Gesetzestext

Verbesserungen bei Familienhospizkarenz geplant

Derzeit ist eine Novelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz in Begutachtung.

Mit der Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs- und Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 89/2002, wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2002 die sog. Familienhospizkarenz zur Begleitung sterbender Angehöriger bzw. schwerst erkrankter Kinder eingeführt.

Familienhospizkarenz ist das Recht des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, sich für die Begleitung eines sterbenden Angehörigen oder die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst kranken Kindes (auch Wahl- oder Pflegekindes) gegen gänzlichen oder teilweisen Entfall des Arbeitsentgelts (Lohn) voll oder teilkarenzieren zu lassen. Also die Normalarbeitszeit herabzusetzen oder zu verlegen oder sich unter Entfall der Bezüge/des Gehalts gänzlich freistellen zu lassen bzw. das Recht einer arbeitslosen Person, sich ebenfalls zum Zweck der Begleitung eines sterbenden Angehörigen oder zur Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst kranken Kindes (auch Wahl- oder Pflegekindes) gegen Entfall des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe karenzieren zu lassen.

Mit dem nun vorliegenden Novellenentwurf zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) – 339/ME – sollen einige Verbesserungen bzw. Klarstellungen zu den Familienhospizkarenzregelungen aufgenommen werden:

  • Zunächst soll der Personenkreis, der die Familienhospizkarenz zur Begleitung sterbender Angehöriger in Anspruch nehmen kann, erweitert werden; so soll ein Anspruch auf Familienhospizkarenz nach dem Gesetzesentwurf auch für die Sterbebegleitung von Wahl- oder Pflegeeltern bestehen. Bislang kann man sich für die Sterbebegleitung seiner Wahl- oder Pflegeeltern ja nicht derart karenzieren lassen.
  • Ferner soll die Dauer der Karenz zur Betreuung eines schwerst erkrankten, im gemeinsamen Haushalt lebenden, Kindes verlängert werden. Bislang kann man sich ja für vorerst 3 und mit Verlängerungsantrag bis höchstens 6 Monate karenzieren lassen; nach dem Ministerialentwurf soll man sich künftig für 5 Monate und auf Antrag auch verlängert bis höchstens 9 Monate karenzieren lassen können. Diese Karenzierungsfristen sollen aber erst für Fälle gelten, bei denen der Familienhospizkarenzantrag nach dem 31. Dezember 2005 gestellt wird.
  • Und last but not least soll auch noch klargestellt werden, dass, wenn das Arbeitsverhältnis während der Hospizkarenz bzw. der Verlängerung der Karenz beendet wird, für die Berechnung eines gesetzlich zustehenden Abfertigungsanspruches das für den letzten vollen Kalendermonat vor dem Wirksamwerden der Maßnahme gebührende Entgelt zugrunde zu legen ist.

Diese Änderungen zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz sollen laut Ministerialentwurf mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten.

Das Begutachtungsverfahren zu diesem Ministerialentwurf endet mit 7. Oktober 2005.

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