Spatenstich für Konradinum Neu in Eugendorf

Alles alt – Konradinum und der „Neu“bau

Die aktuelle Berichterstattung über das Konradinum gibt Anlass, die Problematik zusammenzufassen, einen Überblick zu schaffen und Aussagen richtig zu stellen.

Erich Wahl
Erich Wahl

Die Berichterstattung des Landes (Landeskorrespondenz) und die öffentlichen Reaktionen des Büros von LH-Stv. Christian Stöckl zeigen vor allem, dass sich das Land Salzburg als Träger des Konradinums mit den Grundlagen, Fakten und der Situation dieser Einrichtung nicht beschäftigen will und durch generelle Kritikresistenz imponiert.

Auch die Begrifflichkeiten (z.B. „Klagen der Bewohnervertretung“) zeigen, wie unreflektiert mit dem Thema Grundrechte sowie Rechte von Menschen mit Behinderungen umgegangen wird. Ob dies tiefgreifender Unkenntnis, Unvermögen oder schlicht dem politischen Machtdiskurs geschuldet ist, kann dahingestellt bleiben.

Gerichtliche Verfahren gem. HeimAufG (siehe Kasten Fakten 1)

Jene drei gerichtlichen Verfahren gemäß Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG, siehe Fakten 2), die von der Bewohnervertretung (siehe Fakten 3) im Jahr 2015 angestrengt wurden, endeten mit Unzulässigkeitserklärungen von Freiheitsbeschränkungen durch Medikamente und körperliche Zugriffe.

Dies ist an sich noch kein sehr bemerkenswertes Ergebnis. Unzulässige und zulässige Freiheitsbeschränkungen kommen in jeder Einrichtung der stationären Pflege und Betreuung vor. Um diesen eine rechtliche Grundlage zu geben und sie einer unabhängigen Kontrolle zuzuführen, wurde das Heimaufenthaltsgesetz geschaffen.

Nicht zu vertretende Missstände!

Bemerkenswert aber waren die vom gerichtlich beeideten sonder- und heilpädagogischen Sachverständigen festgestellten, nicht zu vertretenden Missstände in der pädagogischen Betreuung.

Diese Feststellungen, gemeinsam mit den von der Volksanwaltschaft vorgefundenen strukturellen Missständen und die mangelnde Bereitschaft des Landes zu konstruktiven Gesprächen, führten schließlich zur Veröffentlichung in den Medien. (Es sei hier zum vielfach wiederholten Mal darauf hingewiesen, dass sich die Kritik immer gegen das Land als Träger des Konradinum gerichtet hat und nicht gegen die MitarbeiterInnen.)

Kleine Veränderungen

Anzuerkennen ist, dass infolge der Berichterstattung individuelle Betreuungs- und Förderpläne im Konradinum erstellt wurden und versucht wurde, diese unter den gegebenen unzumutbaren Zuständen umzusetzen. Auch wurden leichte bauliche Verbesserungen durchgeführt.

In weiterer Folge wurden im Salzburger Landtag der Neubau des Konradinums und die Ausschreibung an einen professionellen Betreiber beschlossen. 

Kein konzeptionelles Umdenken

Konradinum Land Salzburg
Land Salzburg

Ein konzeptionelles Umdenken in Hinblick auf Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) in Wohn- und Betreuungsangeboten ist bis heute unterblieben. Dies spiegelt sich in der Planung des Neubaus, im Umgang mit Kritik und in den öffentlichen Stellungnahmen wider.

Eine Vergabe an einen professionellen Betreiber ist bis heute unterblieben.

Festzuhalten ist auch, dass als Folge dieser ersten gerichtlichen Überprüfungsverfahren die Republik im Amtshaftungsweg Schadenersatz für die unzulässigen Freiheitsbeschränkungen zuerkannt hat.

Richtig ist auch, dass der OGH in zwei weiteren Verfahren festgestellt hat, dass in den individuellen Fällen keine Freiheitsbeschränkungen stattgefunden haben. Dies ändert aber wiederum nichts an den bereits grundsätzlich festgestellten Mängeln aus den Vorverfahren.

In der Folge wurden von der Bewohnervertretung drei weitere Verfahren geführt, bei denen in zwei Fällen durch den OGH das Vorliegen von Freiheitsbeschränkungen festgestellt wurde. Diese wurden in weiterer Folge vom zuständigen Gericht für unzulässig erklärt. Im dritten Fall wurde die Unzulässigkeit bereits durch das Landesgericht Salzburg ausgesprochen.

Auch hier ist nicht in erster Linie die Unzulässigkeit der Freiheitsbeschränkung durch Bettseitenteile bemerkenswert.

Keine Grundrechte für Menschen mit Behinderungen?

Viel mehr ist die vom Konradinum (also dem Land als Träger) verfolgte und durch einen Rechtsanwalt vertretene, Argumentation bemerkenswert: Aufgrund der Schwere der Behinderung der BewohnerInnen des Konradinums sei es gar nicht mehr möglich, in deren Grundrecht auf Freiheit einzugreifen. Damit wurde den BewohnerInnen abgesprochen, überhaupt noch TrägerInnen des Grundrechts auf persönliche Freiheit zu sein.

Der OGH hat jedoch in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass selbstverständlich auch Menschen mit schwersten Behinderungen TrägerInnen von Grundrechten sind und dass Eingriffe in diese verfassungsrechtlich garantierten Rechte der Überprüfung zugänglich gemacht werden müssen. Damit bleibt auch die Überprüfungsmöglichkeit durch die Bewohnervertretung und der Rechtsschutz der BewohnerInnen gewahrt.

