Antidiskriminierungsrichtlinienumsetzung im Land Kärnten

"Da die Antirassismusrichtlinie bis 19. Juli 2003 und die Rahmengleichbehandlungsrichtlinie in Beschäftigung und Beruf bis 2. Dezember 2003 umzusetzen ist (oder besser war), besteht dringender Handlungsbedarf"

Wappen Land Kärnten
Land Kärnten

Derzeit ist ein Gesetzesentwurf des Landes Kärnten in Begutachtung, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert und ein „Gesetz über das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung und des Geschlechtes“ – Kärntner Antidiskriminierungsgesetz (KADG) – erlassen werden sollen, wodurch die Richtlinien des Rates der Europäischen Union 2000/43/EG – Antirassismusrichtlinie – und 2000/78/EG – Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – für das Land Kärnten einschließlich ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände umgesetzt werden soll. Ziel dieser Gesetzesinitiative ist es, sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen – Diskriminierungen – zu bekämpfen.

Der Gesetzesvorschlag enthält:

  • ein Diskriminierungsverbot für privat- oder öffentlichrechtliche Dienst- oder Ausbildungsverhältnisse zum Land Kärnten, einer seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände,
  • ein Verbot der Diskriminierung in der sonstigen Arbeitswelt – z. B. bei der Mitgliedschaft zu einem Dienstnehmerverband oder beim Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit -,
  • ein Verbot der Diskriminierung in sonstigen Bereichen, wie z. B. bei Maßnahmen in Angelegenheiten der Gesundheit, des Sozialen, der Bildung sowie des Zuganges zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,
  • das Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung, der Aufforderung zur Diskriminierung, der diskriminierenden Belästigung sowie der Benachteiligung wegen Inanspruchnahme des Diskriminierungsschutzes einschließlich des Schutzes der Zeugen und Auskunftspersonen in Antidiskriminierungsverfahren,
  • einen Schadenersatzanspruch (auch immateriellen von im Regelfall zumindest € 400) bei Verstößen gegen die Diskriminierungsverbote sowie je nach Diskriminierungstatbestand auch das Recht z. B. auf Einbeziehung in eine zuunrecht verweigerte Ausbildung, die Bezahlung des zuunrecht verwährten höheren Entgelts oder einer besonderen Sozialleistung etc. sowie
  • eine Verwaltungsstrafsanktion bis zu € 1090 bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot.

Beachtlich ist, dass dieser Gesetzesentwurf für gerichtlich zu verfolgende Diskriminierungstatbestände eine echte Beweislastumkehr vorsieht, das heißt, dass der vermeintlich Diskriminierte diese Diskriminierung nur glaubhaft zu machen braucht, der vermeintliche Diskriminierer jedoch zu beweisen hat, dass keine Diskriminierung vorgelegen ist.

Ein Verbandsklagerecht ist für die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen und für Vereine, die nach ihren satzungsgemäßen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, nur bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Diskriminierungen in sonstigen Bereichen vorgesehen.

Nach dem Gesetzesentwurf soll zur bestmöglichen Erreichung der Gesetzesziele auch der soziale Dialog der Gebietskörperschaften mit ihren Bediensteten, des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände untereinander sowie der Gebietskörperschaften mit den sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen gefördert werden.

Zur Erreichung der Ziele dieses Antidiskriminierungsgesetzes sieht der Entwurf eine eigens einzurichtende Antidiskriminierungsstelle bei der Zivilrechtsabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung vor, deren Leiter ein rechtskundiger Landesbediensteter sein soll und der für fünf Jahre bestellt und in seiner Funktion unabhängig und weisungsfrei sein soll. Die Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle sollen laut dem Gesetzesentwurf primär in der Beratung betreffend Rechtsverfolgungsmöglichkeiten bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes und in der Abgabe von Empfehlungen und der Durchführung unabhängiger Untersuchungen hinsichtlich des Diskriminierungsverbotes gelegen sein. Nach dem Entwurf ist jedoch nicht die Einbindung von ExpertInnen der diskriminierten Gruppen in die Antidiskriminierungsstelle vorgesehen, so dass die letztendliche Beurteilung in der Regel durch zumeist nicht selbst betroffene Personen erfolgen wird.

Für Menschen mit Behinderungen sieht der Entwurf vor, dass das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um Menschen mit Behinderungen die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, die Ausübung des Dienstes, den beruflichen Aufstieg sowie die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn diese Maßnahmen würden die jeweilige Gebietskörperschaft unverhältnismäßig belasten; dabei sind der Kostenaufwand sowie die Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaft als auch Förderungsmöglichkeiten aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.

Gerade für Menschen mit Behinderungen ist aber der Richtlinienspielraum für Ausnahmen vom Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf bedenklich weit genutzt worden; denn es gilt der Diskriminierungsschutz in der Regel nach dem Entwurf dann nicht, wenn das Vorliegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem im Gesetz genannten Diskriminierungsgrund – z. B. Behinderung – steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist. Dies lässt aber befürchten, dass wir auch weiterhin mit den mühsamen Diskussionen, ob es z. B. für einen bestimmten Job notwendig ist, hinreichend sehen oder hören zu können, zu tun haben werden, also mit der Frage nach dem Vorliegen der „körperlichen und geistigen Eignung“; und beurteilt würde diese Frage, geht es nach diesem Gesetzesvorschlag, wieder von „nichtbehinderten ExpertInnen“. Diesen „Berufsverboten für Menschen mit Behinderungen“ könnte man nur mit einer Eliminierung dieses Eignungserfordernisses aus den Berufsgesetzen wirklich effektiv zu Leibe rücken, wie dies etwa mit dem vom Forum Gleichstellung im Juni 2003 vorgelegten Sammelnovellenvorschlag zur Beseitigung diskriminierender Berufsverbote realisiert werden könnte.

Aber vielleicht ist das ja gar nicht so problematisch, wie in der Diskussion immer wieder von den Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen und jenen, anderer diskriminierter Personengruppen behauptet wird; nach dem Vorblatt und den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf heißt es locker:

„Zu erwartende Entschädigungsleistungen wegen Verletzung der Diskriminierungsverbote können nicht beziffert werden; insgesamt muss schon davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Landesverwaltung stets ein gesetzmäßiger Vollzug gegeben ist und somit diskriminierende Verhaltensweisen in der Praxis nahezu nicht vorkommen dürften.“

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