Behindertengleichstellungspaket – Das Begutachtungsverfahren ist abgeschlossen

Am 24.9.2004 endete die Begutachtungsfrist zum Ministerialentwurf des Sozialministeriums für ein Behindertengleichstellungsgesetz.

Gesetzestext
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Am 27.7.2004 versandte das Sozialministerium einen Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem ein Behindertengleichstellungsgesetz erlassen, sowie das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundessozialamtsgesetz und das Bundesberufungskommissionsgesetz geändert werden sollen in Begutachtung. Die Begutachtungsfrist endete nun am 24.9.2004. Zahlreiche öffentliche Stellen, die Sozialpartner und private Organisationen, darunter auch das „Forum Gleichstellung“, ein Expertengremium in Angelegenheiten der Behindertengleichstellung, haben sich daran beteiligt und Stellungnahmen zum Ministerialentwurf abgegeben.

Auf der Homepage des Österreichischen Parlaments finden Sie den Ministerialentwurf, die Stellungnahmen sowie die Geschichte des Entwurfs.

Auf www.gleichstellung.at können Sie auch die Vorgeschichte zu diesem Gleichstellungspaket mit Materialien abrufen.

Zur Erinnerung:

Im Jänner 2004 wurde ein erster Entwurf für ein Behindertengleichstellungsgesetz und ein Schlichtungsstellengesetz vom Sozialministerium in eine sogenannte Vorbegutachtung versendet. Zu diesem Vorbegutachtungsentwurf haben zahlreiche Gebietskörperschaften, Sozialpartner und private Organisationen, darunter auch das Forum Gleichstellung, Stellungnahmen abgegeben. Insbesondere die doch recht deutlichen Proteste vor allem der Länder und der gesetzlichen Interessenvertretungen der Wirtschaft zu diesem Vorbegutachtungsentwurf des Sozialministeriums dominierten den daraufhin begonnenen Verhandlungsreigen des Sozialministeriums mit den Ländern, Sozialpartnern, übrigen Bundesministerien und Behindertenvertretern im Mai und Juni 2004 und bewirkten massive Änderungen.

Die wesentlichsten unterschiede des aktuellen Begutachtungsentwurfes zum Vorbegutachtungsentwurf für ein Behindertengleichstellungsgesetz sind:

  • Der Begutachtungsentwurf bezieht sich nurmehr auf den Bereich der Bundeskompetenz; die Verfassungsbestimmung im Vorbegutachtungsentwurf, wodurch auch Bereiche geregelt hätten werden können, die in Länderkompetenz gefallen wären, ist entfallen.
  • Die Verfassungsbestimmung des Vorbegutachtungsentwurfes, wodurch die Österreichische Gebärdensprache anerkannt worden wäre und Regelungen zur Ausbildung und Finanzierung von Gebärdensprachdolmetschern getroffen worden wären ist aus dem offiziellen Begutachtungsentwurf gestrichen worden.
  • Der Geltungsbereich des aktuellen Begutachtungsentwurfes umfasst jetzt aber ausdrücklich auch die Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes und weite Teile des privatrechtlichen Bereichs – z. B. Verbraucher- und Versicherungsverträge.
  • Bei den Sanktionen wurde in den offiziellen Begutachtungsentwurf nunmehr neben dem materiellen und immateriellen Schadenersatzanspruch auch ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch bei Diskriminierungen im Privatwirtschaftlichen Bereich – nicht bei Diskriminierungen durch die Hoheitsverwaltung – aufgenommen.
  • Es wurde eine Form eines abstrakten Verbandsklagerechtes vorgesehen.
  • Die für den Diskriminierungsschutz zuständigen Behörden haben sich ebenfalls geändert; für die Bekämpfung von Diskriminierungen durch die hoheitliche Bundesverwaltung ist der bestehende Instanzenzug – allenfalls auch die Anrufung der Bundesberufungskommission – normiert; für die Bekämpfung von Diskriminierungen in der Privatwirtschaft ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte vorgesehen. Immer hat jedoch vorher die Schlichtungsstelle beim Bundessozialamt betraut zu werden, um allenfalls eine gütliche Einigung zu erreichen.

Das Forum Gleichstellung erarbeitete, nach vorheriger Einholung von Statements namhafter Verfassungs- und ZivilrechtsexpertInnen aus dem In- und Ausland, eine umfangreiche Stellungnahme zu dem Begutachtungsentwurf, die von über 30 Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen, darunter auch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichische Zivilinvalidenverband, der Kriegsopfer- und Behindertenverband, die Lebenshilfe Österreich, der Österreichische Gehörlosenbund, der WITAF, der Österreichische Blinden- und Sehbehindertenverband, die Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreich, NINLIL, Peoplefirst-Organisationen, die Selbstbestimmt-Leben-Initiative Österreich und regionale SLI, die Integration:Österreich und regionale Integrationsorganisationen, BIZEPS, Blickkontakt, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern, die Volkshilfe Österreich etc. vollinhaltlich unterstützt wurde. Damit wird offensichtlich, dass die Österreichische Behindertenbewegung auf einer bislang noch kaum da gewesenen breiten Ebene geeint Auftritt.

