Assistenzhund am Arbeitsplatz

Assistenzhunde unterstützen behinderte Menschen und werden speziell für die Bedürfnisse der zukünftigen Besitzerinnen und Besitzer ausgebildet.

Assistenzhund bringt Handschuh
Johannes Gebert

Diese speziell trainierten Hunde unterstützen behinderte Menschen in allen Lebensbereichen und ermöglichen mehr Unabhängigkeit insbesondere von Pflege- und Sozialeinrichtungen.

Das „Hilfsmittel“ Assistenzhund kann die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt fördern. Arbeitsmediziner können sowohl bei der Beratung von Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine Schlüsselrolle einnehmen.

Der gesetzliche Rahmen in Österreich ist vorbildlich. Assistenzhunde haben Zutritt zu öffentlichen Gebäuden und Dienstleistern und so auch zu verschiedenen Arbeitsplätzen. Die Mitnahme von Assistenzhunden an den Arbeitsplatz ist ein Beitrag zur Inklusion.

Gesetzlich geregelt

Gesetzlich sind Assistenzhunde (dazu zählen Blindenführhunde, Signalhunde und Servicehunde) seit 2015 im Bundesbehindertengesetz §39a geregelt.

Nur für staatlich anerkannte Assistenzhunde gelten die folgenden Rechtsvorschriften, die auch Zutrittsrechte zu öffentlichen Orten, Gebäuden und Dienstleistern und die Ausnahme von Leinen- und Maulkorbpflicht regeln. Zusätzliche Richtlinien wurden durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz definiert.

Assistenzhunde dürfen an den Arbeitsplatz mitgeführt werden. Denn diese speziell ausgebildeten Hunde verbessern gesundheitlich bedingte Einschränkungen, die auch am Arbeitsplatz, bestmöglich zu versorgen sind. Menschen dürfen auf Grund ihrer Behinderung laut Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz nicht diskriminiert werden. Daher dürfen Assistenzhunde entsprechend der gesetzlichen Grundlage generell auch am Arbeitsplatz eingesetzt werden.

Arbeitgeber sollte informiert werden

Assistenzhund
Johannes Gebert

Der Arbeitgeber sollte über die Begleitung durch den Assistenzhund informiert werden. Die Zustimmung der Kollegenschaft ist nicht nötig. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz regelt den bestmöglichen Schutz der Gesundheit durch Adaptierung der Arbeitsvorgänge und auch Rücksichtnahme auf individuelle Behinderungen.

Fehlende Rücksichtnahme oder der Ausschluss vom Arbeitsmarkt beispielsweise werden als Diskriminierung entsprechend der Behindertengleichstellung verstanden und sind gesetzeswidrig.

Assistenzhunde fördern die Teilhabe von behinderten Menschen in allen Lebensbereichen, fördern deren Selbstbestimmung und sind daher entsprechend dem Bundesbehindertengesetz auch in öffentlichen Gebäuden und bei Dienstleistern willkommen.

Um ortsunabhängig ihre Aufgaben zu erfüllen, sind Assistenzhunde von der Leinen- und Maulkorbpflicht befreit. Sollte der Zutritt eines Assistenzhundes durch beispielsweise eine Hausordnung untersagt sein, stellt dies eine Diskriminierung entsprechend dem Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz dar.

Trotzdem erweist sich die Mitnahme eines Assistenzhundes am Arbeitsplatz als Hürde, da die gesetzlichen Grundlagen oft nicht bewusst sind oder missachtet werden. Die Bundesbehindertenanwaltschaft kann Betroffene unterstützen, sollten sie beispielsweise durch eine Hausordnung oder den Arbeitgeber diskriminiert werden.

Nur wenige Örtlichkeiten dürfen aus hygienischen Gründen durch den Assistenzhund nicht betreten werden. Zum Beispiel dürfen Räume wo Lebensmittel gelagert oder zubereitet werden, oder auch aseptische (keimfreie) Bereiche in Arztordinationen und Krankenhäusern nicht betreten werden.

Dies sind jedoch stets einzelne Räume, nicht der gesamte Betrieb. Assistenzhunde dürfen beispielsweise Lebensmittelgeschäfte, wie auch Krankenhäuser und Ordinationen betreten. Nur das Betreten mancher Räume, der beispielhaft aufgezählten Lokalitäten (wie zum Beispiel Lagerräume in Supermärkten, Eingriffsräume in Ordinationen oder Krankenhäusern), sind auf Grund der Hygieneaspekte auch für Assistenzhunde untersagt.

Abneigung

Assistenzhundebesitzer erfahren oft Abneigung gegenüber ihren Hunden am Arbeitsplatz. Arbeitsmediziner spielen eine Schlüsselrolle bei der Einstellung von behinderten Menschen. Arbeitgeber, wie auch dem Hund abgeneigte Kollegen können durch Arbeitsmediziner über die Vorteile des Assistenzhundes für den beeinträchtigten Arbeitnehmer aufgeklärt werden.

Letztlich gilt es für behinderte Menschen eine Arbeitsumgebung zu schaffen, in der möglichst viele Barrieren abgebaut werden konnten. Die Gesundheit soll erhalten bleiben und bestehende körperliche Defizite vor einer Verschlechterung bewahrt werden.

Diese beratende Tätigkeit wird Arbeitsmedizinern dieser besonders schutzbedürftigen Personengruppe auch per Gesetz zugeschrieben. Im Individualfall können Assistenzhunde ein geeignetes Hilfsmittel darstellen. Die Hilfeleistungen der Assistenzhunde variieren, entsprechend der Beeinträchtigung des Hundeführers.

Arbeitsmediziner können als Brücke zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber fungieren, wenn es um die Evaluierung eines Assistenzhundes geht. Aus der Sicht des Arbeitgebers spricht weder aus wirtschaftlicher noch aus psychosozialer Sicht etwas gegen die Begleitung durch den Assistenzhund am Arbeitsplatz.

Für den Arbeitnehmer und auch das Team überwiegen in aller Regel die Vorteile durch die Hundebegleitung. Allergien anderer Arbeitnehmer im Umfeld spielen eine untergeordnete Rolle. Auf Ängste sollte man aufklärend und proaktiv eingehen.

Begleitet ein Assistenzhund einen Arbeitnehmer, muss man möglicherweise die Hausordnung anpassen, eine Hygieneverordnung erlassen beziehungsweise anpassen und Regeln für den Umgang mit dem Assistenzhund und dessen Utensilien aufstellen.

Bedenkt man alle Facetten und Regeln, geht auf Ängste und Bedenken ein, können Assistenzhunde am Arbeitsplatz das Arbeitsklima erheblich verbessern und die Gesundheit von behinderten Menschen fördern.

Inklusion kann erst gelebt werden, wenn Assistenzhunde an der Seite von behinderten Menschen, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, akzeptiert und auch in den beruflichen Alltag integriert werden.

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