In Wien wirkt sich die Bundessozialämterreform negativ auf die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen aus!
Die Ziele der Bundesregierung, die Verwaltungswege und verfahren zu vereinfachen und bürgernah zu gestalten, sowie Amtswege durch Anwendung des One-stop-Prinzips zu reduzieren und die Aufgaben zwischen Bund und Ländern zu optimieren, damit Mehrfachzuständigkeiten vermieden werden, haben uns grundsätzlich positiv gestimmt. Der ÖZIV hat aber immer betont, dass es durch das Bundessozialämter-Reformgesetz und die sich daraus ergebenden Veränderungen zu keinen Verschlechterungen für behinderte Menschen kommen darf.
Im Vorjahr haben wir aus den Ergebnissen des Reformdialoges der Bundesregierung entnommen, dass zwischen dem Bund und den Ländern weitgehendes Einvernehmen über eine Aufgabenentflechtung im Bereich der Behindertenintegration und Sozialentschädigung erzielt wurde. Es wurde vereinbart, dass das Bundessozialamt die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 6 BEinstG) übernehmen und die Länder die im § 10a BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) festgelegten Maßnahmen der sozialen Rehabilitation.
Trotz vieler Zusicherungen, dass es zu keinerlei Verschlechterungen für Menschen mit Behinderung kommen werde, wirkt sich nun in Wien das BSB-Reformgesetz auf die Lohnkostenzuschüsse nach dem Behinderteneinstellungsgesetz oft verheerend aus und verschlimmert dadurch die ohnehin triste Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen.
Vielen in Wien beschäftigten Dienstnehmern mit Behinderung, die bisher seitens der Gemeinde Wien mit bis zu 50 %igen Lohnkostenzuschüssen gefördert wurden, und zwar berechnet von den Gesamtlohnkosten (inkl. Sonderzahlung und Lohnnebenkosten), werden nun vom BSB Wien eine maximale Förderung in der Höhe von 581,38 monatlich gewährt. Diese Auswirkung ist oft so krass, dass der Förderprozentsatz an den Gesamtlohnkosten oft nur mehr einer Höhe von 5 % anstatt 50 % entspricht.
Die maximale Förderungshöhe degradiert Menschen mit Behinderung in Billiglohnbereiche, da nur mehr bei geringen Bruttolöhnen behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen in voller Höhe abgegolten werden können.
Anzumerken ist, dass diese Lohnkostenzuschüsse lt. § 6 des BEinstG zum Ausgleich behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen gewährt werden. Wenn nun der Dienstgeber die Leistungseinschränkung seines beschäftigten Mitarbeiters mit Behinderung nicht mehr in der selben Höhe abgegolten bekommt und dadurch jährlich um bis zu 25.000,– weniger Lohnkostenzuschüsse erhält, kann man sich vorstellen, welchem zusätzlichen Druck Dienstnehmer mit Behinderung ausgesetzt sind.
Ob das der richtige politische Ansatz ist, der ohnehin prekären Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen entgegenzuwirken, dürfen wir bezweifeln.