Hier seien nun die wesentlichsten Inhalte der Stellungnahme des „Forum Gleichstellung“ kurz und übersichtlich dargestellt:

  • Das Forum Gleichstellung betont eingangs, dass der Begutachtungsentwurf kein Behindertengleichstellungsgesetz, sondern ein bloßes Antidiskriminierungsgesetz ist, da materielle Gleichstellungsrechte mit verbindlichen Umsetzungsfristen und daran geknüpften Sanktionen fehlen. Es wurde daher gefordert, in den Gesetzesentwurf auch solche materielle Gleichstellungsrechte – z. B. die verpflichtende Einhaltung von Standards der Barrierefreiheit im Bau-, Verkehrs-bereich, Webdesign …, ein Recht auf inklusive Bildung, persönliche Assistenz etc. – aufzunehmen.
  • Gefordert wurde darüber hinaus, diesem Gesetzespaket auch eine Sammelgesetznovelle anzuschließen, mit der jene Diskriminierungen des Bundesrechts, die bereits im Bericht des Bundeskanzleramtes zur Durchforstung des Bundesrechts nach behindertendiskriminierenden Bestimmungen vom März 1999 dokumentiert sind, bereinigt werden.
  • Das Fehlen der Anerkennung der Österr. Gebärdensprache wird scharf kritisiert und verlangt, dass zugleich eine Novelle zu Art. 8 B-VG vorgelegt wird, durch die die Österr. Gebärdensprache als Sprache anerkannt wird; außerdem sollen gleichartige Kommunikationsformen – z. B. lautsprachbegleitende Gebärden – rechtlich vorgesehen werden und Regelungen zur Ausbildung und Finanzierung von Gebärdensprachdolmetschern aufgenommen werden.
  • Es muss ein rechtliches Bekenntnis des Bundes zum Abschluss einer Vereinbarung des Bundes mit den Ländern nach Art. 15a B-VG betreffend die in ganz Österreich zu beachtenden Grundsätze der Behindertengleichstellung in den Ministerialentwurf aufgenommen werden, damit österreichweit ein einheitlich hoher Standard der Behindertengleichstellung gewährleistet werden kann.
  • Der Personenkreis, der von diesem Gleichstellungsgesetz erfasst werden soll, wäre um Personen, die künftig von einer Behinderung betroffen sein werden, es in der Vergangenheit waren sowie um Personen, denen eine Behinderung zugeschrieben wird oder die eine Diskriminierung aufdecken oder bekämpfen, zu erweitern.
  • Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch muss auch für Diskriminierungen durch die Bundeshoheitsverwaltung bestehen.
  • Es muss auch das Recht auf die Verhängung von Sofortmaßnahmen mittels einstweiliger Verfügung bei Gefahr im Verzug geben.
  • Für die Auslegung des Begriffs „Barrierefreiheit“ ist der jeweilige Stand der Technik – insbesondere einschlägige ÖNORMEN – heranzuziehen, was auch ausdrücklich im Gesetzestext zu verankern wäre.
  • Die im Gesetzesentwurf enthaltene „unverhältnismäßige Belastung“, die als Argument einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gegen die Vornahme von Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit vorgebracht werden kann, soll jedenfalls durch eine einschränkendere Präzisierung im Gesetzestext in überschaubare und vertretbare Grenzen gebracht werden.
  • Für die Bekämpfung von Diskriminierungen sollte eine unabhängige und objektive Behörde vorgesehen sein; gefordert wird, dass die Schlichtungsstelle nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch über die Diskriminierung und die zu verhängenden Sanktionen mit Bescheid absprechen können soll.
  • Die derzeit enthaltene bloße Beweismaßerleichterung – Wahrscheinlichkeitsabwägung – soll entsprechend dem EU-rechtlichen Antidiskriminierungsstandard in eine echte Beweislastumkehr umgestaltet werden.
  • Es soll mit einer offeneren Formulierung bewirkt werden, dass eine Vielzahl von Organisationen – nicht zuletzt auch spezialisierte Klagsverbände – berechtigt ist, Verbandsklagen einzubringen.
  • Der in dem Gleichstellungspaket vorgesehene Behindertenanwalt beim Sozialministerium muss jedenfalls von einer selbst behinderten und fachlich qualifizierten Person besetzt werden und außerdem soll er mit mehr Kompetenzen – z. B. Vertretungsrecht in Diskriminierungsverfahren, Gesetzesbegutachtungs- und Gesetzesanregungsrecht, Empfehlungsrecht, Auskunfts- und Informationsrechte, Berichtspflichten gegenüber dem Parlament, dem Sozialminister und dem Bundesbehindertenbeirat … – und mit einem Büro mit der erforderlichen Zahl von Mitarbeitern – Behindertenanwaltschaft – ausgestattet werden. Damit soll der Behindertenanwalt zu einer schlagkräftigen und starken Funktion in Angelegenheiten der Behindertengleichstellung und des Diskriminierungsschutzes für Menschen mit Behinderung werden.

Nun ist das Sozialministerium am Zuge, den Gesetzesentwurf entsprechend den in den eingelangten Stellungnahmen geäußerten Änderungsvorschlägen und entsprechend der politischen Intention zu adaptieren und dem Ministerrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Und dies dürfte recht bald der Fall sein, ist das Inkrafttreten dieses Gleichstellungspaketes doch mit 1.1.2005 – laut Gesetzesentwurf – geplant.

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