Logo Arbeitsmarktservice

Arbeitslosengeld: Anspruch für Eltern behinderter Kinder geregelt

Seit 27. Juli 2006 können Eltern behinderter Kinder endlich auch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Damit wird eine Lücke im Arbeitslosenversicherungsgesetz geschlossen, die von den Sozialrechtsexperten der AKNÖ aufgedeckt wurde.

Angelika S. ist Mutter eines schwerbehinderten Kindes. Sie musste nach der Karenzzeit zu Hause bleiben, um ihren Sohn zu pflegen. Mit sechs kam das Kind in Schule und Betreuungsrichtung und Frau S. meldete sich beim AMS. Dort musste sie, die vor der Geburt des Kindes jahrelang berufstätig war, erfahren, dass ihr kein Arbeitslosengeld, kein Kurs und auch keine sonstigen Leistungen des AMS zur Verfügung standen.

„Hier hat das Gesetz bisher vor allem Mütter behinderter Kinder benachteiligt. Wer studiert, selbständig arbeitet oder jemanden pflegt, der mindestens die Pflegestufe 3 hat, der behält seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld schon bisher. Die Eltern behinderter Kinder, die diese zu Hause betreuen, hatten bisher keinen Anspruch“, erklärt Mag. Josef Fraunbaum, Sozialrechtsexperte der NÖ Arbeiterkammer.

Dass der Fall von Angelika S. kein Einzelschicksal darstellt, bewiesen die Anfragen vieler Mütter, nachdem die AKNÖ den Gesetzesmissstand aufgezeigt hat. „Wir haben die Lücke entdeckt und es ist gut, dass der Gesetzgeber hier rasch auf unsere Forderung reagiert hat. Dadurch wird den Eltern behinderter Kinder ihr ohnehin schwieriges Leben erleichtert“, sagt AKNÖ-Präsident Josef Staudinger.

Der Elternteil, der das Kind zu Hause betreut, hat nun Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wichtige Voraussetzung: Er muss sich gemäß § 18 a ASVG bei der Pensionsversicherungsanstalt versichern. „Das ist kein Problem und kostet für diese Zielgruppe nichts, außerdem bringt es auch Pensionszeiten“, erklärt Sozialrechtsexperte Fraunbaum. Fragen Betroffener beantwortet Mag. Fraunbaum unter 05 7171-1418.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist abgeschalten.

17 Kommentare

  • Ich bin selbst Mutter von 4 Kinder( 2von die 4 Kinder sind behindert). Mein erster Sohn ist 19 einhalb Jahren alt früh kindlichen Autist und seit Mai letzten Jahres wohnt er in CARITAS WG. Am Tag ist er bei der Tagesstruktur Hahngasse, 9 Bezirk. Die zweites Behindertes Kind ist 14 Jahre alt und sie ist schwerbehindertes Mädchen mit Angelmann Syndrom. Sie hat Probleme mit Atmen, schwach Muskulatur und eine Peg Sonde. Sie Schlaf seit letztes Jahr sehr selten in der Nacht(Sie ist ein Nachtes Kind). Ich bin seit Januar Arbeitlos. Ich habe in Oktober und November 2019 Rücken Therapie gehabt, momentan geht mir wieder gut. Ich habe niemanden, der in den Ferien /Sommer Ferien auf sie aufpassen könnte. Ich brauche Hilfe. Bitte helfen Sie mir. Danke für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen, Ghiselaine Jedloutschnig.

    • Meine beide behinderte Kinder haben die Pflege Stufen 6. Ich möchte sehr gern selbst auf die kleine aufpassen. Krieg ich noch Pflege Geld, wenn ich bei ihr zuhause bleibe? Was kann ich tun? Liebe Grüße, bis später Ghiselaine.

  • Hallo, ich heiße Helene! Ich habe eine Behinderte Tochter die sehr krank ist und ist 35 Jahre, hab Pflegestufe 6.Ich habe vier Kinder und konnte nicht arbeiten gehen, da ich für meine Tochter da sein muss. Hätte mir auch ein arbeitslosen Geld zugestanden? Ich habe bis jetzt eine sehr harte Zeit hinter mir, ist mir aber egal, da mir eine Tochter sehr wichtig ist!!

