Ausgrenzung beginnt oft bereits im Kindergarten

Es ist fachlich unumstritten, dass in der Kindheit, insbesondere in den ersten Lebensjahren, die Basis für das gesamte Leben eines Menschen gelegt wird.

Mädchen spielt im Kindergarten
Design_Miss_C / pixabay

Im Kindergarten wird die Entwicklung einer Vielzahl von Fähigkeiten gefördert. Daneben sind sie ein wichtiges soziales Lernfeld. Außerdem sind viele Eltern auf die Betreuung ihrer Kinder in Kindergärten angewiesen, um einer Erwerbsarbeit nachgehen zu können.

In jüngster Vergangenheit erreichen die Behindertenanwaltschaft immer wieder Beschwerden von Eltern von Kindern mit Behinderungen, die die Vergabe von Kindergartenplätzen betreffen. Aufgrund eines Mangels an inklusiven Betreuungsmöglichkeiten werden diesen, trotz begrenzter Karenzzeit, häufig lange Wartezeiten auf einen geeigneten Platz in Aussicht gestellt. Als Grund dafür werden begrenzte Ressourcen angegeben.

„Das ist ein klarer Verstoß gegen das Gebot der angemessenen Vorkehrungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention“, stellt Behindertenanwältin Christine Steger klar.

Der mangelnde Zugang von Kindern mit Behinderungen zu inklusiven Kindergartenplätzen kann nicht nur zur Folge haben, dass die Entwicklung der Kinder nicht optimal gefördert wird. Die fehlende Förderung und Unterstützung kann sich auf das gesamte Familiensystem auswirken.

Wenn Eltern nicht auf Kindergärten oder andere Betreuungsangebote zurückgreifen können, bedeutet das meist eine Einschränkung ihrer Erwerbsmöglichkeiten und in der Folge finanzielle Einbußen. Aufgrund ihres Bestrebens, neben der Kinderbetreuung ein existenzsicherndes Familieneinkommen zu erlangen, sind diese Eltern oft hohen Belastungen ausgesetzt.

So kann die mangelnde Unterstützung einer Familie durch den erschwerten Zugang zu Kinderbetreuung im schlimmsten Fall zu deren sozioökonomischem Abstieg führen.

Die strukturelle Benachteiligung von Kindern mit Behinderungen beim Zugang zu Kindergärten steht im Konflikt mit der von Österreich ratifizierten UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in der sich die Vertragsstaaten zur Gewährleistung eines integrativen Bildungssystems auf allen Ebenen verpflichten.

Sie könnte außerdem gegen das Diskriminierungsverbot des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes verstoßen, dass den Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen regelt.

Behindertenanwältin Christine Steger fordert einen gleichberechtigten Zugang zu Betreuung in Kindergärten für alle Kinder:

„Ich fordere alle relevanten politischen Entscheidungsträger:innen nachdrücklich dazu auf, alle gebotenen Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Missstand abzustellen. Wichtig ist dabei auch, dass es zu keinerlei Ausgrenzung von Kindern mit Behinderungen – dazu würde auch deren Aussonderung in Sonderkindergärten gehören – kommen darf. Ein höherer Unterstützungsbedarf darf kein Hindernis beim Zugang zu den ohnehin knappen Kindergartenplätzen sein“, so Steger.

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5 Kommentare

  • Bin selbst Mutter von 3 Kindern da ich auf Pflegeberufe 4 kam geht’s mir garnicht gut und meine Tochter geht das letzte jahr in den kindergarten. Ich besitze zurzeit noch einen Behinderung von 80% und man nimmt mir einfach nicht kinder ab in den Ferien weil ich nicht arbeite.

  • Bitte um Kontaktaufnahme, ich habe Ihnen auch über die Webseite geschrieben. Vielen Dank und liebe Grüße Natascha J. Taslimi

  • Sehr problematisch ist hier auch die nun anstehende Neuregelung der Möglichkeit einer Suspendierung von Kindern im Kindergarten in OÖ. Jene Kinder die hier als „Gefährder“ auffallen, können „beurlaubt“ werden. Bei Kindern mit Behinderung bedarf es zwar zusätzlich der Anhörung der Fachkraft für Integration, aber dennoch bedeutet die Suspendierung einen gravierenden Einschnitt für Kinder und betreuende Angehörige. Zudem gibt es keine alternativen Betreuungsangebote und sonstige unterstützende Maßnahmen. Aus meiner Sicht ist dies gleichheitswidrig…in NÖ, der Steiermark gibt es diese Suspendierungsmöglichkeit bereits..

  • Die Ausgrenzung beginnt noch früher, nämlich beim ganz normalen Miteinander im Alltag, fernab von irgendwelchen institutionellen (Zwangs)Inklusionen, nämlich dort, wie Kinder mit und ohne Behinderung im ganz normalen Alltag, in der Nachbarschaft usw. miteinander tun oder eben nicht.
    DAS kann kein Staat verpflichten od. so. „Es“ passiert od. nicht.

    • … in der eigenen Familie!