Zum Internationalen Tag der Menschen mit Behinderung
Seit 1993 wird am 3. Dezember der „Internationale Tag der Menschen mit Behinderung“ begangen, um darauf aufmerksam zu machen, dass die Gesellschaft Menschen mit Behinderung noch immer nicht voll inkludiert. Tatsächlich haben Menschen mit Behinderung nach wie vor mit großen Hürden in der Arbeitswelt zu kämpfen. 80 Prozent der niederösterreichischen ArbeitgeberInnen zahlen lieber die Ausgleichstaxe als einen begünstigt behinderten Menschen einzustellen.
„Es braucht eine deutliche Erhöhung der Ausgleichstaxe“, sagt AKNÖ-Präsident und ÖGB NÖ-Vorsitzender Markus Wieser. Die AKNÖ fordert 1500 Euro monatlich Ausgleichstaxe und eine Senkung der Grenze zur verpflichtenden Einstellung begünstigt Behinderter von 25 auf 20 MitarbeiterInnen.
„Unternehmen müssen endlich erkennen, dass Vielfalt ein Mehrwert ist“, sagt AKNÖ-Sozialrechtsexpertin Dr. Ursula Janesch. Menschen mit Behinderung sind keine Randerscheinung. Fast 40 Prozent der NiederösterreicherInnen hat mit langfristigen gesundheitlichen Problemen am Arbeitsplatz zu kämpfen. Viele Betroffene wissen allerdings oft gar nicht, dass ihre chronische Krankheit eine Behinderung darstellt und sie dadurch gesetzlich besonders geschützt sind.
Das zeigt der Fall der Niederösterreicherin Agnes Naderer, bei der als Spätfolge eines schweren Verkehrsunfalles in ihrer Kindheit Epilepsie aufgetreten ist. Im Krankenstand, wenige Tage vor ihrer Gehirnoperation, wurde ihr von ihrem damaligen Arbeitgeber die Kündigung übermittelt. Sie wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, dass ihre Krankheit eine Behinderung darstellt und sie die diskriminierende Beendigung wegen einer Behinderung anfechten hätte können.
Diskriminierungsverbot
Gesetzlich geschützt sind Menschen mit Behinderung durch das Behinderteneinstellungsgesetz. Dieses zielt darauf ab, die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu fördern und die Betroffenen vor Diskriminierung zu schützen. Besonderen Schutz genießen Personen, die aufgrund einer Funktionsbeeinträchtigung von 50 Prozent oder mehr vom Sozialministeriumservice den Status „begünstigt behindert“ erhalten haben. In diesem Fall besteht ab einer bestimmten Dauer des Dienstverhältnisses ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf nur nach Zustimmung des Behindertenausschusses die Kündigung aussprechen.