Klage wegen Verweigerung einer Reiseversicherung

Wegen eines Sauerstoffmangels bei der Geburt ist der Kläger motorisch und sprachlich schwer beeinträchtigt. Mit der Hilfe der Eltern bewältigt er sein Leben im Rollstuhl und studiert an der Universität Informatik.

Reisende im Rollstuhl
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Die medizinische Diagnose lautet cerebrale Tetraparese. Seine Behinderung ist seit der Geburt unverändert.

Da er mit seinen Eltern häufig verreist, hat er seit dem Jahr 1994 regelmäßig bei einem bestimmten Versicherer eine Reiserückholversicherung abgeschlossen. Glücklicher Weise musste er in den vergangenen 15 Jahren niemals eine Versicherungsleistung in Anspruch nehmen.

Ohne besonderen Anlass verlangte nun die Versicherung vorerst laufend neue Atteste über seinen Gesundheitszustand, wollte dann nur eine Versicherung für den Raum Europa abschließen und hat zu letzt die Versicherung völlig abgelehnt. Da die Gefahr einer Erkrankung während einer Auslandsreise nicht höher ist als bei einem Menschen ohne Behinderung, fühlt er sich diskriminiert.

Er wandte sich daher an den Verein BIZEPS und brachte mit dessen Unterstützung einen Schlichtungsantrag beim Bundessozialamt ein. Dort erklärte der anwaltliche Vertreter der Versicherung, zu keiner Einigung bereit zu sein, obwohl der behinderte Mann gemeinsam mit BIZEPS Vorschläge für eine Einigung vorgelegt hatte. BIZEPS vermittelte ein Beratungsgespräch beim Klagsverband. Dort stellte man fest, dass vermutlich eine Diskriminierung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vorliegt. Rechtsanwalt Mag. Thomas Majoros brachte im Namen des behinderten Menschen eine Klage auf ideellen Schadenersatz nach dem Behindertengleichstellungsgesetz und Feststellung der Haftung der Versicherung für zukünftige materielle Schäden ein.

Gemäß § 4 BGStG darf niemand auf Grund seiner Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Dieser Diskriminierungsschutz gilt gemäß § 2 BGStG unter anderem auch beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Das bedeutet, dass wenn jemandem auf Grund seiner Behinderung eine Leistung nicht gewährt wird, der Dienstleister sich gegenüber der benachteiligten Person schadenersatzpflichtig macht. Ersetzt wird sowohl der materielle Schaden in voller Höhe wie der immaterielle (seelische) Schaden mit einem Mindestbetrag von € 400,-.

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