Ein Altbau wird errichtet

Die UN-BRK legt fest, dass Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben führen können. Niemand darf gezwungen werden, in einem Heim zu leben. Dabei ist Zwang nicht nur als individuelle Maßnahme zu sehen, sondern auch das Fehlen von inklusiven Wohnangeboten stellt eine Art von Zwang dar.

Der Neubau wurde ohne maßgebliche Einbeziehung von ExpertInnen (z.B. Monitoringausschuss, SelbstvertreterInnen, …) geplant und reproduziert ein altes Konzept von Heim und Tagesstätte. Den BewohnerInnen bleiben also weiterhin andere relevante Umwelten verschlossen.

Als Inklusion zu verkaufen, dass das Heim nicht im fernen Umland sondern im Ortskern gebaut wird und dass auch einige Tagesplätze von Externen belegt werden können, erscheint zynisch.

Auch hier zeigt sich eine inklusionsfeindliche Haltung des Landes, die sich in der Feststellung manifestiert „Wir setzen das um, was für die Menschen im Konradinum am besten ist“ – heißt: Stellt die Kritik ein, wir wissen ohnehin was am besten für die BewohnerInnen ist!

Das ist nicht Inklusion, sondern entspricht paternalistischer Bevormundung!

Mit dem Neubau des Konradinum hätte man die Chance gehabt, so wie in anderen Ländern, einen neuen inklusiven Weg zu beschreiten. Dies ist politisch durch Beratungsresistenz und Kooperationsunwillen der Verantwortlichen gescheitert.

Ob es in dem „neuen“ Konradinum zu Freiheitsbeschränkungen kommt, wird sich zeigen. Jedenfalls bleibt es ein geschlossenes System im Ortskern von Eugendorf.

Die Fakten

Fakten 1:

Bisher wurden von der Bewohnervertretung insgesamt neun gerichtliche Überprüfungsverfahren gemäß Heimaufenthaltsgesetz betreffend des Konradinums eingebracht. Es handelt sich dabei um Feststellungsverfahren (und nicht Klagsverfahren), nach denen das Gericht über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen entscheidet.

In drei dieser Verfahren hat das zuständige Bezirksgericht die Unzulässigkeit der Freiheitsbeschränkung festgestellt.

In zwei weiteren Verfahren wurde durch den OGH das Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung verneint.

In einem weiteren Verfahren hat das Bezirksgericht einen Teil der Freiheitsbeschränkungen für unzulässig erklärt.

In weiteren drei Verfahren hat der OGH das Vorliegen von Freiheitsbeschränkungen festgestellt und zur Entscheidung an das zuständige Bezirksgericht zurückverwiesen. Nach nochmaliger Prüfung wurden die Freiheitsbeschränkungen für unzulässig erklärt.

Für unzulässige Freiheitsbeschränkungen kann im Amtshaftungswege Schadenersatz begehrt werden. Die Republik kann geleisteten Schadenersatz vom Träger der Einrichtung zurückfordern.

Fakten 2:

Das Recht auf persönliche Freiheit ist ein Menschenrecht und steht jeder/jedem Einzelnen von uns zu. Dazu gehört auch das Recht auf Bewegungsfreiheit, das durch das Heimaufenthaltsgesetz geschützt wird.

Menschen, die in Einrichtungen leben, sind häufig von Freiheitsbeschränkungen betroffen. Das heißt, ihre Bewegungsfreiheit wird durch verschiedene Maßnahmen eingeschränkt. Das Heimaufenthaltsgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Freiheitsbeschränkung von wem angewendet werden darf. Das Ziel ist dabei, immer nur so kurz wie nötig und als letzte Möglichkeit eine Maßnahme zur Freiheitsbeschränkung zu setzen.

Ob die Bestimmungen des Heimaufenthaltsgesetzes eingehalten werden, überprüft die Bewohnervertretung.

Fakten 3:

Die Bewohnervertretung setzt sich dafür ein, dass betreute Menschen nicht unnötig in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt werden und arbeitet im Auftrag des Justizministeriums.

Die BewohnervertreterInnen schützen das Grundrecht auf persönliche Freiheit von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder intellektuellen Beeinträchtigungen in Alten- und Pflegeheimen, Krankenanstalten, Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche (seit Juli 2018) und Menschen mit Behinderungen. Die Basis dieser Arbeit ist das Heimaufenthaltsgesetz.

Die BewohnervertreterInnen überprüfen Freiheitsbeschränkungen, regen an, Alternativen zu erproben und stellen, wenn nötig, beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Überprüfung der Freiheitsbeschränkung. Im gerichtlichen Überprüfungsverfahren vertreten sie die Interessen der Bewohnerin/des Bewohners.

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Ein Kommentar

  • Danke für Artikel und fürs Dranbleiben.
    Und: wir kommen in diesem Fall wie auch bei einer De-institutionalisierung in ganz Österreich mit herkömmlichen Mitteln (Berichterstattung, Volksanwaltschaft usw) nicht mehr weiter. Das betrifft auch die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention generell.
    Was wir darüber hinaus brauchen: Ein breites Bündnis im Behinderten- und Sozialbereich sowie eine Sensibilisierung und Mobilisierung der Zivilgesellschaft. Das erreichen wir aber nur dann, wenn wir uns selbst öffnen und nicht nur Solidarität erwarten, sondern sie auch anderen gegenüber zeigen. Die Formen des friedlichen, aber deutlich wahrnehmbaren Protests müssen vielfältig sein: Demos, Mahnwachen, Bündnisse und Nutzen von Social Media Tools. Sich auf andere Organisationen/Vertretungen zu verlassen, ist kontraproduktiv. Auch der Einzelne oder kleinere Gruppen können eigenverantwortlich und selbstbestimmt aktiv werden.
    Je länger wir zuwarten, desto schlechter werden unsere Karten.
    Wann, wenn nicht jetzt. Wer, wenn nicht wir.