3 Fragen zu Etappenplänen

Dieses Interview ist in Monat Juli/August 2011 erschienen.

Eduard Riha
BIZEPS

Groß war die Aufregung im Dezember 2010, als bekannt wurde, dass auf Initiative von Sozialminister Rudolf Hundstorfer (SPÖ) ein Gesetzesvorschlag erarbeitet wurde, mit dem das Erreichen der im Behindertengleichstellungsgesetz festgeschriebenen Barrierefreiheit um weitere vier Jahre verschoben werden konnte.

Ein halbes Jahr später recherchierte die ÖAR den Ist-Zustand. monat-Chefredakteur und ÖAR Generalsekretär Eduard Riha über die Ergebnisse der Recherche.

monat: Die Etappenpläne der Ministerien müssen ja auf den Internetseiten öffentlich gemacht werden. Was haben die Nachforschungen ergeben?

Riha: Nach eingehenden Recherchen konnten von verschiedenen Ministerien die Veröffentlichungen der Etappenpläne auf den jeweiligen Homepages gefunden werden. Bemerkenswert ist, dass noch keines der Ressorts von der Erleichterung der Fristverlängerung gebraucht gemacht hat. Auf den Etappenplänen finden sich nur Zeitpläne die mit 2015 enden. Es bleibt abzuwarten wer von der neuen Frist gebraucht machen wird. Von den Dienststellen, die offensichtlich nichts online veröffentlicht haben, liegen der ÖAR teilweise scheinbar aktuelle Etappenpläne vor, die ebenfalls mit 2015 enden.

monat: Welchen Stellenwert haben diese Veröffentlichungen nun?

Riha: Die in den Etappenplänen angeführten Barrieren sind das schriftliche Bekenntnis zu Barrieren und müssen jedenfalls beseitigt werden. Alle anderen stellen auch nach Ablauf der Frist 2020 keine mittelbare Diskriminierung dar. Dies bedeutet, dass der Diskriminierer selbst entscheiden kann, was diskriminierend ist und was nicht. Dies kann somit fatale Folgen nach sich ziehen. Als Beispiel sei erwähnt: Das Unterrichtsministerium vergisst eine Schule in den Etappenplan aufzunehmen. Daraus folgt, die ÖAR hat keine Handhabe, die Aufnahme der fehlenden Schule in den Etappenplan zu fordern. Und die Schule muss auch nach Ablauf der Frist nicht mehr barrierefrei umgebaut werden. Bei aller Bescheidenheit, dies kann doch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Die Pläne sind laut Bundesbehindertengleichstellungsgesetz bindend. Tatsächlich kann es aber nicht sein, dass einseitig erstellte Pläne Gesetzescharakter erreichen. Die ÖAR hat kein Recht in die Etappenpläne einzugreifen, denn laut Gesetz muss der ÖAR der Etappenplan nur zur Kenntnis gebracht werden.

monat: wie geht’s weiter?

Riha: Eigentlich sollte man den Verfassungsgerichtshof mit der letzten Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes befassen. Fest steht, ein privatrechtlich erstellter Etappenplan kann kein Gesetz derogieren, also außer Kraft setzen. Es gibt keine Instanz, die diesen Plan exekutiert oder abnimmt. Bleibt zu hoffen, dass der Bund seiner Verpflichtung zur Erstellung umfassender Etappenpläne nachkommt. Denn eine Barriere bleibt immer eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, dafür gibt es auch die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Folgenden Resorts werden ersucht Etappenpläne auf Ihrer Webseite zu veröffentlichen, bzw. einen Hinweis zu geben, dass sie gemäß Gesetz bereits barrierefrei sind:

  • Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
  • Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport
  • Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
  • National- und Bundesrat
  • Volksanwaltschaft
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