Arztpraxen müssen barrierefrei zugänglich sein!

Noch bis vor kurzem sah es so aus, als werde eine langjährige Forderung der ÖAR nun endlich erfüllt:

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Gruppenpraxen sollten künftig nur dann einen Vertrag erhalten, wenn sie barrierefrei zugänglich und benützbar im Sinne der ÖNORM B1600 sind. Letzten, aktuellen Informationen zufolge soll dieser Zusatz nun doch wieder Sparmaßnahmen zum Opfer fallen.

Dr. Klaus Voget, Präsident der ÖAR, zeigt sich verärgert: „Sollte die Barierrefreiheit der Arztpraxen nicht gesetzlich garantiert werden, dann wird damit eindeutig ein Diskriminierungstatbestand per Gesetz niedergeschieben!“

Gemäß § 342 ASVG muss die gesicherte Auswahl zwischen zwei Ärzten innerhalb eines definierten Einzugsbereiches gegeben sein. Für behinderte Menschen ist derzeit dieses Auswahlkriterium nicht einmal ansatzweise erfüllt und gibt daher entsprechend Grund zu Unmut und stellt zudem eine permanente Diskriminierung dar, denn viele Praxen sind mit dem Rollstuhl nicht zugänglich.

Wie müssen barierrefreie Arztpraxen aussehen? Gemäß der ÖNORM B 1600 ist ein stufenloser Zugang zum Hauseingang, der auch mit Rampen bis maximal 6% Steigung hergestellt werden kann, festgelegt, ebenso muss ein niveaugleicher Weg zu den Praxisräumlichkeiten vorhanden sein. Die Hauseingangstüre muss ebenso wie die Praxiseingangstüre eine Breite von 85cm aufweisen. Sanitärräumlichkeiten müssen nach außen hin zu öffnen sein und von außen entriegelbar und die Mindestmaße gemäß der ÖNORM B 1600 enthalten.

Voget abschließend: „Es kann nicht sein, dass behinderte Menschen künftig doppelt diskriminiert werden, indem sie einerseits zwar künftig Ambulanzgebühren zahlen müssen, soferne sie nicht von der Rezeptgebühr befreit sind, auf der anderen Seite aber viele Arztpraxen aufgrund Unzugänglichkeit nicht aufsuchen können.“

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