  • Mein Sohn hat pflegestufe 2. 50% behinderung. Kann ich da zu Hause bleiben. Hab ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?
    LG. Margit

  • Hallo Zusammen,habe da mal eine Frage.Hab es echt nicht leicht,aber irgendwie meistere ich es trotzdem.Ich habe vier Kinder und bin Alleinerzieherin.Meine 13 jährige Tochter ist schwerstbehindert 80% gehört gewickelt usw.Pflegestufe 4.Ich hab mich Arbeitslos melden müssen den sonst bekomme ich kein Geld,den Pflegegeld von 600.-reicht nicht aus immerhin muss ich ja Miete auch zahlen usw.Jedoch ist Arbeiten wirklich schwierig,auch wenn ich möchte es geht nicht.Meine Tochter geht zwar zur Schule bis 12 Uhr wird aber vom Schulbus erst um 7:50-8:00 Uhr Abgeholt.Danach muss ich die kleine in Kindergarten bringen.Also Arbeitszeit wäre möglich ab 8:30 bist 12:00.Der älteste hat 60 % Behinderung Entwicklungsrückstand und ADHS.Gibt es da keine möglichkeit das ich zuhause bleiben kann bei den Kindern.?Aber mir geht das ja dann mal ab bei der Pension.Bin derzeit im Notstand.Und weiss wer vielleicht wo man überall Finanzelle Unterstützung bekommt?

  • ich Josefine Reibnegger möchte wißen ob ich für die Pflege meines Sohnes Florian Pflegestufe 6 Anspruch habe Auf Arbeitslosengeld

  • Sehr geehrte Damen und Herren,
    per Zufall erfuhr ich nun, dass Mütter behinderter Kinder Arbeitslosengeld beziehen können.
    Hätte ich dieses nur eher gewußt. Habe eine sehr schwierige Zeit hinter mir…bin aber auch nicht beim hiesigen Arbeitsamt aufgeklärt worden, obwohl man von meiner Situation wußte. Ich bin alleinerziehend und habe zwei Söhne…der ältese Sohn hat das frühkindliche Autismus…ich bin gelernte Bürokauffrau und machte noch eine Ausbildung als Sozialassistentin. Als Bürokauffrau war ich schon lange aus meinem Beruf raus, so dass ich keinen Anspruch auf ALG hatte. Arbeiten konnte ich während meiner Ehe nicht, da mein Sohn sehr viel Zeit in Anspruch nahm. Als es zur Trennung kam, war alles sehr schwer und selbst bei der Ausbildung bekam ich nicht einmal Büchergeld oder Fahrgeld. Wollte durch die Ausbildung uns drei absichern…darum noch die Umschulung als Quereinsteigerin.
    Hätte ich in meinem Falle damals Anspruch auf ALG gehabt?
    Kann man dieses noch rückwirken anfordern?
    Die 30 Std.Woche die ich jetzt machen muss, um zu überleben ist seelisch grenzwertig.
    Würde mich um eine Auskunft von Ihnen freuen.
    Liebe Grüße
    Erika Willers

  • @Elke Lennartz, ich vermute, sie sind aus Deutschland. Da kenne ich die Gesetzeslage nicht. Falls doch aus Österreich, könnte die o.g. Änderung vorübergehend zu Gute kommen, da der vor Beginn der Pflege- und Betreuungszeiten bestehende ALG-Anspruch nicht verfallen wäre.

