Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als wesentliche Grundlage des Sozialstaates feierte am 9. September 2005 Geburtstag.
Am 9. September 1955 hat das österreichische Parlament das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beschlossen. Es regelt im wesentlichen die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und schafft ein dichtes Netz an sozialer Sicherheit. Seit dem Jahr 1955 stand über diesem Gesetz das Motto „Soziale Sicherheit schafft sozialen Frieden“. In diesen 50 Jahren wurde das ASVG bislang 64 mal novelliert.
Das ASVG ist auch eine wichtige Quelle sozialstaatlicher Maßnahmen für behinderte und pflegebedürftige Menschen sowie für deren Angehörige. Die wesentlichsten Leistungen des ASVG für diese Personengruppen sind wohl:
- Förderungen aus dem Titel der sozialen, beruflichen und medizinischen Rehabilitation;
- Invaliditäts-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeitspension;
- Verankerung der medizinischen Hauskrankenpflege als Pflichtleistung;
- Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Personen, die sich unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, widmen, und zwar bis zum vollendeten 40. Lebensjahr des pflegebedürftigen Menschen;
- begünstigende Weiterversicherungsmöglichkeit in der Pensionsversicherung für Angehörige, die unter Aufgabe ihrer Berufstätigkeit einen nahen Angehörigen mit einem Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 zuhause pflegen;
- beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung für Angehörige, die ein Pflegegeld zumindest der Stufe 4 beziehen bzw. einen Angehörigen mit einem Pflegegeldanspruch von zumindest der Stufe 4 pflegen.
Die aktuell in Vorbereitung befindliche Novelle zum ASVG – Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 – hält, wie kürzlich berichtet wieder Verbesserungen für Menschen mit Behinderung bereit:
- Schaffung einer begünstigenden Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige, die einen nahen Angehörigen unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft zuhause pflegen, wenn dieser Angehörige einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 hat;
- Qualifikation von Zeiten einer Erwerbstätigkeit schwer pflegebedürftiger Personen – mit Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 – als Schwerarbeit.
Dies sind wohl unleugenbar wesentliche sozialstaatliche Errungenschaften; dabei darf man aber nicht übersehen, dass dieses Netz der sozialen Sicherheit im Lauf seiner 50jährigen Bestandsgeschichte vor allem wegen angespannter Budgetlagen auch immer wieder einzuengen versucht wurde, wenn man etwa insbesondere an die Ambulanzgebühr, die Erhöhung der Rezeptgebühr oder die Besteuerung der Unfallrenten denkt.
Anlässlich des Jubiläums 50 Jahre ASVG ist es wohl angebracht an alle politischen Kräfte dieses Landes zu appellieren, dieses so wichtige Instrument der sozialen Sicherheit bestmöglich zu hegen und zu pflegen und sich dabei stets den Leitsatz des Jahres 1955 in Erinnerung zu rufen: „Soziale Sicherheit schafft sozialen Frieden“.