In Spanien haben am 4. April 1997 immerhin 21 der 40 Mitgliedsländer des Europarates die umstrittene Konvention des Europarates (nicht zu verwechseln mit Europäischer Union) über Bioethik und Biomedizin unterzeichnet.

Österreich unterzeichnete die Konvention zunächst nicht. Aus dem Außenministerium verlautete, vor einer allfälligen Unterzeichnung sollte das Verständnis für die Konvention noch verbreitert werden. Österreich hat – so einer unserer Diplomaten – beim Europarat in Verkennung der Situation „keine grundsätzlichen Vorbehalte“ (Salzburger Nachrichten, 26.3.97).
Zur Vorgeschichte: Ein „Leitungskomitee für Bioethik“ des Europarates hatte jahrelang unter weitgehender Geheimhaltung an einer Bioethik-Konvention gearbeitet. Abgesehen vom Entwurf 1994, der vom Europarat verworfen wurde, kamen Außenstehende nur über undichte Stellen an die Entwürfe heran. Herausgekommen ist ein bedenkliches, zuletzt noch rasch in „Konvention über Menschenrechte und Biomedizin“ umbenanntes Werk.
Es geht in der Konvention um die Zustimmung zu medizinischen Eingriffen, die genetische Untersuchung und Therapie sowie Forschung am Menschen und die Organentnahme.
Trotz heftigem Widerstand einzelner Länder und Organisationen von betroffenen Menschen hat am 19. November 1996 das Ministerkomitee des Europarates die „Bioethik-Konvention“ beschlossen; wir berichteten ausführlich. Die Konvention schreibt nur Mindeststandards zum Schutz der Menschenwürde vor und dennoch liegen Bedrohungen in dieser Konvention (siehe „Im Detail“), die in Teilbereichen die Menschenrechte behinderter Menschen verletzt.
Unterschiedliche Standards
Doch in Europa bestehen höchst unterschiedliche Standards. Die Konvention bleibt weit hinter dem österreichischen Standard zurück. Dort, wo Österreich einen stärkeren rechtlichen Schutz vorschreibt, hat die Konvention keinen direkten Einfluß, doch besteht die Gefahr, daß die österreichische Rechtsordnung langfristig an niedrige Standards angeglichen werden wird und damit Menschen mit geistiger Behinderung in Österreich schwerstens in ihrer Menschenwürde und ihren Menschenrechten bedroht sind.
Die Konvention wird (nachdem fünf nationale Parlamente sie annehmen) in Kraft treten. Menschenrechtspositionen können evtl. noch in den sogenannten „Zusatzprotokollen“ aufgenommen werden. Faktum bleibt, daß in dieser Konvention die Freiheit der Wissenschaft höher als das Menschenrecht (des einzelnen Menschen) eingestuft wird.
Im Detail
- Forschung an „einwilligungsunfähigen“ Personen: Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Forschung selbst dann erlaubt, wenn sie nicht von unmittelbarem Nutzen und zum Wohl für die Gesundheit des Betroffenen ist, sondern lediglich der Wissenschaft dient, auch wenn ein Risiko für den Betroffenen damit verbunden ist. Wer sind einwilligungsunfähige Personen? Menschen mit geistiger Behinderung; Menschen, die an Altersdemenz oder die Alzheimerkrankheit haben; Säuglinge und Kleinkinder; Koma-PatientInnen.
- Möglichkeit der Embryonenforschung: Mit der Möglichkeit, Embryonen auf die „Qualität“ zu prüfen, wird einer „Rasterfahndung nach behinderten Leben“ Tür und Tor geöffnet.
- Organentnahme und Transplantationen bei „einwilligungsunfähigen“ Personen: Durch das Einräumen der Möglichkeit der Entnahme von bestimmten Gewebe ist die Gefahr gegeben, daß auf längere Sicht „einwilligungsunfähige“ Personen zu unfreiwilligen „Organbanken“ werden.