1.000 Euro Schadenersatz wegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung in Rumänien

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, beide Seiten haben Berufung eingelegt.

Flagge Rumänien
BIZEPS

Das erste Mal hat ein rumänisches Gericht ein Unternehmen wegen Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.

Was ist passiert?

Im Juli 2006 besuchten zwei Mitarbeiter von ACCEPT, einer Lesben- und Schwulenorganisation, das Kundenbüro von DISTRIGAZ SUD, einem rumänischen Gasversorgungsunternehmen, das zu 51 % im Eigentum der Gaz de France steht, um Details des Gaslieferungsvertrags zu besprechen.

Als der zuständige Mitarbeiter von DISTRIGAZ SUD bemerkte, dass sein Gesprächspartner ACCEPT vertrat, teilte er dies seinen KollegInnen mit und es kam zu einer Reihe von Belästigungen. Als die beiden gegen diese Behandlung protestierten, wurden beide von herbeigerufenem Sicherheitspersonal aggressiv aus dem Gebäude gebracht. Dabei kam es noch zu rassistischen Beschimpfungen gegenüber einem der beiden ACCEPT-Mitarbeiter.

Die beiden riefen die Polizei. Als diese eintraf, waren die beteiligten MitarbeiterInnen nicht mehr anwesend.

Die rechtlichen Konsequenzen

Die beiden ACCEPT-Mitarbeiter brachten beim Nationalen Rat zur Bekämpfung von Diskriminierung eine Anzeige ein. Dieses Verfahren ist bis heute nicht abgeschlossen.

Daneben klagten die beiden mit Hilfe von Iustina Ionescu vom Center for Legal Resources und erhielten in erster Instanz teilweise Recht. Es wurde ihnen ein immaterieller Schadenersatz von 1.000 Euro zugesprochen. Die weiteren Klagsbegehren (Schadenersatz wegen Belästigung, Verpflichtung des Unternehmens zu präventiven Maßnahmen gegen Diskriminierung) wurden abgewiesen. Da beide Seiten gegen dieses Urteil berufen haben, ist es noch nicht rechtskräftig.

Iustina Ionescu zieht eine positive Bilanz über den bisherigen Prozessverlauf: „Dieser Fall gibt allen Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind, Hoffnung. Er beweist, dass ein Antidiskriminierungsgesetz auch gegen große Dienstleistungsunternehmen durchgesetzt werden kann.“

Wie wäre ein solcher Fall in Österreich zu beurteilen?

Ein privates Dienstleistungsunternehmen kann KundInnen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung benachteiligen und belästigen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen von Privatunternehmen existiert nur ein Schutz vor Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und einer Behinderung.

Wenn eine solche Dienstleistung von einer Organisation erbracht wird, die unter die Gesetzgebung eines Bundeslandes fällt, hängt die rechtliche Beurteilung vom Bundesland ab. In allen Bundesländern – außer Niederösterreich und Vorarlberg – gibt es ein solches Diskriminierungsverbot mit entsprechenden Sanktionen.

Die Beseitigung der so genannten „Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe“, also des unterschiedlichen Schutzniveaus bei den Diskriminierungsgründen, ist deshalb eine ständige Forderung des Klagsverbands. Im Laufe des Jahres 2007 bietet eine Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes die Möglichkeit, diese Lücke zu schließen. Ob diese Chance ergriffen wird, bleibt abzuwarten.

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