Ultraschall

Pränatales Rastern

Bei Behinderung dürfen Föten bis zur Geburt abgetrieben werden. Ihr Leben wird für minderwertig erklärt. Dieser Kommentar ist in der Wiener Stadtzeitung Falter erschienen.

Die Wahrscheinlichkeit, dass das Neujahrsbaby 2007 ein Kind mit Down-Syndrom ist, ist äußerst gering. Im letzten Jahr kam in Vorarlberg kein Baby mehr mit Down-Syndrom zur Welt. Die pränatale Rasterfahndung nach behindertem Leben funktioniert.

Wenig bekannt ist, dass Föten schon bei Verdacht auf Behinderung über die 3-Monats-Grenze hinaus bis zur Geburt abgetrieben werden dürfen. Diese Ausnahmeregelung (Embryopathische Indikation) des § 97 StGB ist besonders nach der 22. Lebenswoche des Kindes unerträglich. Ab diesem Zeitpunkt ist das Kind überlebensfähig und man wartet nach der Abtreibung bis es von selbst stirbt. Um dies zu vermeiden wenden immer mehr Gynäkologen den Fetozid (Herzstich) an, der Fötus wird so bereits im Mutterleib getötet.

Neueste Forschungsergebnisse zeigen auf, dass bereits bei einem drei Monate alten Fötus das Nervensystem wie bei einem erwachsenen Menschen ausgeprägt ist. Die Psychotherapeutin und Lehr-Hebamme Renate Mitterhuber schilderte bei einer kürzlich in St. Virgil, Salzburg stattgefundenem Tagung zu diesem Themenkomplex die absurde Situation im Krankenhaus: „Während in einem Kreißsaal die Ärzte um das Leben eines 24-Wochen alten Frühchens kämpfen, wird im gegenüberliegenden Kreißsaal ein gleichaltriges behindertes Kind getötet. Beide Frauen werden von der gleichen Dienst habenden Hebamme betreut.“

Statistisch nicht erfasst

Wie viele Spätabtreibungen es in Österreich gibt wird statistisch nicht erfasst. In Deutschland gibt es an die 600 Spätabtreibungen pro Jahr, umgelegt auf Österreich wären dies jährlich um die 60 potentiell behinderte Babies.

Was unter „geistig oder körperlich schwer geschädigt“ – wie es der Gesetzestext formuliert – eigentlich zu verstehen ist, ist relativ. Einer Frau im AKH wurde mitgeteilt, dass ihr Kind so schwer behindert sei, dass es nicht lebensfähig wäre. Es müsse sofort abgetrieben werden.

Nach der Abtreibung stellte sich heraus, dass das Kind Down-Syndrom hatte. Kinder mit Down-Syndrom haben bei guter Förderung ein großes Entwicklungspotential und sind in der Schule und in die Gesellschaft heut zu Tage gut integrierbar. Die Reue kam zu spät. Was blieb war die Trauer.

Eltern stehen unter Druck

Eltern, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, stehen immer mehr unter Druck. „Das wäre ja vermeidbar gewesen“, bekommen sie zu hören. Alles was nicht der Norm entspricht, wie Behinderungen, wird in Frage gestellt. Darüber hinaus erwecken Jubelmeldungen aus dem Bereich der Forschung, insbesondere der Gentechnologie, dass der medizinische Fortschritt ohnehin alles im Griff und für jede Lebenssituation eine Lösung parat hätte. Und dies wider besseres Wissen: Denn nur ein Prozent aller Behinderungen ist vorgeburtlich bestimmbar, Behinderung ist nicht aus der Welt zu schaffen.

Ein neues OGH-Urteil scheint die Ansicht zu bekräftigen, dass Behinderungen Schadensfälle darstellen. Nach der Geburt ihres Kindes mit Down-Syndrom klagte die Mutter auf Schadenersatz. In zwei Instanzen wurden die Forderungen abgewiesen, der OGH hob diese Entscheidung wieder auf, was schlussendlich eine Verurteilung des Arztes auf Kostenersatz des gesamten Lebensunterhaltes des Kindes bedeuten kann.

Bedenkliche Gerichtsentscheidung

Eine völlig bedenkliche Gerichtsentscheidung mit weit reichenden Folgen. Es ist bislang einzigartig, dass ein Arzt für die gesamte Lebensexistenz eines behinderten Kindes verantwortlich gemacht wird. Fast zur gleichen Zeit entschied der OGH in einem ähnlichen Fall, nur diesmal handelt es sich um ein nicht behindertes Kind, das durch einen Beratungsfehler bei der Sterilisation unerwünscht zur Welt kam. Das nicht behinderte Kind stellt in den Augen der OGH-Richter keinen Schaden dar, der Gynäkologe wurde dementsprechend nicht zu Schadenersatz verurteilt.

Anhand dieser unterschiedlichen OGH-Urteile wird deutlich, dass behindertes Leben als minderwertig oder zumindest nicht gleichwertig eingestuft wird. Ein klarer Verstoß gegen die Verfassungsbestimmung, der zufolge „niemand aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden darf“ und ein klarer Verstoß gegen das in der Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf Leben.

Derzeit finden im Parlament intensive Koalitionsverhandlungen statt. Der Anspruch, dass eine große Koalition auch große Probleme löst, muss auch für die Frage der Gleichbehandlung behinderten Lebens vor und während der Geburt gelten. Die Eugenische Indikation ist zu streichen und durch eine Lösung zu ersetzten, welche den Druck auf Frauen in dieser äußert schwierigen Lebenssituation nicht erhöht.

Es braucht ein Recht auf eine ausgewogene und nicht defizitorientierte Beratung, die nicht durch den abtreibenden Arzt erfolgen darf. Den werdenden Eltern soll durch die Erfahrungen anderer Eltern mit behinderten Kindern eine objektive Entscheidung ermöglicht werden. Es bedarf weiters neuer gesetzlicher Regelungen zur Haftung der Ärzte, denn eine lebensbejahende Beratung muss auch bei einem behinderten Kind möglich sein. Ein behindertes Kind zur Welt zu bringen ist kein ärztlicher Kunstfehler und schon gar kein Schadensfall.

Es gibt kein Recht auf ein gesundes Kind!

Wir leben in einer Medien- und Konsumgesellschaft die das Schönheitsideal, die Karriere und Selbstverwirklichung des Einzelnen in den Vordergrund stellt. Behinderung und alles was nicht der Norm entspricht, scheint hier zu stören. Wie alle Jahre feiern wir zu Weihnachten die Geburt eines Kindes. Geben wir auch behinderten Babys eine gleichwertige Chance auf ein Leben inmitten unserer Gesellschaft. Vielleicht ist das Neujahrsbaby 2007 behindert – und auch wenn es dies nicht ist, so sollte es doch möglich sein.

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