Damit die Freizeitfahrendienst-KundInnen ihre Tagesfahrten effizienter planen können, wird die Tagesfahrtenbegrenzung (max. 4 Fahrten pro Tag) mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Laut Übereinkommen für den Freizeitfahrtendienst sind Fahrten zum praktischen Arzt, zum Facharzt, zum Chefarzt und zum Amtsarzt erlaubt. (ACHTUNG: Diese Regelung wurde von der MA 12 später wieder zurückgenommen.)
Lediglich Fahrten zu bewilligungspflichtigen Therapien, die vom jeweiligen Sozialversicherungsträger bzw. Krankenhilfeträger zu bewilligen sind, können nicht als Freizeitfahrt beauftragt und daher auch nicht in Rechnung gestellt werden.