ARBÖ: Detaillierte „Codes“ schränken Autofahrer mit Behinderungen massiv ein

ARBÖ plädiert für Vereinfachung: Mehr Haupt-Codes statt Unter-Codes

Fahrer mit Parkausweis § 29 b StVO
ARBÖ

Die seit Anfang Juli zusätzlich eingeführten neuen „Zahlencodes“ für Autofahrer mit Behinderungen führen zu massiven Einschränkungen, kritisiert ARBÖ-Behindertensprecher Roland Hirtl. In einem Brief ans Verkehrsministerium schlägt der ARBÖ vor, die praktische Umsetzung der neuen EU-Richtlinie zu vereinfachen.

Das Problem: Autofahrer mit Körperbehinderungen können ein Fahrzeug immer nur mit gewissen Auflagen und Einschränkungen lenken. Diese Auflagen müssen im Führerschein eingetragen sein und zwar in Form eines Zahlencodes. Schon das Brillentragen stellt eine Körperbehinderung dar, die unter dem Zahlencode „01.01“ eingetragen werden muss.

Seit Juli 2004 sind in Umsetzung einer EU-Richtlinie zahlreiche neue Codes und – vor allem – eine Fülle von neuen Unter-Codes hinzugekommen. Das Problem ist die Detailverliebtheit, mit der festlegt wird, über welche Hilfen die Autofahrer bzw. das Auto verfügen müssen.

Zum Beispiel begnügt man sich nicht damit, einfach nur eine „angepasste Lenkung“ vorzuschreiben, sondern legt ganz genau fest, dass es eine „verstärkter Servolenkung“ („40.02“) ein „senkrechtes Lenkrad“ (40.07), eine „verlängerte Lenksäule“ (40.04) oder ein „angepasstes Lenkrad“ (40.05) sein muss. „Das schafft bei jedem Fahrzeugwechsel künstliche Probleme und macht jedes kurzfristige Umsteigen auf ein Ersatzfahrzeug unmöglich“, führt Hirtl aus.

Selbst wer flexibel genug wäre, auch mit einer Standard-Servolenkung zu fahren, darf das nicht tun, wenn im Führerschein unter 40.02 eine

verstärkte Servolenkung festgeschrieben ist.. „Dabei gehört die Standard-Servolenkung (40.01) zum gleichen Haupt-Code wie die verstärkte Servolenkung“, merkt der ARBÖ-Behindertenberater an.

Der ARBÖ-Lösungsvorschlag: Der Verkehrsminister könnte per Erlass sicherstellen, dass bei den Eintragungen von Fahrzeuganpassungen in den Führerschein immer dann, wann es vertretbar ist, der Haupt-Code eingetragen wird, der mehr Flexibilität. Wer kurzsichtig ist, sollte unter dem Haupt-Code „Korrektur des Sehvermögens“ („01“), die Wahl zwischen Brille und Kontaktlinsen haben und nicht unter dem Unter-Code 01.02 ausschließlich auf Kontaktlinsen festgenagelt zu sein.

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