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Aktionsbündnis für mehr Schlagkraft des Behindertengleichstellungsgesetzes

Die am 13.4.2005 vom Aktionsbündnis "Österreich für Behindertenrechte" im Parlament eingebrachten Abänderungsanträge im Überblick.

Am 13.4.2005 brachte das Aktionsbündnis neun Abänderungsanträge zum Behindertengleichstellungspaket der Bundesregierung im Parlament ein.

Erklärtes Ziel war es, dem Behindertengleichstellungsgesetz mehr Substanz, Zähne und Schlagkraft zu verleihen; mit welchen Änderungsvorschlägen das Aktionsbündnis dies bewerkstelligen will, soll hier im Überblick gezeigt werden:

  • Die Definition von Barrierefreiheit in § 6 des Behindertengleichstellungsgesetzes soll klarer formuliert werden und an den Stand der Technik geknüpft werden, der auch ÖNORMEN und die WAI-Leitlinien umfasst. Durch Verordnung sollen ferner auch verbindliche Standards der Barrierefreiheit geregelt werden können.
  • Die Verpflichtung, die Förderungspolitik des Bundes diskriminierungsfrei zu gestalten, soll nachdrücklicher formuliert werden, so dass bei Vergabe von Förderungen des Bundes die Einhaltung der Grundsätze des Behindertengleichstellungspaketes – nötigenfalls auch mit Sanktionen – sichergestellt ist.
  • Zur Verhinderung einer Klagsflut wird als Rechtsfolge außer dem Schadenersatz auch die Unterlassung und Beseitigung in § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes vorgesehen, so dass man tatsächlich auch verlangen kann, eine Diskriminierung zu unterlassen oder etwa eine Barriere zu beseitigen.
  • Um die Rechtsdurchsetzung effektiver zu gestalten, wird eine Begrenzung des Prozesskostenrisikos (Streitwertbegrenzung) vorgeschlagen, wie sie sich auch im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz findet, und normiert, dass der Diskriminierer grundsätzlich zur Tragung seiner eigenen und der Prozesskosten des Diskriminierten verpflichtet ist.
  • Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes soll ferner wesentlich erleichtert werden, um so in Behindertengleichstellungsangelegenheiten zu wichtigen Richtungsentscheidungen des Höchstgerichtes gelangen zu können.
  • Die Änderung der Beweislastregel in § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes soll eine echte Beweislastumkehr bewirken und entspricht dem Formulierungsvorschlag der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien.
  • Mit der Einräumung eines echten Verbandsklagerechtes an einschlägig auf diese Themen spezialisierte Verbände sowie für Organisationen, die bereits seit vielen Jahren Erfahrung mit Verbandsklagen haben, sollen Musterprozesse zur Verhinderung einer Klagsflut ermöglicht werden.
  • Für Neubauten bzw. wesentliche Um- oder Zubauten sowie neu angeschaffte oder in Verkehr gebrachte Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen oder Schienenfahrzeuge sollen die Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes vollinhaltlich sofort mit Inkrafttreten gelten.
  • Die Übergangsfrist für die Anwendbarkeit der Barrierefreiheitsbestimmungen auf Altbestände – Bauten, Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahrzeuge – soll zunächst verkürzt werden; ab 1.1.2011 sollen alle Bestimmungen zur Diskriminierung durch Barrieren voll gelten. Ab 1.1.2006 sollen aber auch schon geringfügige Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit – anfangs bis zu einem Betrag von 3000 Euro und ab 1.1.2008 bis zu 5000 Euro – verlangt werden können.
  • Ein Abänderungsantrag zum Bundesbehindertengesetz soll bewirken, dass mehr Vertreter der behinderten Menschen im Bundesbehindertenbeirat ein Stimmrecht haben – statt bisher 7 künftig 9 – und der Bundesbehindertenbeirat auch Mitglieder der Selbstbestimmt-Leben- und Integrationsbewegung enthalten muss. Außerdem soll auch der Behindertenanwalt Sitz und Stimme im Bundesbehindertenbeirat haben.
  • Die Stellung des Behindertenanwaltes soll z.B. durch ein Nebeninterventionsrecht in Diskriminierungsverfahren und ein Stimmrecht im Bundesbehindertenbeirat stark aufgewertet werden und er soll eine Berichtspflicht gegenüber dem Parlament bekommen.

Hier gehts zu den Abänderungsanträgen im Volltext

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