  • Habe heute zufällig die Seite gefunden,aber leider nicht schlauer geworden. Mein Sohn ist mitlerweile 16 Jahre alt,ist stark Entwicklungsgestört,körperlich und auch geistig.Nun fängt er nach den Sommerferien bei den Caritas-Werkstätten an und ist somit dann erst wieder Abends zu Hause,so das ich wieder normal arbeiten könnte. Die 16 Jahre lange,habe ich mich mit Putzjobs durchgekämpft…mein Mann ist voll berufstätig,aber in den ganzen Jahren konnte ich nicht mit einem „normalen “ Job auf Steurkarte arbeiten gehen.Ich würde gerne,aber nach 16 Jahren aus dem Job und mit 40,da hat man keine Chance.Umschulung würd ich gerne machen,aber das geht auch nicht,weil ich nie Arbeitslos gemeldet war,oder irgendwelche Leistungen bezogen habe.Aber was habe ich denn nun für Möglichekeiten? Arbeitssuchend melden? Was habe ich davon,wenn ich in vom Arbeitsamt an Wiedereingliederung teilnehme? Momentan arbeite ich weiterhin mit meinen Putzjobs,damit Geld in die Haushaltskasse kommt,aber wenn ich an der Wiedereingliederung teilnehme,habe ich kein Geld mehr,was ich jetzt noch mit den Putzjobs habe,das reißt dann ein großes Loch in die Haushaltskasse. Ich hab keine Ahnung,was ich da machen soll.Auf Arbeitslosengeld hab ich doch keinen Anspruch. Ich suche ja selbst und berwerbe mich und berwerbe mich,aber wenn die Leute hören,wie lange ich aus dem Job bin,hat sich die Sache generell erledigt,ob ich nun so lange meinen behinderten Sohn betreut habe oder nicht,das interessiert dort niemanden. Hat nicht jemand einen Tip?
    Liebe Grüße

  • Ich weiß auch nicht was ich machen soll. Mein Sohn 3 hat Prader willy syndrom. 50 % Behinderung Ich wurde abgelehnt. Wie es weiter geht weiß ich auch nicht

  • in meinem bekantenkreis gibt es eine frau die ihren körperlich und geistig behinderten enkel versorgt, sie bekommt kaum mittel zur unterstützung oder ähnlichem, es ist für sie sehr schwer die pflege aufrecht zu erhalten da der junge jetzt die schule besucht und damit zusätzliche kosten entstehen. wenn jemand weiß wo man mittel beantragen kann wäre das vielleicht ein erster schritt das das kind in seiner jetztigen imgebung bleiben kann.

  • vielen herzlichen dank herr Lichtenauer hat mich gefreut das es irgend jemanden gibt den meine situation interessiert wie ich sehe gibt es auch eine nummer werde sie sicher die tage mal anrufen was das sozialamt angeht und das jugendamt also ich habe keine ahnnug wie aber zum beispiel die dame vom jugenamt hat was zusammen gerechnet und sagte zu mir ich bin sogar drüber was das geld angeht ich habe zum lachen angefangen und bin dann weinend wieder raus die nette dame vom sozialamt meinte zu meiner stromrechnung das interessiert sie nicht so viel zum sozialamt aber macht nicht das alles geht auch mal vorbei und dann kann ich wieder richtig arbeiten gehen auf das freue ich mich schon mal alles bezahlt zu haben also danke und ich melde mich wieder :)

  • @anna: Die oben beschriebene Gesetzesänderung betrifft nicht Ihre Situation, weil damit lediglich die Rahmenfrist des ALG-Anspruchs um die Zeitspanne der Pflege eines Angehörigen verlängert wird (ausserdem erst ab PG-Stufe 3). Das kann dann zugute kommen, wenn der Pflegebedürftige z.B. in ein „Heim“ gedrängt wird, eine alternative Betreuung gefunden wird oder dieser stirbt. Ab „Verfügbarkeit“ der Pflegeperson für den Arbeitsmarkt (zumindest für 16 Stunden pro Woche) kann der ALG-Anspruch wieder aktiviert werden, wenn dieser vorher bestand.
    Wovon pflegende Angehörige leben sollen, wenn neben aufwändiger Pflege & Betreuung keiner ausreichenden Erwerbsarbeit nachgegangen werden kann, interessiert in unserem Land kaum jemand, schon gar nicht die Politik, es gibt ja das „Heim“ (und sterben?).
    Vermutlich ist in Ihrem Fall ein Sozialhilfe- bzw. Behindertenhilfeantrag bei Ihrer BH (Sozialabteilung bzw. Jugendamt) der nächste sinnvolle Schritt. Vielleicht zur Finanzierung einer Nachmittagsbetreuung durch eine Tagesmutter. Erkundigen Sie sich auch, ob eine PG-Höherstufung in Frage kommt. Alles Gute!

