Diskriminierungsverbot aufgrund der Behinderung in Wiener ADG nötig

Wien bleibt neben Niederösterreich das letzte Bundesland, das außerhalb der Arbeitswelt Diskriminierung von Menschen mit Behinderung nicht verbietet und mit Sanktionen belegt.

Wappen Land Wien
Land Wien

Die Diskussion um die Einführung eines Diskriminierungsverbots aufgrund der Behinderung im Wiener ADG wird seit Erlassung des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes (ADG) im Jahr 2004 geführt. Immer wieder gibt es Ankündigungen und Vertröstungen. Als letzte hat sich nun Landtagsabgeordnete Nurten Yilmaz zu Wort gemeldet und argumentiert, dass die Novellierung des Wiener ADG von der Erlassung einer entsprechenden EU-Richtlinie abhängig sei.

„Abhängig“ ist aber das falsche Wort, denn Wien könnte – wie sieben andere Bundesländer auch – ein solches Diskriminierungsverbot erlassen, ohne von der EU dazu verpflichtet zu werden. Bei den Antidiskriminierungs-Richtlinien handelt es sich nämlich um sogenannte „Mindest-Richtlinien“: Sie müssen ins nationale Recht umgesetzt werden, höhere Schutzstandards sind aber möglich.

Außerdem hat Österreich das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung unterschrieben und ratifiziert. Damit sind Bund, Länder und Gemeinden verpflichtet, Menschen mit Behinderung die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen. Ein umfassendes Diskriminierungsverbot gehört jedenfalls dazu – neben einer Reihe anderer Maßnahmen.

Außerdem gibt es gute Argumente, dass die bestehende Hierarchisierung – also unterschiedlich weitgehender Diskriminierungsschutz für die sieben Diskriminierungsgründe – gegen das Gleichbehandlungsgebot der österreichischen Bundesverfassung verstößt. Darüber hinaus sollten öffentliche Einrichtungen gerade in solchen gesellschaftspolitisch wichtigen Themen Vorbildwirkung haben. Derzeit ist es aber so, dass der Bund und private Unternehmen einem weitergehenden Diskriminierungsverbot aufgrund der Behinderung unterliegen als die Gemeinde Wien. Der Wiener Landtag könnte diesen Mangel leicht durch die Einführung der Worte „einer Behinderung“ im § 2 Abs. 2 des Wiener ADG beheben.

Ein rascher Gesetzesbeschluss wäre die letzte Möglichkeit, zu zeigen, dass die Bekämpfung von Diskriminierung behinderter Menschen der Gemeinde und dem Land Wien ein Anliegen ist.

Sollte Wien auf die EU-Richtlinie warten – deren Erlassung noch mehrere Jahre dauern kann und die dann noch eine mehrjährige Umsetzungsfrist gewährt – entstünde der Eindruck, dass Wien nur auf Druck der EU den absoluten Mindeststandard umsetzt.

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