Jedes Jahr dasselbe Bild zur Vorweihnachtszeit: Hoffnungslos überlastete Parkplätze und viele einkaufswütige Christkindln und Weihnachtsmänner.
Schade, denn die Vorweihnachtszeit könnte friedlicher auf den Straßen und in den Parkdecks der Einkaufzentren ablaufen. Die Realität sieht anders aus: Keine Scheu vor Familienparkplätzen, selbst Motorradparkplätze werden quer zugeparkt.
Auch wenn es dabei nur um Minuten der Belegung geht: Behindertenparkplätze sind für Menschen ohne Behinderung tabu, so der ARBÖ. Auch Park- und Halteverbote sowie Ladezonen sind freizuhalten, denn wer dort parkt wird gnadenlos abgeschleppt.
Dennoch stellen Behindertenparkplätze für Menschen ohne Körperbehinderung eine große Verlockung dar. „Leider“, so der ARBÖ-Behindertenberater Roland Hirtl, „wird dabei vergessen, dass diese für Menschen mit Körperbehinderung reserviert sind. Rollstuhlfahrer brauchen zum Aus- und Einsteigen extrabreite Parkplätze, normal breite Parkplätze können von ihnen nicht benützt werden.“
Der Appell des ARBÖ kurz vor dem dritten Einkaufssamstag: Auch wenn es noch so verlockend und bequem ist: Nur Fahrzeuglenkerinnen und -lenker, die einen offiziellen Behindertenausweis besitzen, dürfen dort parken. Aber Achtung, denn Behindertenausweis ist nicht gleich Behindertenausweis.
„Nur wer einen Ausweis nach § 29 b der Straßenverkehrsordnung besitzt und ihn gut sichtbar ins Fahrzeug legt, darf parken“, so der ARBÖ-Experte. Sonstige Behindertenausweise, wie sie manche Städte oder Gemeinden ausstellen, kommen dafür nicht in Frage.