Wald mit Teich

Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz wird geändert

Es gibt einen neuen Entwurf, mit dem das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz zuletzt in der Fassung vom LGBl. Nr 42/2005 geändert werden soll.

Grundlagen dieser Änderung sind europarechtliche Vorgaben, die nunmehr auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft in Wien umzusetzen waren, da die bisherige Gesetzeslage die Vorgaben nicht ausreichend erfüllte. Die Regelung wird nunmehr um den Diskriminierungstatbestand der Behinderung ergänzt. Ausgangspunkt ist hier die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Hauptpunkt der Änderung wird die Einbeziehung von Diskriminierungstatbeständen sein, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses auftreten (so beispielsweise die Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Interessenvertretung). Es sind somit künftig Verhältnisse umfasst, die innerhalb eines Arbeitsverhältnisses oder in einem anderen Zusammenhang mit der sonstigen Arbeitswelt stehen.

Außerdem wird erstmals eine ausdrückliche Definition des Begriffs der Behinderung kodifiziert. Diese entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen § 3 BGStG und § 3 BEinstG und entspricht einer eher weiteren Definition. Maßgeblich für das Vorliegen einer Behinderung ist jedenfalls nicht der Grad derselben, sondern allein die Tatsache, dass sich daran eine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes knüpfen kann. So beispielsweise bei diagnostizierten, aber noch nicht virulenten Erkrankungen.

Zudem wird der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes auf nahe Angehörige erweitert, die behinderte Personen betreuen. Diskriminierungen solcher Personen, die Pflegeleistungen erbringen, beispielsweise bei Beförderungen, sind somit gesetzwidrig.

Zusätzlich erhalten damit Angehörige von unmittelbar Betroffenen die Möglichkeit ebenso Ansprüche nach dem Wiener land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungsgesetz im Falle einer Belästigung geltend zu machen.

Hinsichtlich der Zuständigkeiten wurden keine neuen Regelungen getroffen. Aufgrund der geringen Anzahl der Normadressaten und dem damit verbundenen engen Anwendungsbereich des Wiener land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungsgesetzes wird von der Einführung neuer Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung, wie dies beispielsweise in BGstG erfolgte, abgesehen. Dies ist auch richtlinienkonform. Die Regelungen der bisherigen Version in der Fassung vom Wiener LGBl. Nr 42/2005 behalten somit volle Geltung.

Hinsichtlich der normierten Rechtsfolgen gilt Gleiches wie bei Verletzungen des BGStG und BEinstG und wurde den zitierten Bestimmungen entsprechend nachgebildet.

Der Entwurf ist im Internet noch bis 10. März 2006 abrufbar.

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