In sieben konkreten Schwerpunkten hat das Gesundheitsministerium nach Regierungsabstimmung nun die am Montag von der Bundesregierung präsentierten neuen Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Corona-Virus rechtlich verankert.
Mit den neuen Maßnahmen, die am Montag angekündigt wurden und am Sonntag, dem 25. Oktober, um 00:00 Uhr, rechtskräftig sind, setzen wir punktgenau bei den derzeit häufigsten Ansteckungsursachen an.
Die Regelungen treten mit Sonntag, 25. Oktober 2020, 00:00 Uhr, in Kraft. Das Aus für die Gesichtsvisiere kommt nach einer zweiwöchigen Übergangsfrist mit 7. November 2020.
Schutz durch verpflichtenden Mindestabstand
Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Betreten von öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen kommt dazu noch die Verpflichtung, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS, Maske) zu tragen.
In der Verordnung sind auch mehrere Ausnahmen von der Abstandsplicht festgelegt:
Unter anderem gilt die 1 Meter Abstandsregel nicht:
- zwischen Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben,
- innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen, plus maximal sechs minderjährige Kinder (bis 18 Jahre),
- zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.
Wer sich künftig bei Kontrollen darauf beruft, aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen zu können, muss dies durch eine Bestätigung eines in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Arztes, einer Ärztin nachweisen.
Besondere Schutzvorkehrungen für Alten-, Pflege- und Behindertenheime
Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für BewohnerInnen in allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörenden Bereichen, für BesucherInnen und MitarbeiterInnen eine Verpflichtung zum Tragen eines MNS. Ausgenommen sind BewohnerInnen, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann, diese Vorgaben einzuhalten.
Zudem wird ausdrücklich festgelegt, dass Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung kritischer Lebensereignisse jedenfalls zu ermöglichen sind.
Jeder Betreiber und jede Betreiberin von Alten- Pflege und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Darin enthalten sein müssen u.a. auch Besuchsregelungen (Anzahl der BesucherInnen, Häufigkeit, Dauer, verpflichtende Voranmeldung von Besuchen und Gesundheitschecks beim Betreten sowie die Teilnahme an Screening-Test-Programmen nach dem Epidemiegesetz).
Umfassende Screeningtestungen bei BewohnerInnen und MitarbeiterInnen sind durchzuführen.
Bei allen Schutzmaßnahmen, die der Heimbetreiber vorsieht, ist besonders darauf zu achten, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und unzumutbare Härtefälle vermieden werden. „Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.“
Strengere bzw. umfassendere Verordnungen durch die Bundesländer sind zulässig.
Hier finden Sie den Text der 3. COVID-19-MV-Novelle und 4. COVID-19-MV-Novelle. Das Sozialministerium erklärt diese Änderungen auch online.