Abtreibungsfrist bei behinderten Föten

Die Fristenregelung ist in Österreich gesellschaftlicher Konsens.

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Doch anläßlich der geplanten Einführung der Abtreibungspille Mifegyne begannen einige konservative Bischöfe eine öffentliche Diskussion zur Abtreibungsregelung.

Schnell war klar, daß keine Partei an einer Änderung der straffreien Dreimonatsfrist bei der Abtreibung interessiert ist.

Ein weniger bekanntes Detail der gesetzlichen Fristenregelung wurde von der Behindertensprecherin der ÖVP, Maria Rauch-Kallat, in der ORF-Sendung „Zur Sache“ vom 17. Jänner 1999 thematisiert. Sie wies darauf hin, „daß es besonders ungeschütztes Leben in Österreich gibt. Die Abtreibung eines behinderten Kindes ist bis zum Tag der Geburt straffrei gestellt.“

Diese Tatsache hat die Behindertenbewegung im Feber 1998 bewogen, im Rahmen der „Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Rechtsordnung hinsichtlich behindertendiskriminierender Bestimmungen“ diese Bestimmung im § 97 Strafgesetzbuch dem Bundeskanzleramt als benachteiligende Ungleichbehandlung zu nennen.

„Ich glaube, daß wir uns die Frage stellen müssen, ist behindertes Leben in Österreich weniger wert? Als Mutter eines behinderten Kindes ist mir das eine wichtige Frage“, betonte Rauch-Kallat in dieser Sendung.

Auch die grüne Behindertensprecherin Theresia Haidlmayr forderte ein rasches Überdenken dieser Regelung, denn „es ist gegen jeglichen Gleichheitsgedanken, daß voraussichtlich behinderte Kinder über die Dreimonatsfrist hinaus abgetrieben werden können.“

Wir hoffen, daß es im Rahmen der derzeitigen Diskussion zu einer Aufhebung der Ungleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Föten kommt – ohne, daß am Grundgedanken der Fristenregelung gerüttelt wird.

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