Pensionsharmonisierungsgesetz bringt Verbesserung für pflegende Eltern behinderter Kinder

Am 8.10.2004 endete die Begutachtungsfrist des Sozialministeriums zum Pensionsharmonisierungsgesetz. Teil dieses Entwurfes ist auch eine geplante Änderung des § 18a ASVG.

Sozialministerium
BMSG

Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, behinderten Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grunde gänzlich beansprucht wird, können sich nach § 77 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung selbst versichern, wobei die Kosten für diese Versicherung nach § 18a ASVG aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) getragen werden. Die Selbstversicherung endet nach derzeit geltendem Recht jedenfalls mit der Vollendung des 30. Lebensjahres des pflegebedürftigen behinderten Menschen.

Mit dem vorliegenden Entwurf des Sozialministeriums zum Pensionsharmonisierungsgesetz soll diese Selbstversicherungsmöglichkeit in der Pensionsversicherung für pflegende Mütter und Väter auf Kosten des FLAF künftig bis zum 40. Lebensjahr des pflegebedürftigen behinderten Menschen offen stehen.

Durch eine Übergangsbestimmung soll garantiert werden, dass auch in jenen Fällen, in denen die Selbstversicherung wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des „Kindes“ bereits beendet wurde und das 40. Lebensjahr des „Kindes“ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderung noch nicht erreicht ist, nachträglich, also rückwirkend, eine solche Selbstversicherung angemeldet werden kann.

Nach den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf gibt es gegenwärtig rund 2 900 Personen, die von der Möglichkeit einer Versicherung nach § 18a ASVG Gebrauch machen. Das Sozialministerium geht bei der Berechnung der daraus zu Erwartenden zusätzlichen Versicherungsfälle davon aus, dass diese Fälle über die möglichen Altersstufen – 0 bis 30 Jahre – in etwa gleich verteilt sind; dementsprechend wäre mittelfristig zu erwarten, dass rund 1 000 neue Fälle hinzukommen. Dies wäre nach den Berechnungen des Sozialministeriums mit einem jährlichen Beitragsaufwand von rund 2,5 Mio. € für den FLAF verbunden.

Neu geregelt werden auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension, insbesondere für Personen, die ab 1.1.2005 ins Erwerbsleben eintreten. Für diese Personen soll ein Alterspensionsanspruch mit dem vollendeten 65. Lebensjahr bestehen, wenn am Stichtag zumindest 180 Versicherungsmonate vorliegen, wovon zumindest 84 Versicherungsmonate (= 7 Jahre) in Erwerbstätigkeit erworben wurden. Die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, der Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe drei nach dem Bundespflegegeldgesetz und Zeiten einer Familienhospizkarenz sollen nach dem Gesetzesentwurf als Versicherungszeiten aus Erwerbstätigkeit zählen.

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