AKNÖ: Behinderteneinstellungsgesetz hat Schwächen

ExpertInnen nahmen bei Enquete das Gesetz unter die Lupe

Gruppenbild AK Veranstaltung zum Einstellungsgesetz
Arbeiterkammer Niederösterreich

Seit 2011 ist der Kündigungsschutz im Behinderteneinstellungsgesetz neu geregelt. Für die AKNÖ Anlass, eine erste Evaluierung vorzunehmen. Kritik gibt es an den zu geringen Ausgleichszahlungen und der mangelnden Bereitschaft vieler Firmen, Behinderte einzustellen. Gefordert werden ein Mindestschadenersatz bei Diskriminierung und mehr Rechte für Vertrauenspersonen.

AKNÖ-Präsident Hermann Haneder, selbst Vater einer behinderten Tochter, wies darauf hin, dass noch immer 30 Prozent der begünstigt Behinderten ohne Beschäftigung sind. „Hier gibt es Handlungsbedarf. Es ist der Arbeiterkammer ein großes Anliegen, betroffene Personen und deren Organisationen bei der Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen im Behindertenrecht einzubinden“, erklärt Haneder.

Ausgleichstaxe erhöhen

Es gibt keine Sanktionen, wenn Dienstgeber ihrer Fürsorgepflicht gegenüber Beschäftigten mit Behinderung nicht nachkommen. Dieser Anspruch muss im Betrieb durchsetzbar sein. Die derzeit geringe Ausgleichstaxe für die Nichtbeschäftigung Behinderter bietet zu wenig Anreiz für die Firmen.

„Zwischen 232 und 345 Euro müssen die ArbeitgeberInnen pro Monat als Ausgleich für jede Nichteinstellung bezahlen. Das ist zu wenig. Dieser Betrag müsste auf 1.500 Euro erhöht werden“, fordert AKNÖ-Experte Reinhard Schmitt.

Wirtschaft gefordert

Kritik an den Aufweichungen beim Kündigungsschutz übte Mag. Michael Svoboda, Präsident des KOBV. Die jüngsten Arbeitslosenzahlen zeigen, dass die Lockerung des Kündigungsschutzes nicht länger als Argument für die Nicht-Einstellung behinderter Menschen gelten kann. „Es muss erst in den Köpfen der Menschen ankommen, dass Behinderte gleichberechtigt am Erwerbsleben teilnehmen können müssen. Es ist höchste Zeit, dass die Unternehmer umdenken und diesen Menschen Jobs geben“, so Svoboda.

Mindestschadensersatz bei Diskriminierung

Im Falle einer Diskriminierung kann auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung geklagt werden. Mag. Andrea Ludwig vom Klagsverband: „Ein Anspruch auf Schadenersatz allein ist zu wenig. Es braucht einen abschreckenden Mindestschadenersatz für alle Diskriminierungen und einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der Diskriminierung“, fordert Ludwig. Ebenso muss das Prozesskostenrisiko bei Klagen gesenkt werden. Bevor es zu einer Klage kommt, gibt es die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens beim Bundessozialamt. „Scheitert die Schlichtung, steht weiterhin der Weg zum Gericht offen. Derzeit sind in NÖ keine Klagen vor Gericht anhängig“, weiß Mag. Günther Widy vom Bundessozialamt.

Bei der Diskussion mit dem zahlreich aus ganz Österreich angereisten Fachpublikum stand die alltägliche Arbeit der Behindertenvertrauenspersonen im Vordergrund. Sie spielen im Arbeitsleben eine wichtige Rolle. Einigkeit herrschte, was die Ausweitung ihrer Rechte betrifft, etwa durch Sanktionen, wenn Dienstgeber ihrer Informationspflicht gegenüber den Behindertenvertrauenspersonen nicht nachkommen.

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