Taschenrechner, daneben Euros

Wien: Neue Taschengeldregelung

Ein Höchstrichterliches Erkenntnis führt zur Neuberechnung des Kostenbeitrages für betreutes Wohnen nach dem Wiener Behindertengesetz.

Für behinderte Menschen, die in einem betreuten Wohnplatz in Wien untergebracht sind und über eine geringe oder gar keine Pension verfügen, würde dies zur Verminderung ihres monatlich verfügbaren Taschengeldes führen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 9. März 2005 eine Bestimmung im Wiener Behindertengesetz als verfassungswidrig aufgehoben. Der erste Satz des Wiener Behindertengesetzes § 43 Abs. 4 wurde ersatzlos gestrichen, welcher lautete: „Werden dem behinderten Menschen im Rahmen einer Maßnahme nach § 24 Unterbringung, Verpflegung und Betreuung gewährt, so sind das Gesamteinkommen des behinderten Menschen und die ihm zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen bis auf einen Betrag in der Höhe von 40 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zum Kostenbeitrag heranzuziehen.“

Grund der Aufhebung o.a. Bestimmung: Diese Regelung des Wr. Behindertengesetzes steht in einem Spannungsverhältnis zu bundesrechtlichen Bestimmung des § 324 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und des § 13 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) bzw. des § 11 Abs. 1 Wiener Pflegegeldgesetz, nach deren Berechnungsgrundlage 20 % der Pension sowie 10 % der Pflegestufe 3 als Taschengeld beim Betroffenen verbleiben müssen.

Ausnahme: Jenen Personen, die bereits vor der Novellierung des BPGG 1996 vollbetreut untergebracht waren, verbleiben 20 % der Pflegestufe 3 als Taschengeld.

Derzeit übt der „Fonds Soziales Wien“ (FSW) folgende Praxis: Wird bei der Neuberechnung ein höheres Taschengeld errechnet, so wird die Differenz rückwirkend ab 9. März 2005 nachbezahlt. Führt die neue Berechnung zur Verringerung des Taschengeldes, werden weiterhin € 168,80 (40 % der Pflegestufe 3) ausbezahlt.

Von diesem Taschengeld sind sämtliche persönliche Ausgaben (Kleidung, Friseur, Betteinlagen, Fahrtendienst, Freizeitaktivitäten, Telefonkosten, Selbstbehalte bei Physio- und Psychotherapien, Urlaub, etc.) zu bestreiten.

Die Umsetzung des oben zitierten Erkenntnisses und damit ein Abgehen von der derzeit geübten Praxis, würde zu folgender Situation führen: In Wien stationär untergebrachte Personen mit hohen Pensionsansprüchen erhalten ein höheres Taschengeld; für jene mit geringer oder keiner Pension führt diese Berechnung zur Verschlechterung der Taschengeldsituation.

Im schlimmsten Fall – also wenn der Bewohner über kein Einkommen verfügt und nach der Novellierung des BPGG 1996 vollbetreut untergebracht wurde – bedeutet dies ein monatliches Taschengeld von € 42,18 (im Vergleich zu derzeit € 168,80). Es liegt auf der Hand, welch Einschränkung das für die Betroffenen bedeuten würde. Große „Sprünge“ konnten sie ja schon bisher nicht machen

Wir sind zuversichtlich, dass sich die politisch Verantwortlichen der Stadt Wien ihrer sozialen Verantwortung gegenüber diesen Bügerninnen und Bürgern bewusst sind und etwaige Taschengeldkürzungen mittels Ausgleichszahlungen oder freiwilliger Sonderzahlungen abfedern wird! Frei nach dem Motto: „Wien ist anders“

Schön wäre es natürlich, wenn auch andere Bundesländer in diesem Bereich endlich entsprechende, sprich „menschenwürdige“ Lösungen finden würden.

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