Aktuelles Urteil: Drittstaatsangehörige haben Anspruch auf Tiroler Schulstarthilfe

Gericht in Innsbruck trifft klare Entscheidung für Gleichbehandlung

Logo Klagsverband
Klagsverband

In einem aktuellen Urteil hat das Bezirksgericht Innsbruck entschieden, dass langfristig aufenthaltsberechtigte Personen ebenso Anspruch auf die Tiroler Schulstarthilfe haben, wie österreichische StaatsbürgerInnen und EU-BürgerInnen.

Damit ist das Land Tirol so wie die anderen Bundesländer aufgerufen, den Ausschluss Drittstaatsangehöriger von zahlreichen Landesleistungen zu überdenken. Das Verfahren wurde vom Klagsverband für einen kroatischen Staatsbürger geführt, der im Bezirk Kufstein wohnt. Als der Antrag auf Schulstarthilfe vom Land Tirol abgelehnt wurde, war Kroatien noch nicht Mitglied der EU.

Urteil mit Wirkung über Tirol hinaus

Andrea Ludwig vom Klagsverband zeigt sich mit dem Urteil zufrieden: „Das Gericht hält in seiner Entscheidung fest, dass es sich bei der Schulstarthilfe um eine Familienleistung handelt, die im Sinne der Daueraufenthalts-Richtlinie der EU auch langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zuerkannt werden muss“, so Ludwig.

Sie sehe in dem Urteil ein eindeutiges Signal zur Gleichstellung von Personen, die nicht aus der EU kommen, aber hier ihren langfristigen Aufenthalt haben. In Tirol wohnhafte Drittstaatsangehörige mit langfristigem Aufenthalt dürfen nun nicht mehr von der Schulstarthilfe ausgeschlossen werden, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Diese Entscheidung betrifft alle Bundesländer, die jetzt ihre Leistungen dahingehend überprüfen müssen“, beurteilt sie die Wirkung über die Tiroler Landesgrenzen hinaus.

Antrag auf Schulstarthilfe wegen kroatischer Staatsbürgerschaft abgelehnt

Der Witwer und alleinerziehende Vater von drei Kindern hatte für seinen 11-jährigen Sohn, der ebenfalls die kroatische Staatsbürgerschaft hat, einen Antrag auf die Schulstarthilfe des Landes gestellt. Diese Leistung kann jedes Jahr im Herbst beantragt werden. Als Voraussetzung gilt, dass ein bestimmtes Familiennettoeinkommen nicht überschritten wird. Der Kläger konnte alle Voraussetzungen erfüllen, dennoch wurde sein Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Schulstarthilfe nicht an Drittstaatsangehörige ausgezahlt werde.

Gericht entscheidet für Gleichstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten

Der Kläger hat sich daraufhin entschieden, diese Ablehnung nicht zu akzeptieren und das Land Tirol mit Hilfe des Klagsverbands wegen Diskriminierung zu klagen. Das Gericht musste sich in dem Verfahren mit der Frage auseinander setzen, ob die Schulstarthilfe als Leistung angesehen werden kann, bei der langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt sind. In seinem Urteil kommt der Richter zu dem Schluss, dass es sich bei der Schulstarthilfe um eine Familienleistung im Sinne der sozialen Sicherheit handle. Deshalb müsse diese auch langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zuerkannt werden.

EU-Richtlinie zum Daueraufenthalt umgesetzt

Vom juristischen Standpunkt ist das Urteil bemerkenswert, weil damit die direkte Anwendbarkeit der Europäischen Daueraufenthaltsrichtlinie (2003/109/EG) gezeigt wird. Diese fordert in weiten Bereichen die Gleichstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen mit StaatsbürgerInnen.
Folgen Sie diesem Link, um das Urteil zu lesen.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich