Klage: Tarifbestimmungen diskriminieren Menschen mit Behinderung
Die Kategorisierung von Menschen mit Behinderung stellt eine unmittelbare und sachlich nicht zu rechtfertigende Diskriminierung aufgrund einer Behinderung dar.
Schlichtung
Es wurde seitens des Betroffenen versucht, den gegenständlichen Sachverhalt vor dem Bundessozialamt zu schlichten. Im Schlichtungsgespräch wurde vom Vertreter des Verkehrsunternehmens der Diskriminierungsvorwurf zurückgewiesen. Zwischen den Schlichtungsparteien kam es im Verfahren zu keiner Einigung.
Klage
Der Mann hat nunmehr Klage eingereicht und fordert vom Verkehrsunternehmen neben dem Ersatz des Vermögensschadens immateriellen Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Gemäß § 5 Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) liegt eine unmittelbare Diskrimierung vor, wenn eine Person aufgrund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 BGStG kann die hypothetische Vergleichsperson auch eine Person mit Behinderung sein. Damit werden auch jene Fälle erfasst, in denen im Vergleich zu einem anderen Menschen mit Behinderung eine bestimmte Person aufgrund ihrer Behinderung weniger günstig behandelt wird.
Die Gewährung von Gartisfahrten ausschließlich für Inhaber eines Schwerkriegsbeschädigtenausweises ist eine unmittelbare Diskriminierung des körperbehinderten Mannes aufgrund seiner Behinderung. Unmittelbar diskriminierend ist zudem die vom Verkehrsunternehmen vorgenommene Kategorisierung von Menschen mit Behinderung. Das Verkehrsunternehmen hat bereits im Schlichtungsverfahren durch verschiedenste Argumente versucht, eine Rechtfertigung für die Diskriminierung zu finden. Es muss hier aber ganz klar darauf hingewiesen werden, dass es für eine unmittelbare Diskriminierung keine sachliche Rechtfertigung geben kann.
Weitere Informationen: Gleichstellung, Klagsverband
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wanda · 21. Jänner 2009 22:27 Uhr
Weiters beziehe ich (nach Pension) Notstandshilfe - MUSS also viele Fahrten (Vorstellungsgespräche, Amtswege, AMS-Meldung ...) unternehmen. Da ich keine Sozialhilfe beziehe habe ich KEINEN Anspruch auf den Mobilpass.
Mich würde nicht nur interessieren wie man zu einem Schlichtungsverfahren/versuch beim BSA kommt (oder war das doch der Gleichbehandlungsanwalt Haupt?) und WARUM MAN NICHT VERSUCHT als GRUPPE aufzutreten! Ich versuche derzeit bei allen möglichen (und unmöglichen) Stellen, Parteien, etc Unterstützung zu erhalten da m.E. der Mobilpass nicht nur JEDEM Behinderten sondern auch Notstandshilfebeziehern zusteht.Arbeitssuche ist recht kostenintensiv.
Gerade BEHINDERTE ARBEITSLOSE haben KEINERLEI Lobby. Wir sind ja auch kein WIrtschaftsfaktor; streiken können wir "im Wienerwald bei Mondschein" Ich suche dringend betroffene Mitstreiter (ideal : begünstigte/r Behinderte/r, 50+, Einkommen unter der "Mindestpensionsgrenze" - AMS gemeldet) Ersuche um Kontaktaufnahme : tintagel@gmx.at