Änderung des Notariatsaktsgesetzes in Kraft

Am 28. Dezember 2007 wurde das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 und damit auch die lang erkämpfte Änderung des Notariatsaktsgesetzes mit BGBl. I Nr. 111/2007 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Bundesgesetzblatt
BIZEPS

Die österreichische Behindertengleichstellungsbewegung kann zu Recht auf ihren Sieg, dem ein über ein Jahrzehnt langer Kampf gegen diese massive Behindertendiskriminierung durch das aus dem Jahr 1871 stammende Notariatsaktsgesetz (NotAktG) voran ging, stolz sein.

Vor allem dem unermüdlichen Einsatz der Gleichstellungsbewegung, aber auch der tatkräftigen Unterstützung des ÖVP-Behindertensprechers, NRAbg. Dr. Franz-Joseph Huainigg und der Beamten des Justizministeriums ist es zu verdanken, dass dieser inakzeptable Diskriminierungstatbestand im Bundesrecht nun zur Zufriedenheit der sinnesbehinderten Menschen beseitigt werden konnte.

Hier nun ein kurzer Überblick über die neue Rechtslage, die auf Grund der am 28. Dezember 2007 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Novelle BGBl. I Nr. 111/2007 ab 1. Jänner 2008 gilt:

  • Die grundsätzliche Notariatsaktspflicht gilt nach § 1 Abs. 1 lit. e NotAktG nun nurmehr für alle von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden und nicht mehr auch für die Urkunden von „Tauben, die nicht lesen oder Stummen, die nicht schreiben können“, wie es bislang so trefflich sprachlich diskriminierend hieß“.
  • Nach dem neuen § 1 Abs. 3 NotAktG ist ein Notariatsakt aber überhaupt nicht erforderlich für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und für bankübliche Verträge über die Eröffnung eines Girokontos.
  • Für alle anderen Rechtsgeschäfte, mit Ausnahme von Bürgschaftserklärungen, ist dann kein Notariatsakt mehr erforderlich, wenn der blinde Mensch dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt, auf die Einhaltung dieser Formvorschrift zu verzichten – Opting-out.
  • Den Schutz vor Übervorteilung durch diese Formvorschrift genießt aber nach § 1 Abs. 4 NotAktG – so wie bisher auch – nur der behinderte Vertragspartner.

Zusammenfassend ist es also ab 1. Jänner 2008 so, dass man zwar grundsätzlich als blinder Mensch durch die Notariatsaktspflicht für Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die man in eigener Person schließt, weiterhin vor einer etwaigen Übervorteilung geschützt bleibt, es sei denn, dass man ausdrücklich auf die Form des Notariatsaktes und damit auch auf diesen Schutz verzichtet (sogenanntes Opting-out).

Nur bei Bürgschaftserklärungen kann man auf den Notariatsakt als blinder Vertragspartner nicht verzichten, da hier das Schutzbedürfnis in der Regel sehr hoch sein dürfte.

Für Geschäfte des täglichen Lebens und bankübliche Geschäfte zur Errichtung von Girokonten benötigt man jetzt ganz generell keinen Notariatsakt mehr.

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