Die Reform des Vertretungsrechts für Personen mit psychischen Beeinträchtigungen, die der Nationalrat 2017 mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz beschlossen hat, soll nun auch Niederschlag in den Materiengesetzen für das Gesundheits- und Sozialwesen finden.

An die neuen Vertretungsmodelle, die anstelle der Sachwalterschaft zum Tragen kommen, und an die veränderte Terminologie will man insgesamt 35 Gesetze anpassen. Darauf zielt eine entsprechende Regierungsvorlage (191 d.B.) ab.
Vorgesehen sind adaptierte Bestimmungen in Gesetzen für Gesundheitsberufe und Sozialversicherungen, auch das Bundesbehindertengesetz, das Heimopferrentengesetz und das Bundespflegegeldgesetz sind umfasst. So wird beispielsweise beim Pflegegeld klargestellt, dass die Leistung nur dann der gesetzlichen Vertretung auszuzahlen ist, wenn der oder die Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig ist. Eine beschränkte Geschäftsfähigkeit soll demnach nicht mehr geltend gemacht werden können.
Auf den Hinweis des Abgeordneten Gerald Loacker (NEOS), der feststellte, das Justizministerium habe im Begutachtungsverfahren Bedenken gegen einige Regelungen der Zulassung zu Gesundheitsberufen geäußert, antwortete die Sozialministerin Beate Hartinger-Klein mit der Versicherung, dass im Einvernehmen mit dem Justizressort nun eine grundrechtskonforme Regelung geschaffen worden sei.