causa noch nicht gesprochen. Man sagte seitens der Stadt Wien sogar zu, dass die Behindertenvertretungen in einem weiteren, externen Begutachtungsverfahren noch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bekämen.

Doch dann kam der absolute Knalleffekt: Es stellte sich nämlich heraus, dass es gar kein weiteres, externes Begutachtungsverfahren mehr geben wird; vielmehr war der Zug bereits weitestgehend abgefahren, da der Entwurf, ohne den Behindertenvertretungen vorher ernsthaft Gehör zu schenken, bereits nach Brüssel zur Notifizierung der technischen Normen geschickt wurde, also einem ausgesprochen aufwendigen und langwierigen Genehmigungsverfahren durch die EU-Organe, das zum Gesetzgebungsverfahren für technische oder Baunormen gehört; eine nochmalige ernsthafte Auseinandersetzung mit den Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen konnte man sich aus Sicht des Magistrats insbesondere deshalb sparen, da die zuständige Magistratsabteilung 64 sowieso – offenbar unverrückbar – den Standpunkt vertritt, dass man ja Maßnahmen für sehbehinderte und blinde Menschen in der Bauordnung überhaupt nicht regeln könne, da man sonst bloße „Ausstattungsgegenstände“ – wie etwa tastbare Bodenleitstreifen, Sprachausgaben und tastbare Beschriftungen in Aufzügen, Gefahrenbereichsabsicherungen, Kennzeichnung von großen Glasflächen … – verpflichtend in Bauvorhaben einplanen müsse. Und auch die Verweisung auf ÖNORMEN, wie die B 1600 und B 1601 zum barrierefreien Bauen, scheint der MA 64 nach wie vor rechtlich unmöglich, obwohl in anderen Landesgesetzen – etwa im Burgenland und Kärnten – sehr wohl darauf verwiesen wird und sogar einer Stellungnahme der wiener Magistratsdirektion – Verfassungs- und Rechtsmittelbüro – aus dem Jahr 2001 zu entnehmen ist, dass dies durchaus möglich sei.

Die Bereitschaft des Magistrats, die legitimen Forderungen sehbehinderter und blinder Menschen in dieser Wiener Bauordnungsnovelle berücksichtigen zu wollen, ist also offensichtlich gleich Null.

Dies brachte nun das Fass zum Überlaufen und die Sehbehinderten- und Blindenorganisationen der Ostregion schickten nun am 23. Juli 2003 folgende Resolution an alle 100 Mitglieder des Wiener Gemeinderates und an die Mitglieder der Wiener Stadtregierung:

„Die im gemeinsamen Verkehrsgremium der Sehbehinderten- und Blindenorganisationen der Ostregion vertretenen Vereine

  • Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband, Landesgruppe Wien, NÖ. und Bgld,
  • Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs,
  • Blickkontakt – Interessensgemeinschaft sehender, sehbehinderter und blinder Menschen und die
  • Österreichische Blindenwohlfahrt

lehnen den nunmehr vorliegenden Novellierungstext zur Wiener Bauordnung mit Nachdruck ab und begründen diese Maßnahme wie folgt:

  1. Der Begriff „sinnesbehinderte Menschen“ – insbesondere sehbehinderte und blinde Menschen betreffend – wurde aus dem endgültigen Entwurf, der nun im Wiener Gemeinderat zur Abstimmung gelangen soll, einfach ersatzlos gestrichen.
  2. Seit drei Jahren haben die Behindertenorganisationen mit ihren Experten in der Unterarbeitsgruppe der Gemeinderätlichen Behindertenkommission sowohl konstruktive Vorschläge als auch ihre legitimen Forderungen eingebracht, um zu gewährleisten, dass die novellierte Wiener Bauordnung auch von behinderten Menschen – insbesondere sehbehinderte und blinde Personen – akzeptiert werden kann.

Die unterfertigten Blindenorganisationen können jedoch weder die Streichung von festgeschriebenen Begriffen wie „sinnesbehinderte Menschen“ noch die Ablehnung von mehrfach eingebrachten Verbesserungsvorschlägen sowie die an den Tag gelegte Vorgangsweise den Behindertenvertretern gegenüber goutieren.

Wir ersuchen daher, dem vorliegenden Novellierungsentwurf der Wiener Bauordnung aus den angeführten Gründen als Wiener Gemeinderätin/Gemeinderat nicht zuzustimmen.“

Es bleibt nun zu hoffen, dass die wiener GemeinderätInnen sich an den politischen Auftrag des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen wie jenen der Staatszielbestimmung des Artikel 7 Abs. 1 vierter Satz der Bundesverfassung erinnern und dementsprechend die legitimen Interessen sehbehinderter und blinder Menschen mit voller Kraft vertreten und im wiener Baurecht adäquat umsetzen; andernfalls könnte sich der auch in diesem Fall wohl wieder proklamierte „Schritt in die richtige Richtung“ zu einem verfassungsrechtlichen „Haxelsteller“ entwickeln.

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