  • also ich weiß echt nicht was ich sagen soll fragt man die berater im ams wird einen ganz was anderes gesagt schaut man sich im internet um schreibt wieder jeder was anderes und die gesetze die da stehen glaube ich intressiert das ams nicht denn mir haben sie das geld gesperrt weil ich zu hause ein 60% behindertes kind habe der leider in der zeit wo ich ein jobtransfer vom ams bekommen habe niemanden hatte der im betreut tja meine beraterin sagte mir das ist kein grund naja vieleicht wollte sie damit sagen sperren sie ihr 6 jähriges behindertes kind zuhause ein soll es weinen bis zum umfallen er ist ja e behidert aber sie müssen zu dieser masnahme den das ist ja so wichtig arbeit bekommen sie zwar keine aber hauptsache sie waren dort was ich brauch ist echt eine gute aber echt gute beratungsstelle denn ich weiss nicht mehr ein und aus ich kann nicht arbeiten weil die schule kein hort hat und er hat von 8-12 schule und nacher ist auch keiner da der auf ihm aufpasst das ams macht mich verrückt schickt mir nur schulungen am liebsten würd ich mich abmelden vom ams aber von was lebe ich dan von 88 euro pflegegeld was mein sohn bekommt? pflegestufe 1 naja…..

  • sehr geehrter herr lichtenauer! tatsächlich kann die gesetzesänderung nicht jegliche diskriminierung von eltern behinderter kinder beseitigen, immerhin wird aber ein detail für manche positiv geändert. und sie haben recht: ein arbeistlosengeldanspruch von „vorher“ kann dadurch aufrecht bleiben. die materie ist höchst komplex und durch eine kurze presseaussendung nicht ganz leicht erklärbar. wir hielten es allerdings für wichtig, wenigstens einen missstand beseitigt zu wissen. vielen dank für ihren beitrag

  • Regelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz Alvg § 15 Abs. 3 Pkt.4 u. 5: (3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland … 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war; 5. ein behindertes Kind gepflegt hat und gemäß § 18a ASVG in der Pensionsversicherung versichert war; …

  • Manche Eltern behinderter Kinder werden sich jetzt über diese Meldung vielleicht zu früh gefreut haben. Wenn ich das richtig verstehe, geht es hier nur darum, dass ein bestehender ALG- Anspruch nicht durch die vielen Jahre der Betreuung und Pflege verfällt.
    Erst wenn dann im Jugendlichenalter oder später die Unterbringung in einer aussondernden Behinderteneinrichtung oder ähnlichen Wohn- und Betreuungsform gewählt wird (weil mangels Unterstützung der Privatbetreuung indirekt erzwungen) kann Arbeitslosengeld bis zur Aufnahme einer Beschäftigung nach den üblichen Kriterien bezogen werden. Mangels geeigneter Pflegeplätze oder wegen Ablehnung institutioneller Unterbringung, bei der es oft um die Bedürfnisse der Anstalt und nicht um die der Klienten geht bzw. wenn die Jungen Menschen sich verständlicherweise nicht der diskriminierenden Abschiebung in Sonderwelten fügen wollen (und sollen), bleibt oft nur die langfristige Privatbetreuung. Somit weiterhin in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit hohem Pflege- und Assistenzbedarf tätige Angehörige gelten naturgemäß wohl als nicht am Arbeitsmarkt vermittelbar bzw. als „nicht arbeitswillig“.
    Headline und letzter Absatz: „Der Elternteil, der das Kind zu Hause betreut, hat nun Anspruch auf Arbeitslosengeld“ sind wahrscheinlich missverständlich formuliert. Auch wenn ich recht habe, gilt trotzdem der AK, Herrn Mag. Josef Fraunbaum und Mitstreitern ein großer Dank für diese Korrektur eines Missstandes. Manche werden damit zu ihren gerechtfertigten Ansprüchen kommen. Ich ersuche um Klarstellung zu meiner Vermutung.