AMS nimmt Sonderregel GEGEN behinderte Menschen zurück

"Schande über uns, das stimmt ja tatsächlich. Ich habe aber sofort Weisung gegeben, daß es nicht mehr vorkommt". So prompt hat der Geschäftsführer des Wiener Arbeitsmarktservices (AMS) Klaus Werner, auf Kritik der Grünen reagiert.

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Karl Öllinger, Sozialsprecher der Grünen, hat in Wien bei der Behandlung arbeitsloser Behinderter eine „unglaublich zynische Geschichte“ aufgedeckt.

„Halbe Menschen?“

Im Unterschied zu anderen Arbeitslosen erhalten Behinderte vom AMS nur einen Zuschuß von 4080 S statt 8676 Schilling. Gedacht ist diese Summe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) für Arbeitslose, die Schulungen absolvieren und keinen Anspruch (mehr) auf Arbeitslosengeld haben. Als allgemeine Richtschnur wurden die genannten 8676 S festgelegt. Dem für Behinderte zuständigen Arbeitsamt für berufliche Rehabilitation schien diese Summe für ihre Klienten aber zu hoch. Es suchte bereits 1992 um eine Sonderreglung für Behinderte an, die auf eine Halbierung auf 4080 hinausläuft. Die Begründung des Amtes im Klartext: Soviel Geld könnten die Behinderte am normalen Arbeitsmarkt ohnehin nicht verdienen.

AMS erinnerte sich

„Diesem Antrag wurde damals sogar entsprochen“, empörte sicher Öllinger. Allerdings wurde diese Sonderregel für Behinderte in den letzten Jahren kaum umgesetzt. In letzter Zeit hat das inzwischen privatisierte Arbeitsmarktservice aber öfter darauf zurückgegriffen. Mit Werners jüngster Weisung ist diese Sonderregel abgeschafft, obwohl – wie Werner unterstreicht – nur sehr wenige Behinderte davon betroffen waren. (Standard, 11. September 1995)

Laut Erlaß des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 30. Juni 1992 „Richtlinien für die Gewährung der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) und zu den Teilnahmekosten“ werden jedem arbeitslosen Menschen, der an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, ein Mindestbetrag von S 8.676 zugestanden.

Das Arbeitsamt für berufliche Rehabilitation hat am 6. Oktober 1992 im Landesarbeitsamt um eine Sonderregelung angesucht, die eine Herabsetzung der Deckung des Lebensunterhaltes zum Ziele hat. Argumentiert wird diese Herabsetzung, weil die Leistungshöhe der DLU in einem Dienstverhältnis eines behinderten Menschen selten erreicht wird. Dies ist zynisch und menschenverachtend.

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